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Kündigung des Versicherungsvertrages bei Fahrzeugversicherung

Ordentliche Kündigung
Der Versicherungsvertrag kann spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragsdauer, die in der Regel ein Jahr beträgt, schriftlich gekündigt werden (Kündigung zum Ablauf). Versicherungen, auf die die Rumpfjahresregelung zutrifft, können ebenfalls zum Ablauf gekündigt werden. Verträge, die von vornherein auf eine kürzere Dauer als ein Jahr abgeschlossen werden (z.B. kurzfristige Kaskoversicherung während der Urlaubsreise), enden durch bloßen Zeitablauf.

Außerordentliche Kündigung
Nachstehend sind die denkbaren Fälle einer außerordentlichen Kündigung nach den AKB dargestellt:
– Kündigung im Schadensfall
VN und VR sind berechtigt, nach einem Schadensfall innerhalb eines Monats nach Anerkennung oder Verweigerung der Entschädigung zu kündigen.
Der VR hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
Der VN kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt als dem Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Die Kündigung kann sich sowohl auf den gesamten Vertrag als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen.

Beispiel:
Der VN hat eine KH-Versicherung und eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen. Nach einem Schadensfall, der aus der Fahrzeugversicherung zu decken ist, kündigt der VR diesen Vertragsteil. Die KH-Versicherung wird von der Kündigung der Fahrzeugversicherung zunächst nicht berührt. Ist der VN mit der Teilkündigung des Vertrages jedoch nicht einverstanden, so muss er dies innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung dem VR mitteilen. Für diesen Fall gilt dann der gesamte Vertrag, also auch die KH- Versicherung, als gekündigt.

– Kündigung bei Tarifänderung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund einer zulässigen Tarifänderung nach § 9 a AKB in der KH- und Fahrzeugversicherung, ist der VR verpflichtet, dem VN die Beitragsänderung und den Beitragsunterschied schriftlich spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mitzuteilen. Der VN kann daraufhin innerhalb eines Monats zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung kündigen. Anstelle der Kündigung kann er ggf. auch von dem in § 9 b AKB vorgesehenen Umwandlungsrecht Gebrauch machen.

– Kündigung bei Bedingungsanpassung
Der VR ist berechtigt, die Versicherungsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Änderung von Gesetzen oder höchstrichterliche Rechtsprechung) anzupassen. Die Änderungen sind dem VN schriftlich mitzuteilen und zu erläutern. Der VN kann die Anpassungen stillschweigend akzeptieren oder den Vertrag innerhalb eines Monats schriftlich kündigen.

– Kündigung bei Änderungen des Leistungsumfanges in der KH-Versicherung
Ändert der VR aufgrund von Gesetz oder Verordnung den Leistungsumfang oder die Deckungssummen und erhöht sich dadurch der Beitrag, so kann der VN den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Änderungsmitteilung mit sofortiger Wirkung möglich, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragserhöhung. Alle Kündigungen müssen schriftlich ausgesprochen werden. Für die Fristwahrung bei den Kündigungsmöglichkeiten nach §§ 9 a-d AKB genügt die rechtzeitige Absendung. Ansonsten ist für die Fristwahrung der rechtzeitige Zugang der Kündigung erforderlich.

– Sonstige außerordentliche Kündigungsrechte
Folgende außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten seien wegen ihrer Bedeutung für die Kraftfahrtversicherung noch genannt:
• Kündigung bei Veräußerung des Fahrzeuges
• Kündigung bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit,die
vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist
• Kündigung wegen Nichtzahlung des Folgebeitrages

Dez 8, 2015gesundhe-admin
Deckungsanspruch aus der KH-Versicherung, Abgrenzung und versicherte PersonenTest und Lernkotrolle zu Tarifierung und Versicherungsvertrag bei Fahrzeugversicherung
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