Sie sind Mitarbeiter der Proximus Krankenversicherungs-AG und dort in der Vertragsabteilung tätig. Am 15. November 2007 hat Ihr Unternehmen allen Kunden schriftlich mitgeteilt, dass die Beiträge für ihre Krankenheitskosten-Vollversicherung mit Wirkung vom 01. Januar 2008 um 12 % erhöht werden müssen. Der VN Fritz Klein ist über eine derartige Beitragserhöhung verärgert. Er teilt Ihnen daher telefonisch mit, dass er seine seit über zehn Jahren bestehende Krankheitskosten-Vollversicherung mit sofortiger Wirkung kündigen will.
• Arbeitsauftrag
a) Prüfen Sie, ob Herr Klein den bestehenden Vertrag bei Ihrem Unternehmen
kündigen kann. Begründen Sie Ihre Aussage.
b) Welche Nachteile wären mit einer Kündigung verbunden?
Sie erhalten das folgende Schreiben Ihres VN Walter Müller am 14. März d. J.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meine private Krankenversicherung und die Versicherung meiner Ehefrau zum Ende des vergangenen Jahres, da ich mit Beginn des neuen Jahres wieder versicherungspflichtig geworden bin. Ich gehe davon aus, dass meine Ehefrau zukünftig bei mir in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist.
Bitte überweisen Sie die durch Lastschrift einbehaltenen Monatsbeiträge für Januar, Februar und März wieder auf mein Konto zurück.
• Vertragsspiegel
Vertrag des VN Walter Müller, kfm. Angestellter: Krankheitskosten-Vollversicherung (Tarife: A1, S2, Z3)
Krankentagegeld 60,00 Euro ab dem 43. Tag Pflegepflichtversicherung PVN
Vertrag der Versicherungsnehmerin Kerstin Müller, Beamtin: Krankheitskosten-Vollversicherung (Tarife: 50AZ, 50S) Pflegepflichtversicherung PVB
• Arbeitsauftrag
Verfassen Sie das Antwortschreiben. Gehen Sie auf die Kündigung ein und zeigen Sie auf, ob und wie der private Krankenversicherungsschutz fortgeführt werden kann.
Sie sind Mitarbeiter/-in der Vertragsabteilung der Proximus Krankenversicherungs-AG. In Ihrer Eingangspost befindet sich folgendes Schreiben:
Dem Bildschirm entnehmen Sie folgende Daten:
VN/VP: Sandra Krämer, geb. 07. Juni 1972
VP: Volker Krämer, geb. 29. Nov. 1970
Vollversicherung, KHT, KT, PPV seit 1. Jan. 2004
Beitragserhöhung in Vollversicherung angekündigt zum 1. Jan. 2008; Zugang beim VN am 12. Nov. 2007
Die Kundin konnte trotz intensiver Bemühungen des Außendienstmitarbeiters von einer Bestandserhaltung nicht überzeugt werden.
• Arbeitsauftrag
Prüfen und bearbeiten Sie das Kündigungsschreiben (mit Begründungen).
Ein Versicherungsnehmer beabsichtigt, seine private Pflegepflichtversicherung zu kündigen. Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Kündigung möglich?
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der VR, wenn der VN die vorvertragliche Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat?
Kann der VR unter Umständen einen bestehenden Vertrag auch anfechten? Begründen Sie Ihre Aussage.
Versicherungsaufsicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) | ||
Bankenaufsicht | Versicherungsaufsicht | Wertpapieraufsicht/Asset-Management |
• Ziel:Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes• Mittel:- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, – laufende Aufsicht – Meldepflichten | • Ziele:- Wahrung der Belange der Versicherten-Jederzeitige Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge• Phasen der Aufsicht: – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb – Laufende Aufsicht (Missbrauchsaufsicht) | • Ziel:Funktionsfähigkeit deutscher Wertpapiere- undDerivatemärkte• Aufgaben: – Verfolgung von Insidergeschäften – Überwachungsfunktionen (z.B. Verhaltensregeln gegen Kunden, Übernahmeverfahren) – Aufsicht über Finanzdienstleister und Investmentbereiche – Zulassung und Überwachung von Hedge Fonds |
Seit 1901 existiert in Deutschland für das Versicherungswesen eine Staatsaufsicht. Sie bestand bis 1994 als materielle Staatsaufsicht und hat sich mit der Einführung des EU- Binnenmarktes in eine Missbrauchsaufsicht gewandelt.
Die wichtigsten Änderungen mit Wirkung vom 29. Juli 1994 sind geradezu als Systemeinbrüche zu bewerten, vor allem die Abschaffung von Vorabkontrollen bzw. -genehmigungen von AVBen und Tarifen, da diese im EU-Binnenmarkt als wettbewerbshindernd galten.
Am 1. Mai 2002 wurden die früheren Aufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), das Versicherungswesen (BAV) und den Wertpapierhandel (BAWe) zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vereinigt. Der Gesetzgeber folgte damit in aufsichtsmäßiger Hinsicht der Entwicklung am Finanzmarkt; denn Banken, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen hatten bereits verstärkt Allfinanzkonzepte aufgrund von Kundenwünschen entwickelt und entsprechende Produkte angeboten.
Ziele der Allfinanzaufsicht
• Funktionsfähigkeit des Finanzsektor
• Solvenzsicherung bei Banken, Finanzdienstleistungs- und
Versicherungsunternehmen
• Schutz der Kunden, Versicherungsnehmer und Anleger
Gegenstand der weiteren Betrachtung im Rahmen dieses Lehrbuches ist die Versicherungsaufsicht.
Die Versicherungsaufsicht beginnt mit der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und setzt sich nach erfolgter Zulassung in einer laufenden Überwachung der gesamten Geschäftsführung fort, in die nötigenfalls sogar unmittelbar eingegriffen werden kann.
Rechtsgrundlage für diesen Zweig der staatlichen Gewerbeaufsicht ist das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).