Kapitalgedeckte Altersvorsorge (Riester-Rente)
Die Riester-Rente wurde, wie bereits in den anderen Artikel unseres Versicherungsportals festgestellt, zum Ausgleich der Absenkung des Rentenniveaus nach dem Rentenreformgesetz geschaffen.
Verträge zur privaten Altersvorsorge werden von Kreditinstituten, Lebensversicherern, Finanzdienstleistern und Kapitalanlagegesellschaften angeboten. Die Verträge werden nur staatlich gefördert, wenn sie durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zertifiziert worden sind.
Der Begriff Riester-Rente hat sich eingebürgert, da der damalige Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Walter Riester, im Jahr 2001 die Reform eingeleitet hat.
Der Abschluss eines entsprechenden Vertrages zur zusätzlichen Altersvorsorge ist freiwillig. Als Anreiz übernimmt der Staat einen Teil der Beiträge durch Zahlung einer sog. Altersvorsorgezulage oder durch Anerkennung der Beiträge als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer (sog. Günstigerprüfung). Im Gegensatz zur umlagefinanzierten gesetzlichen Rente handelt es sich bei der Riester-Rente um eine Alterversorgung, die aus dem Kapital gedeckt wird, welches der Arbeitnehmer während seines Arbeitslebens selbst angespart hat (kapitalgedeckte Altersversorgung).
Begünstigte Personen
Begünstigt werden alle Personen, die durch die Rentenabsenkung betroffen sind und die noch eine Chance haben, private Altersvorsorge zu betreiben. Dazu gehören grundsätzlich alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte. Nachträglich erfolgte eine Erweiterung des begünstigten Personenkreises um Beamte sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, da diese ebenfalls eine Absenkung ihrer Altersversorgung hinnehmen mussten.
Zu den Begünstigten gehören u. a. pflichtversicherte Arbeitnehmer, Auszubildende, Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld), Wehr- und Zivildienstleistende, Mütter oder Väter im Erziehungsurlaub, kraft Gesetz pflichtversicherte Selbstständige sowie auf Antrag pflichtversicherte Personen, geringfügig Beschäftigte die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zahlen, Pflichtversicherte der Alterssicherung der Landwirte, Beamte, Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes mit einer beamtenähnlichen Zusatzversorgung, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Ehegatten, die selbst nicht rentenversicherungspflichtig sind, können die Förderung erhalten, wenn sie einen auf ihren Namen abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag haben und ihr Ehepartner zum förderungsberechtigten Personenkreis zählt. Die Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt leben und müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Die nicht pflichtversicherten Ehepartner werden begünstigt, weil sie durch die Minderung der Hinterbliebenenrente von der Rentenreform betroffen sind.
Nicht gefördert werden dagegen Personen, die von der Rentenabsenkung nicht betroffen sind oder der Absenkung aufgrund einer freiwilligen Versicherung entgehen können. Dazu gehören Selbstständige ohne Pflichtversicherung, Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, Rentner und Pensionäre, Sozialhilfeempfänger sowie geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind.
Versicherungsprodukte als Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorge- Zertifizierungsgesetzes (Riester-Rente)
Beispiel:
Boris Schubert möchte auf jeden Fall die staatliche geförderte Altersvorsorge nutzen und hat deshalb bei der Proximus Lebensversicherung wegen eines Vorsorgevertrages nachgefragt. Die beiden folgenden Varianten werden ihm angeboten:
Rente gemäß Rentenreformgesetz | Rente Invest gemäß Rentenreformgesetz |
Klassische Rentenversicherungmit laufender Beitragszahlung in flexibler Höhe | Fondsgebundene Rentenversicherungmit laufender Beitragszahlung in flexibler Höhe |
Zielgruppe: Sicherheitsorientierte Kunden | Zielgruppe: Chancenorientierte Kunden |
Tarifliche Leistungen:- lebenslange monatliche Rente – Rentenbeginn nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres und nicht nach Vollendung des 68. Lebensjahres – Abrufoption: ab Vollendung des 60. Lebensjahres – Verlängerungsoption: Hinausschieben des Rentenbeginns um 5 Jahre mit jederzeitiger Abrufoption | |
Todesfallleistung vor Rentenbeginn:Rückzahlung des gebildeten Kapitals einschließlich Überschussleistungen abzüglich der staatlichen Förderung Todesfallleistung nach Rentenbeginn: Mindestlaufzeit wählbar zwischen 0 Jahren und mittlerer Lebenserwartung Bei Tod während der Mindestlaufzeit wird die Rente bis zum vereinbarten Ende der Mindestlaufzeit oder eine Kapitalabfindung gezahlt. Die staatliche Förderung wird anteilig gekürzt. | |
Garantie:Bei Rentenbeginn stehen mindestens die eingezahlten Beiträge und zugeflossenen staatlichen Zulagen für die Bildung einer Rente zur Verfügung. | |
Überschussbeteiligung vor Rentenbeginn: | |
Aus den jährlichen Überschussanteilen wird eine zusätzliche lebenslange Rente gebildet. | Die jährlichen Überschüsse werden zum Kauf von Fondsanteilen verwendet. |
Für die Riester-Rente gilt die sog. Nominalgarantie, d.h. es müssen für die Rentenbildung mindestens die Eigenbeiträge und die staatlichen Zulagen zur Verfügung stehen.
Die Riester-Rente darf nicht übertragen (z. B. abgetreten) und nicht gepfändet werden. Letzteres ist im Rentenalter allerdings oberhalb der Freigrenzen möglich.
Die Anbieter von Riester Produkten müssen über die Kosten ausführlich informieren. Bei Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge ist die Höhe der Kosten abhängig von der Aufschub Zeit.
Durch die Abruf- bzw. Verlängerungsoption kann der Versicherte den Beginn der Rentenzahlung aus dem Vertrag flexibel auf seinen geplanten Renteneintritt abstimmen.
Die später fälligen Rentenzahlungen aus dem Vertrag sind ebenso, wie die bereits betrachte gesetzliche Rente oder die Rürup-Rente, steuerpflichtig.
Staatliche Förderung
a) Zulagenförderung und Mindesteigenbeitrag
Begünstigte Personen, die einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben, haben Anspruch auf die Altersvorsorgezulage. Sie setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Die Zulage wird nicht an den Anleger, sondern direkt an den Anbieter des Altersvorsorgevertrags zu Gunsten des Anlegers ausgezahlt.
Altersvorsorgezulage | ||
Veranlagungs- | Grundzulage | Kinderzulage |
Zeitraum | € | € |
2006 und 2007 | 114 | 138 |
ab 2008 | 154 | 185 |
Kinderzulage für ab 1. Januar 2008 geborene Kinder | 300 |
Zulagenantrag
Für die Beantragung der Zulage wurde zwischenzeitlich der Dauer-Zulagenantrag eingeführt. Der Anleger bevollmächtigt den Anbieter
(z.B. die Versicherungsgesellschaft) einmal jährlich für ihn den Zulagenantrag zu stellen und dabei die erforderlichen Angaben zu machen (Basisdaten). Das maßgebliche Einkommen wird durch die Zentrale Stelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) im Datenausgleich mit der GRV oder den Besoldungsstellen für Beamte erhoben.
Eigenleistung zum Erhalt der vollen Altersvorsorgezulage
Die volle Zulage wird nur gewährt, wenn der Anleger einen bestimmten Mindesteigenbeitrag leistet. Dessen Höhe hängt vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen (= Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerkarte bis zur Bemessungsgrenze) des vorangegangenen Kalenderjahres ab und ist für die Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2008 wie folgt gestaffelt:
Notwendige Sparleistung für volle Zulage | |
Veranlagungszeitraum | Mindesteigenleistung einschl. aller Zulagen |
2006 und 2007 | 3% der beitragspflichtigen Einnahmen, maximal 1 575,00€ |
ab 2008 | 4% der beitragspflichtigen Einnahmen, maximal 2 100,00€ |
Beispiele: Ein lediger Anleger hatte im Jahr 2008 einen Bruttoarbeitslohn von 40 000,00 €. Der Mindestbeitrag im Jahr 2009 beträgt somit 1 600,00 € (4% von 40 000,00 €). Abzüglich der Grundzulage von 154,00 € ergibt sich eine Mindesteigenleistung von 1 446,00 €. Der Anleger muss also mindestens 1 446,00 € aus eigenen Mitteln anlegen, um die volle Grundzulage (154,00 €) zu erhalten. Würde er nur 723,00 €
(= V2 der Mindesteigenleistung) anlegen, würde er auch nur die Hälfte der Grundzulage (= 77,00 €) erhalten.
Ein lediger Anleger hatte im Jahr 2008 einen Bruttoarbeitslohn von 80 000,00 €.
Der vorläufige Mindestbeitrag im Jahr 2009 beträgt somit 4% von 80 000,00 € = 3 200,00 €, max. aber nur 2 100,00 €. Abzüglich der Grundzulage von 154,00 € ergibt sich somit eine Mindesteigenleistung von 1 946,00 €. Der Anleger muss also mindestens 1 946,00 € aus eigenen Mitteln anlegen, um die volle Grundzulage von 154,00 € zu erhalten.
Hinweis: Wird der Mindesteigenbeitrag nicht aufgewendet, erfolgt eine Kürzung der Zulagen im Verhältnis des tatsächlichen Eigenbeitrages zum Mindesteigenbeitrag.
Sockelbeitrag
Bei besonders niedrigen Einkommen kann unter Umständen allein aufgrund der Zulagen der vorbeschriebene Mindesteigenbeitrag in Prozent erreicht werden.
Damit der Mindesteigenbeitrag nicht ausschließlich durch Zulagen finanziert wird, ist ein Mindesteigenbeitrag von 60,00 € (Sockelbeitrag) zu leisten.
Beispiel: Eine alleinerziehende Angestellte mit Kind weist für das Jahr 2008 nur 1 500,00 € an rentenversicherungspflichtigem Einkommen nach, da sie überwiegend Elternteilzeit (Erziehungsurlaub) in Anspruch genommen hatte. Der Mindestbeitrag im Jahr 2009 würde demnach nur 3% von 1 500,00 € = 45,00 € betragen. Sie muss den Sockelbetrag von 60,00 € aufbringen, um die Grundzulage von 154,00 € und die Kinderzulage von 185,00 € Kinderzulage zu erhalten. Insgesamt ergibt sich so eine Sparleistung 399,00 €. Die Förderquote beträgt fast 85% (154,00 € + 185,00 € Zulagen von 399,00 € Sparleistung)
b) Förderung durch Sonderausgabenabzug anstelle von Zulagen (Günstigerprüfung)
Anstelle eines Antrags auf Altervorsorgezulage kann der Anleger seine Eigenbeiträge zuzüglich der gewährten Zulagen auch als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer bis zu den nebenstehenden Höchstbeträgen geltend machen.
Sonderausgaben werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Somit ist die Höhe der Förderung abhängig vom Einkommensteuersatz, der von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängt. Je höher der Steuersatz des Anlegers ist, umso höher ist auch die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, welche Alternative (Zulage oder Sonderausgabenabzug) für den Anleger günstiger ist (Günstigerprüfung).
Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, wird die Einkommensteuer um die höchstmögliche dem Steuerpflichtigen zustehende Zulage erhöht, unabhängig davon ob ein Zulageantrag gesteht wurde oder nicht. Auf diesem Wege holt das Finanzamt eine bereits gewährte Zulage wieder zurück. Stattdessen wird der Sonderausgabenabzug gewährt. Im Gegensatz zur Zulage fließt der Einkommensteuervorteil aber nicht auf den Altersvorsorgevertrag, sondern kommt dem Steuerpflichtigen in Form einer geringeren Einkommensteuer direkt zugute.
Höchstbeträge für Sonderausgabenabzug | |
Veranlagungszeitraum | Höchstbetrag |
2006 und 2007 | 1 575,00€ |
ab 2008 | 2 100,00€ |
c) Förderung von Wohneigentum und Teilauszahlung vor Rentenbeginn
Zur Finanzierung von Wohneigentum können aus privaten Altersvorsorgeverträgen angesparte Beträge von mindestens 10 000,00 € und höchstens 50 000,00 € entnommen werden. Das entnommene Kapital muss aber wieder bis zum Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt sein. Dies muss in gleichen monatlichen Raten ab dem zweiten auf die Entnahme folgenden Jahr geschehen. Der Anleger kann auf diese Weise Schuldzinsen für eine sonst notwendige Fremdfinanzierung sparen.
Der VN kann mit einer Frist von drei Monaten zum Rentenbeginn die Auszahlung von 30% des zur Verfügung stehenden Kapitals verlangen. Die Rente wird dann gekürzt.
c) Beurteilung der Riester-Rente
Aus Sicht des Kunden sind bei Produkten der Riester-Rente u. a. folgende Aspekte zur berücksichtigen:
• Nur ein kleiner Teil der Versorgungslücke wird gedeckt.
• Weder Todesfall- noch Berufsunfähigkeitsrisiko sind abgedeckt.
• Bei vorzeitiger Aufhebung des Vertrags oder Wegzug ins Ausland werden die Forderungsbeträge zurückgefordert.
• Die spätere Rente ist entsprechend der nachgelagerten Besteuerung in vollem Umfang steuerpflichtig.
Unter Renditegesichtspunkten sind Produkte der Riester-Rente insbesondere für Bezieher niedriger Einkommen mit Kindern interessant, die mit relativ geringen (vom Einkommen abhängigen) Mindestbeiträgen in den Genuss aller staatlichen Zuwendungen kommen.
Aufgrund der ab dem Jahr 2008 gültigen Förderung, können sich beachtliche Förderquoten ergeben.
Beispiele:
(1)Alleinstehender mit einem Einkommen von 5 000,00 €
(2)Alleinstehender mit einem Einkommen von 40 000,00 €
(3)Vierköpfige Familie, Alleinverdiener, Einkommen von 40 000,00 €
Beispiel | Mindesteigenbeitrag | Grundzulage | Kinderzulage | Sparleistung | Steuerersparnis | Förderquote |
(1) | 60,00 € | 154,00 € | – | 214,00 € | – | 72% |
(2) | 1 446,00 € | 154,00 € | – | 1 600,00 € | 427,00 € | 36% |
(3) | 922,00 € | 308,00 € | 370,00 € | 1 600,00 € | – | 42% |
Erläuterungen:
Die Förderquote errechnet sich wie folgt:
(Grundzulage + Kinderzulage) • 100 / Sparleistung
Sie drückt den prozentualen Anteil der Zulagen an der Sparleistung aus.
Zu (1): Als Eigenbeitrag ist der Sockelbeitrag zu leisten, da der Mindesteigenbeitrag (4% vom Einkommen) nicht erreicht wird.
Zu (2): Aufgrund der Günstigerprüfung ergibt sich für diesen Anleger eine höhere Förderung, wenn der Sonderausgabenabzug anstelle der Zulagen angewendet wird. Anmerkung: Die Steuerersparnis wurde anhand einer hier nicht beschriebenen Einkommensteuerberechnung ermittelt.
Zu (3): Für diesen Anleger ist aufgrund der Kinderzulagen die Zulagenförderung günstiger als der Sonderausgabenabzug.
Würde die Familie weniger als den Mindesteigenbeitrag, z. B. nur 500,00 € leisten, würden die Grund- und Kinderzulage im Verhältnis des tatsächlichen Eigenbeitrags zum Mindesteigenbeitrag gekürzt. Die Berechnung sieht so aus:(308,00 € + 370,00 ) • 500,00 € / 922,00 € = 367,68 €.
Bei nachträglichem Wegfall der staatlichen Förderung (z. B. vorzeitige Aufhebung des Vertrages, Wegzug ins Ausland) ist die Rendite wegen der hohen Verwaltungskosten aber wesentlich geringer als bei vergleichbaren Produkten.
d)Vorteile der Riesterrente gegenüber der Rürup-Rente
• Die Riester-Rente hat eine Kapitaloption.
• Die Riester-Rente kann bei Bedarf auch förderschädlich verwertet werden und ist somit insgesamt flexibler.
• Die Riester-Rente hat durch das Zulageverfahren eine steuerliche Mindestforderung; das ist gerade für niedrige Einkommen von Bedeutung.
• Die Riester-Rente hat mit § 10a EStG einen eigenen Sonderausgabenabzug, der nicht in steuerlicher Konkurrenz zu den Beiträgen für andere Vorsorgeformen steht.