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Kündigung bei Insolvenz, Anzeigepflichten bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung nach Antragstellung – Wohngebäude-Versicherungsbedingungen

§ 21 Kündigung bei Insolvenz
Ist über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können wir während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.

§ 22 Ihre Anzeigepflichten bei Vertragsabschluss
1. Sie oder Ihr Bevollmächtigter sind verpflichtet, uns bei Abschluss des Vertrages alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag gestellten Fragen ebenso zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ein Umstand, nach dem wir ausdrücklich und schriftlich gefragt haben, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von einem Ihrer Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsrecht geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
2. a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil Sie sich der Wahrheit arglistig entzogen haben. Hatten Sie die gefahrerheblichen Umstände anhand schriftlicher von uns gestellter Fragen anzuzeigen, können wir wegen einer unterbliebenen Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur zurücktreten, wenn dieser Umstand entweder von Ihnen oder von Ihrem Bevollmächtigten arglistig verschwiegen wurde. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.
b) Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn wir die nicht an-gezeigten gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannten. Dasselbe gilt, wenn Sie nachweisen, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von Ihnen noch von Ihrem Bevollmächtigten schuldhaft gemacht wurden.

c) Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung Einfluss gehabt hat.
d) Im Fall des Rücktritts sind wir und Sie verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfanges an entsprechend § 27 Nr. 2 d zu verzinsen. Wir behalten aber einen Anspruch auf den Teil des Beitrages, der im Zeitpunkt des Rücktritts der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
3. Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil eine Anzeigepflicht von Ihnen ohne Verschulden verletzt wurde, so haben wir, falls für die höhere Gefahr ein höherer Beitrag angemessen ist, auf diesen Beitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode Anspruch. Das Gleiche gilt, wenn bei Abschluss des Vertrages ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand uns nicht angezeigt worden ist, weil er Ihnen nicht bekannt war. Wird die höhere Gefahr nach den für unseren Geschäftsbetrieb maßgebenden Grundsätzen auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, nachdem wir von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Das Recht auf Beitragserhöhung oder Kündigung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt haben.
4. Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.

§ 23 Gefahrerhöhung nach Antragstellung
1. Sie dürfen nach Antragstellung ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb auf-genommen oder verändert wird.

2. Erkennen Sie nachträglich, dass eine von ihnen vorgenommene oder einem Dritten gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen, sobald Sie von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen.

3. Eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag fristlos zu kündigen. Weisen Sie nach, dass Sie die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt haben, wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand. Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen.
4. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für unseren Geschäftsbetrieb geltenden Grundsätzen nur für einen höheren Beitrag übernommen, haben wir anstelle des Kündigungsrechts Anspruch auf diesen Beitrag vom Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung an; dies gilt nicht, soweit wir für einen Schaden wegen der Gefahrerhöhung keine Entschädigung zu leisten haben. Im Fall der Beitragserhöhung können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.

5. Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie
a) Ihre Pflichten aus Nr. 1 verletzt haben, es sei denn, Sie trifft hieran kein Verschulden,
b) die Ihnen obliegende Anzeige nach Nr. 2 nicht unverzüglich gemacht haben und der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen, es sei denn, dass uns zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. Sie haben in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles unsere Kündigungsfrist abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben oder die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat.
6. Die Regelungen in Nr. 1 bis Nr. 5 finden keine Anwendung, wenn
a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat,
b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll, oder
c) die Gefahrerhöhung in unserem Interesse lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das wir eintrittspflichtig sind oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach.

Feb 3, 2017gesundhe-admin
Versicherte und nicht versicherte Sachen, versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen - Wohngebäude-VersicherungsbedingungenÜberschussverwendung vor Rentenbeginn und Rentenzuwachs - Individuale Faktorentabelle
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