Kaskoversicherungen
Im Gegensatz zur Autohaftpflichtversicherung sind die Kaskoversicherungen freiwillig. Man unterscheidet die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung.
Was leistet die Teilkasko?
Die Teilkasko kommt bei Schäden durch Brand, Explosion, Entwendung sowie für Elementarschäden (Sturm ab Windstärke 8, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung), Glasbruch und Zusammen-stoß mit Haarwild auf. Wichtig: Diebstahl, Raub, Unterschlagung und der unbefugte Gebrauch des Fahrzeugs durch betriebsfremde Personen sind mitversichert. Dies gilt auch für unter Verschluss verwahrte oder am Fahrzeug befestigte Teile (Radio, Kindersitz, Werkzeug, Warnkreuz) und Schmorschäden an der Verkabelung. Die Entschädigung eines Kfz-Diebstahls ist bei Teil- und Vollkasko gleich.
Was leistet die Vollkasko?
Die Vollkasko zahlt über den Teilkaskoschutz hinaus für Schäden am eigenen Fahrzeug durch selbstverschuldete Unfalle und Unfälle durch höhere Gewalt (geplatzter Reifen) sowie durch mut- oder böswillige Handlungen Fremder – etwa wenn Jugendliche oder Betrunkene die Karosserie beschädigen. Hat der Versicherte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, geht er leer aus. So muss er darauf achten, dass das Lenkradschloss eingerastet ist, die Wagentüren verschlossen sind und dass das Auto auf einer Gefallstrecke mit eingelegtem Gang geparkt ist.
Bei einem Reparaturschaden zahlt die Vollkaskoversicherung die Wiederherstellungskosten einschließlich notwendiger Nebenkosten (Transport zur nächsten Werkstatt, einfache Ersatzteil-Frachtkosten). Bei Totalschaden (Diebstahl oder Zerstörung) ersetzt sie den Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug (Wiederbeschaffungswert), abzüglich eventueller Restwerte des Fahrzeugs sowie der vereinbarten Selbstbeteiligung (300,-, 600,-, 1000,- oder 2 000,- €). Wer bei Vertragsabschluss keine anerkannte Diebstahlsicherung in seinem Fahrzeug nachweisen kann, muss bei Entwendung des Wagens mit einem prozentualen Abzug (in der Regel 10 Prozent) rechnen.
Insassenunfallversicherung
Die Zusatzversicherung in Verbindung mit einer Autohaftpflicht zahlt – unabhängig von der Schuldfrage – bei Unfalltod oder Invalidität Tagegeld bzw. Krankenhaustagegeld, je nach Vereinbarung. Wichtig zu wissen ist, dass die Insassenunfallversicherung (IUV) nur dann für einen Schaden aufkommt, wenn der Unfall im ursächlichen Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Entladen, dem Ein- und Aussteigen oder beim Abstellen des Fahrzeuges entstanden ist. Weiterhin ist die IUV fahrzeuggebunden. Das bedeutet, dass der Fahrzeughalter, auf dessen Fahrzeug eine IUV besteht, wenn er mit einem fremden Fahrzeug unterwegs ist, keinen Unfallversicherungsschutz hat.
Wer zahlt bei einem Autounfall den Personenschaden?
1. Unfall durch fremdes Verschulden:
• Autounfall = Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers
• Unfall durch einen Fußgänger oder Radfahrer = Die Privat-haftpflicht des Schuldigen bzw. er selbst.
2. Unfall durch eigenes Verschulden:
• Die eigene Autohaftpflicht für den Unfallgegner und den Insassen, jedoch nicht für den Schuldigen.
3. Unfall ohne Verschulden (z. B. Steinschlag, Ölspur):
• Die Autohaftpflicht zahlt nicht.
Sinn ergibt die IUV also nur im 3. Fall, der jedoch relativ selten vorkommt.
Meine persönliche Meinung:
Die IUV ist sehr teuer und bezieht sich nur auf das versicherte Auto. Aus diesem Grunde halte ich sie für überflüssig. Den universellen Unfallversicherungsschutz sollte man für sich und seine Familie bei der privaten Unfallversicherung unterbringen.
Der Autounfall im Ausland
Ein Autounfall ist immer eine ärgerliche Angelegenheit, erst recht, wenn er im Ausland geschieht. Wer mit seinem eigenen Auto ins Ausland fährt, sollte unbedingt an die so genannte Grüne Versicherungskarte denken. Sie dient als Bestätigung einer in Deutschland bestehenden Haftpflichtversicherung und garantiert, dass die Unfallgeschädigten Schadenersatz erhalten. Verdruss und Ärger sind bei unverschuldeten Autounfallen im Ausland immer noch vorprogrammiert. Die Schadenregulierung ist in der Regel schwierig und langwierig. Außerdem müssen Autofahrer mit erheblich geringeren Ersatzleistungen als in Deutschland rechnen.
Nutzungsausfall, Wertminderung, Mietwagen- oder außergerichtliche Anwaltskosten werden oft nicht oder nur in geringem Umfang ersetzt und Reparaturkosten zuweilen nur nach nationalen Preisverhältnissen entschädigt. Die Angleichung der Bedingungen ist im Fluß, so daß diese im konkreten Fall erfragt werden müssen.