Versicherungspflichtige und -berechtigte können an ihrem Wohn – oder Beschäftigungsort zwischen Orts- und Ersatzkassen frei wählen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Betriebs- oder Innungskrankenkassen gewählt werden. Für die gewählten Kassen besteht Kontrahierungszwang. Das Krankenkassenwahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden. Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden.
Die 18-monatige Bindungsfrist gilt bei freiwillig Versicherten nicht, wenn
• das Mitglied aus der GKV ausscheidet (Wechsel in die PKV);
• die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang, eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
Beispiel:
Die Kündigung geht am 24. April d. J. bei der Krankenkasse ein. Die Kündigung wird dann zum 30. Juni d. J. wirksam.
Eine Kündigung ist seit dem 1. April 2007 nur dann wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Bei einem Kassenwechsel innerhalb der GKV geschieht dies durch Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung, die von der neu gewählten Krankenkasse ausgestellt wird. Bei einer Beitragssatzerhöhung haben die Versicherten ein außerordentliches Kündigungsrecht (Sonderkündigungsrecht). Die Kündigungsfrist beginnt mit dem In-Kraft- Treten der Beitragsanpassung und endet mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beitragssatzerhöhung wirksam wird, der Krankenkasse zugegangen sein. Eine Beitragssatzänderung, die zu einer vorzeitigen Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Mitglieder einen höheren Beitrag entrichten müssen, weil sich ihre Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse vereinigt hat.
Beispiel:
Eine Krankenkasse teilt ihren Mitgliedern mit, dass sie die Beiträge zum 1. Juni d. J. erhöhen wird. Die Kündigung kann in diesem Fall zum 31. Juli d. J. erfolgen. Die Kündigung wird allerdings nur wirksam, wenn das Mitglied die neue Mitgliedschaft bei der anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweisen kann.