Durch Vereinbarung von Klauseln kann die Grunddeckung nach den VHB 2005 individuell erweitert werden. Bei den Klauseln zu den versicherten Sachen finden sich auch solche, die den Versicherungsschutz nach VHB 2005 einschränken bzw. dem VN weitere Obliegenheiten auferlegen. Die einschränkenden Klauseln werden in der Regel vereinbart, wenn das Risiko aufgrund seiner Größe für die Hausratversicherung untypisch ist und eine gesonderte Versicherung hierfür angeboten wird, wie z.B. die Valorenversicherung für die Versicherung von Wertgegenständen. Nachstehend findet sich eine Auswahl häufig eingeschlossener Klauseln:
a)Versicherte Gefahren und Schäden
•Klausel 7110 -Fahrraddiebstahl
Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schäden durch einfachen Diebstahl, wenn nachweislich folgende Bedingungen erfüllt sind:
-Die versicherte Sache muss zur Zeit des Diebstahls nachweislich durch ein Schloss gesichert gewesen sein.
-Der Diebstahl muss zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt worden sein, es sei denn, das Fahrrad befand sich nach 22.00 Uhr noch in Gebrauch oder befand sich in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1% der VS für den Hausrat begrenzt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Der VN hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
Versicherungspflichtige Fahrräder mit Elektromotor sind durch Klausel 7110 nicht versichert.
•Klausel 7111 – Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden
Abweichend von §4 Nr. 2 VHB 2005 werden auch Überspannungsschäden durch Blitz ersetzt.
Die Entschädigung ist auf 5% der VS begrenzt, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
b)Versicherte Sachen und Einschränkungen
• Klausel 7212 – In das Gebäude eingefügte Sachen
Gebäudebestandteile, z. B. Einbaumöbel, Bodenbeläge, sind mitversichert, soweit sie im Vertrag besonders bezeichnet wurden. Bei Einschluss von sanitären Anlagen und Leitungswasser führenden Installationen sind auch Frostschäden, sowie Frost- und Bruchschäden an deren Zu- oder Ableitungsrohren versichert.
Eingeschränkt sein kann der Versicherungsschutz nach VHB 2005 im Rahmen der versicherten Sachen durch folgende Klauseln:
• Klausel 7210 – | Gegenstände von besonderem WertSie werden in Abweichung von § 1 VHB 2005 nicht mitversichert. Versicherungsschutz hierfür bietet eine Valorenversicherung (Versicherung von Wertgegenständen).
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• Klausel 7211 – | ArbeitsgeräteArbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, werden in Abweichung von §1 Nr. 2d VHB 2005 nicht mitversichert. Versicherungsschutz kann über eine Geschäfts-Inhaltsversicherung im Rahmen der Gewerblichen Versicherung erworben werden.
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• Klausel 7214 – | Eingelagerte HausratgegenständeVon eingelagerten Hausratgegenständen werden die in der Klausel genannten Sachen, z.B. Bargeld, Schmucksachen, Fotoapparate, nicht mitversichert. Versicherungsschutz kann hierfür ggf. über die Valorenversicherung vereinbart werden.
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c) Versicherungsort | |
• Klausel 7410 – | Wohnsitz im AuslandAbweichend von §10 Nr. 1 Abs.3 VHB 2005 besteht Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel auch in der neuen Wohnung, wenn diese innerhalb des vereinbarten ausländischen Staates hegt. Die VS wird in Euro vereinbart und Leistungen werden in Euro erbracht.
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d) Obliegenheiten | |
• Klausel 7610 – | SicherheitsvorschriftenDanach muss der VN oder sein Repräsentant alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigen sowie die vereinbarte Einbruchmeldeanlage einschalten, wenn niemand in der Wohnung anwesend ist. Ferner sind alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Störungen dgl. sind unverzüglich zu beseitigen. Die Verletzung der Obliegenheiten können zur Kündigung des Vertrages und Leistungsfreiheit durch den VR führen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der VR leistungsfrei. |
e) Entschädigung | |
• Klausel 7710 – | Selbstbehalt bei ungekürzter Hausrat-VSDer als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. |
• Klausel 7712 – | Kein Abzug wegen UnterversicherungDer VR nimmt keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn eine bestimmte Mindest-VS pro Quadratmeter Wohnfläche vereinbart wird. |
• Klausel 7713 – Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung
Abweichend von § 11 Nr. 6 VHB 2005 ist die Entschädigungsgrenze auf 15%, höchstens 15000,00€, erhöht.