Versicherungen rund ums Auto – Kfz-Haftpflichtversicherung
Im Gegensatz zur Privat-Haftpflichtversicherung ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben, und zwar für alle Kfz-Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Motorrad, Moped, Mofa usw.). Sie können unter etwa 120 konkurrierenden Kraftfahrtversicherern auswählen. Als Fahrzeughalter sind Sie in aller Regel selbst dann ersatzpflichtig, wenn Sie nichts dafür können, dass Sie einen Fußgänger oder Radfahrer verletzen. Läuft beispielsweise ein Kind urplötzlich auf die Straße, so haben Sie bzw. Ihre Auto-Haftpflichtversicherung auch ohne Verschulden für den Schaden einzustehen (Gefährdungshaftung). Als motorisierter Verkehrsteilnehmer müssen Sie einfach mit dem Fehlverhalten von Fußgängern, insbesondere Kindern, rechnen.
Die Versicherung schützt den Kfz-Halter und jeden, der mit dem Fahrzeug fährt, vor den Ansprüchen geschädigter Verkehrsteilnehmer – und das in ganz Europa.
Bauen Sie mit dem eigenen Auto oder dem eines Bekannten einen Unfall, so wird das Unfallopfer entschädigt. In der Regel sind auch Beifahrer mitversichert.
Die meisten Autofahrer schließen heute ihre Haftpflicht auf eine Deckungssumme in unbegrenzter Höhe für Sachschäden und 7,5 Millionen € je Person für Personenschäden ab. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestschutz: Fünf Millionen € für den Personenschaden (bei mehreren Verletzten zusammen 15 Millionen €), eine Million € für Sachschäden (gegnerisches Fahrzeug samt Inhalt und 100 000,- € für Vermögensschäden.
Die Beitragshöhe hängt weniger von der Versicherungssumme als von der Schwere des Risikos ab. Anfänger zum Beispiel müssen daher tiefer in die Tasche greifen. Wer jahrelang schadenfrei bleibt, wird mit hohen Rabatten belohnt: Nach 18 Jahren zahlt er nur noch 30 Prozent des Grundbeitrags.
Seit Mitte 1994 können die Versicherer die Beiträge und Tarife der Kfz-Haftpflichtversicherung frei gestalten. Sonderkalkulationen für bestimmte Berufs- und Altersgruppen sind ebenso möglich wie eine Abkehr vom bisherigen Regional- und Schadenfreiheitsrabattsystem.
Wie sich der Schadenfreiheitsrabatt entwickelt, hängt im weiteren Verlauf vom Einzelnen selbst und seiner Fahrweise ab. Wer im Laufe eines Jahres einen Unfall verursacht und von der Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlen lässt, fallt die Rabattleiter runter. Hingegen rückt in eine günstigere Klasse vor, wer während des Versicherungsjahres (meist identisch mit dem Kalenderjahr) schadenfrei bleibt.
Das perfekte Chaos
Im Rahmen der Neutarifierung wurde unter anderem auch an den Rabattstaffeln und den Rückstufungstabellen im Schadenfall gebastelt. Grundsätzlich kann man sagen, dass kein Versicherer sich mehr an vorgegebene Staffeln halten muss, alles kann individuell gestaltet werden. Die unten aufgeführte Schadenfreiheitstabelle lehnt sich weitgehend an den Verbandsvorschlag der Deutschen Haftpflichtversicherer an. So verschlechtert sich in der Kfz-Haftpflicht die Schadenfreiheitsklasse 3 von 70% auf 75% des Grundbetrags und so weiter. Erhebliche Veränderungen gibt es auch in den Kaskoklassen. Insbesondere bei Rückstufungen im Schadensfall überwiegen die Verschlechterungen gegenüber den Verbesserungen. Einige Versicherer haben sogenannte Rabattretter eingeführt, so dass bei einem Unfall nach langjähriger Schadensfreiheit auf eine Rückstufung verzichtet wird bzw. diese moderater ausfällt.
Die Rabattproblematik
Wer hat noch nicht die Werbeversprechen der Versicherungen mitbekommen, in denen die Prämien mit besonderen Rabatten günstiger gestaltet werden können. Geworben wird zum Beispiel mit Rabatten für
• Wenigfahrer
• Besitzer von Garagen
• Neufahrzeuge
• Vorzugstypen
• Alleinfahrerinnen (Ladytarife) usw.
Doch Vorsicht! Wer sich auf solche Rabattierungen seines Versicherungsvertrags einlässt, kann empfindlich bestraft werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten wurden. Bei Nichtbeachtung der Nachlassvoraussetzungen muss der Versicherte mit folgenden Sanktionen rechnen:
• Zahlung einer Strafprämie bis zur Höhe des doppelten 100%- Jahresbeitrags
• Nachzahlung der Prämienanteile für den zurückliegenden Zeitraum
• teilweiser oder vollständiger Verlust des Versicherungsschutzes
• Regress beim Versicherten bei Verstoß gegen die Rabattrichtlinien
Neue Bedingungen
Bei neuen Verträgen zur Autohaftpflichtversicherung enthalten die Bedingungen neben der veränderten Rabatt- und Rückstufungsstaffel auch die erhöhten Regresssummen bei Obliegenheitsverletzungen. Diese betragen in besonders schwerwiegenden Fällen, wie bei Fährten unter Alkohol oder anderen Drogen und Fahren ohne Führerschein, bis zu 10 000,- D-EURO.
SF in S und M | Beitragssätze | |
kW/PS-Tarif alt | Typentarif neu | |
SF 20 | 30 | 30 |
SF 19 | 30 | 30 |
SF 18 | 30 | 30 |
SF 17 | 30 | 35 |
SF 16 | 35 | 35 |
SF 15 | 35 | 35 |
SF 14 | 35 | 40 |
SF 13 | 35 | 40 |
SF 12 | 40 | 40 |
SF 11 | 40 | 40 |
SF 10 | 40 | 45 |
SF 9 | 45 | 45 |
SF 8 | 45 | 50 |
SF 7 | 50 | 50 |
SF 6 | 55 | 55 |
SF 5 | 60 | 60 |
SF 4 | 65 | 65 |
SF 3 | 70 | 75 |
SF 2 | 85 | 85 |
SF 1 | 100 | 100 |
SF 0,5 | 125 | 120 |
S | 170 | 155 |
M | 275 | 245 |
0 | Anfr. bei der | Anfr. bei der |
Direktion | Direktion |
Quelle: HuK-Coburg
Neue Bedingungen gelten bei einer Vertragsänderung in der Regel auch für die Kaskoversicherungen. Gegenüber Verträgen, die vor Mitte 1993 abgeschlossen wurden, wird üblicherweise bei Diebstahl des Wagens der Wiederbeschaffungswert nur dann ersetzt, wenn das
Fahrzeug mit einer anerkannten Wegfahrsperre ausgerüstet ist; ohne diese gibt es nur 90% zurück.
Versicherungsvergleich per Computeranalysen Vorsicht ist bei Versicherungsvergleichen per Software geboten, denn diese sind oft nicht auf dem aktuellsten Stand; insbesondere, wenn Ihnen Vergleiche vorliegen, die schon einige Monate alt sind. Vor dem Kauf solcher Software oder der Anforderung einer computererstellten Vergleichsanalyse sollten Sie sich unbedingt die Aktualität schriftlich bestätigen lassen, sonst sind sie ihr Geld nicht wert. Ein anderer Weg, an die Prämienstaffelung der Versicherer heranzukommen ist, diese mit folgendem Brief anzuschreiben:
Pic 3
Schadenhöhe: €
Vollkasko im Jahr 19
Schadenhöhe: €
Bitte machen Sie mir Angebote für folgende Versicherungen: Haftpflicht: gesetzliche Mindest- und unbegrenzte Deckungssumme
Teilkasko: mit und ohne Selbstbeteiligung Völlkasko: mit und ohne Selbstbeteiligung
Wie lange erfolgt Neuwertersatz bei Totalschaden/Diebstahl?
Bitte machen Sie Angaben, wie die Beitragssätze errechnet werden und wie die Rückstufungen im Schadenfall erfolgen.
Bitte machen Sie Angaben über die Abweichungen von den üblichen Bedingungen/Tarifen, zur Übertragung des Beitrags-satzes innerhalb der Familie, über Regelungen bei Obliegeheitsverletzungen/Trunkenheit, bei Verletzung von Rabattvor-aussetzungen usw.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen: Kopie der aktuellen Police Kopie der letzten Beitragsrechnung Kopie des Fahrzeugscheins
Idee: Bund der Versicherten e.V, Hamburg Wie verhält man sich im Schadensfall?
Nach dem Unfall kann der Geschädigte eine umgehende Regulierung seines Schadens von der Versicherung des Unfallschuldigen verlangen. Wurden bei einem Unfall Personen schwer verletzt oder sogar getötet, dann sollten die Hinterbliebenen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Die Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Ist der Versicherer des Unfallverursachers nicht bekannt, so kann man diese beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen. Dazu benötigt man das Kennzeichen, den Fahrzeugtyp und den Namen des Fahrzeughalters. Diesen Zentralruf erreicht man in fast allen größeren Städten Deutschlands.
Ist der Schädiger im Ausland versichert, wendet man sich am besten an den Verband der Schadensversicherer in 20095 Hamburg, Glockengießerwall.
Selbst wenn der Unfallverursacher Unfallflucht begangen hat, muss man nicht leer ausgehen. Der Verein Verkehrsopferhilfe e.V (Adresse wie der Verband der Schadensversicherer) zahlt bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht werden Schäden am Auto nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden werden nur ab einer Höhe von 1000,- € erstattet, Personenschäden hingegen bis zu 15 Millionen € und unter bestimmten Voraussetzungen auch Schmerzensgeld. Der Unfallschaden sollte ebenfalls umgehend der eigenen Haftpflichtversicherung gemeldet werden, auch wenn man nicht der Unfallverursacher ist oder zu sein glaubt. Je nach Unfallfolge sind die Kasko-, Insassenunfall-, Rechtsschutz-, Kranken-, Renten-, Unfall- oder Lebensversicherung sowie der Arbeitgeber zu informieren.