Fahrraddiebstahl und Diebstahl von Krankenfahrstühlen
1. Für Fahrräder, Fahrräder mit Elektromotor und Krankenfahrstühle erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich
a) die versicherte Sache zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem
b) der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde oder sich die versicherte Sache zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinschaftlichen Abstellraum befand.
2. Für die mit der versicherten Sache lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit der versicherten Sache abhanden gekommen sind.
3. Versicherungsschutz besteht nicht für Fahrräder mit Elektromotor und Krankenfahrstühle, die unter die Versicherungspflicht der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fallen.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 Prozent der Versicherungssumme für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
5. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Sache zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
6. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die entwendete Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 WG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
7. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungs-schutz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden
1. Abweichend von § 9 Nr. 2 b) VHB 2000 ersetzt der Versicherer auch
Überspannungsschäden durch Blitz.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
Aquarien/Wasserbetten in der Hausratversicherung
Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 2000 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien/Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Versicherte Sachen
Gegenstände von besonderem Wert
Abweichend von § 1 VHB 2000 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert.
Arbeitsgeräte
Abweichend von § 1 Nr. 2 e) VHB 2000 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, nicht mitversichert.
In das Gebäude eingefügte Sachen
1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. Einbaumöbel, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten.
2. Soweit gemäß Nr. 1 sanitäre Anlagen und Leitungswasser führende Installationen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren.
Eingelagerte Hausratgegenstände
Von eingelagerten Hausratgegenständen sind nicht versichert: Bargeld, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
Sicherherheitsvorschriften
1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
3. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 WG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23-30 WG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Entschädigung (Versicherungssumme; Unterversicherung; Selbstbehalte; Entschädigungsgrenzen)
Selbstbehalt bei ungekürzter Hausrat-Versicherungssumme
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 63 WG wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbst-behalt gekürzt.
Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungsumme
1. Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppe (Positionen) versichert. Sie gelten abweichend von § 1 Nr. 1 VHB 2000 nicht als Teil des Hausrats.
2. §§ 18 Nr. 4 und 27 VHB 2000 sind auf die Versicherungs-summen gemäß Nr. 1 anzuwenden. Ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht gilt für die Gruppen (Positionen) nicht, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
3. Die Versicherungssummen gemäß Nr. 1 verändern sich entsprechend § 16 VHB 2000; jedoch ist § 16 Nr. 2 VHB 2000 nicht anzuwenden. Liegt die Versicherungssumme danach über der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme, so wird der Mehrbetrag für die Berechnung der Entschädigung verdoppelt.
4. Außenversicherungsschutz gemäß § 12 VHB 2000 besteht nicht.
Kein Abzug wegen Unterversicherung
1. Der Versicherer nimmt abweichend von §§ 18 Nr. 4, Nr. 5 VHB 2000 und 56 WG keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne entsprechende Vereinbarung gemäß Nr. 1 besteht.
3. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung
1. Abweichend von § 12 Nr. 6 Satz 2 VHB 2000 gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte höhere Entschädigungsgrenze.
2. Die Entschädigungsgrenzen gemäß § 19 VHB 2000 werden hiervon nicht berührt und gelten unverändert.
Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.
Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.
Makler
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.