§ 26 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen.
3. Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen.
4. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
§ 27 Versicherungssumme nach dem Versicherungsfall
Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.