Die Krankentagegeldversicherung bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheiten oder Unfällen entsteht. Als Versicherungsfäll gilt die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfalle nach Ablauf der 6-wöchigen Gehaltszahlung ein Krankengeld von ihrer Krankenkasse
Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird das tariflich vereinbarte Tagegeld gezahlt. Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Die Höhe des Monatsnettoeinkommens ergibt sich aus dem Durchschnittswert der letzten 12 Monate vor der Antragstellung.
Der VN ist verpflichtet, dem VR unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.
Erhöht sich das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit, so kann das Krankentagegeld im Verhältnis der Steigerung des Nettoeinkommens auf Antrag höher versichert werden. Die Tarifbedingungen zahlreicher VU sehen vor, dass dem VN spätestens alle drei Jahre Gelegenheit gegeben wird, das vereinbarte Krankentagegeld entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung der letzten Jahre zu erhöhen.
Für die Geltendmachung des Tagegeldanspruchs ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorzulegen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass der Privatpatient keinen Anspruch auf Leistung aus der Krankentagegeld-Versicherung hat, wenn er die Vorlage eines ärztliches Attests verweigert.
Exkurs: Berechnung des Krankengeldbedarfs (Versorgungslücke)
Beispiel 1:
Herr Kuhn, Angestellter aus Stuttgart, bezieht ein durchschnittliches
monatliches Bruttogehalt von 4 800,00 €. Netto erhält er 3 060,00 €.
Beispiel 2:
Frau Kellermann, Angestellte eines Supermarktes in Köln, verdient
durchschnittlich monatlich 2 450,00 € brutto. Das Nettogehalt beträgt 1 690,00 €.
Berechnungsgrundlagen | Beispiel 1 | Beispiel 2 | ||
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2008 | 3 600,00 € | 3 600,00 € | ||
Monatlicher Bruttoverdienst | 4 800,00 € | 2 450,00 € | ||
Monatlicher Nettoverdienst | 3 060,00 € | 1 690,00 € | ||
Ile rechnungsgrundlagen | Beispiel 1 | Beispiel 2 | ||
• 70 % vom mtl. Bruttogehalt | 3 360,00 € | 1 715,00 € | ||
• 70 % von der BBG (3 600,00 €) | 2 520,00 € | 2 520,00 € | ||
• 90 % vom mtl. Nettogehalt | 2 754,00 € | 1 521,00 € | ||
Der niedrigste der drei genannten Beträge gilt als Berechnungsgrundlage | 2 520,00 € | 1 521,00 € | ||
12,45 % Sozialversicherungsbeiträge | 313,74 € | 196,21 € | ||
= ausgezahltes Krankengeld | 2 206,26 € | 1 324,79 € | ||
Krankengeldlücke: Monatlicher Nettoverdienst | 3 060,00 € | 1 690,00 € | ||
– ausgezahltes Krankengeld | 2 206,26 € | 1 324,79 € | ||
= monatliche Verdienstlücke | 853,74 € | 365,21 € | ||
1/30 davon = tägliche Lücke | 28,46 € | 12,17 € | ||
Zusätzlicher Krankengeldbedarf täglich | 30,00 € | 12,00 € |
Erläuterung:
Die GKV zahlt 70 % des Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze, maximal 90 % des letzten Nettoentgeltes. Der Versicherte muss vom Krankengeld die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung zu 50 % tragen. Die andere Hälfte übernimmt die GKV (Rentenversicherung 19,9 % + Arbeitslosenversicherung 3,3 % + Pflegeversicherung 1,7 % = 24,9 %; davon die Hälfte = 12,45 %). Der gesetzliche Versicherte ist während des Bezugs von Krankengeld beitragsfrei krankenversichert.
• Für Kinderlose 1,95 %. Der Beitragssatz soll ab 1. Juli 2008 um 1,7 % auf 1,95 %,
für Kinderlose auf 2,2 % steigen.
Der privat Krankenversicherte muss die gesamten Beiträge zur PKV, Pflegepflichtversicherung und gesetzlichen Rentenversicherung selbst aufbringen. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von der PKV pauschal abgeführt.
Bei Selbstständigen gilt als Arbeitseinkommen der Gewinn (Umsatz abzüglich Betriebsausgaben) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz. Da das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit häufig starken Schwankungen ausgesetzt ist, sollte hier eine jährliche Überprüfung des Krankentagegeldbedarfs vorgenommen werden und bei Bedarf eine Anpassung beim PKV-Unternehmen erfolgen.