• Werbung bei 123Versicherung Ratgeber
  • Datenschutz
  • Freunde von uns
  • Impressum
  • Kontakt

Dizzy

  • Startseite
  • Krankenversicherung
    • Arten der Krankenversicherung
    • Beitragskalkulation bei Krankenversicherung
    • Grundlagen der Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Risikoprüfung und Vertragsabschluss
    • Versicherungsfall bei Krankenversicherung
  • Kfz-Versicherung
    • KFZ-Versicherung Vergleich
    • Kfz-Versicherungsarten
    • Kfz-Versicherungsvertrag
    • Umfang des Kfz-Versicherungsschutzes
  • Hausratversicherung
    • Entschädigung und Versicherungsfall
    • Obliegenheitsverletzungen
    • Risikodeckung für privaten Haushalt
    • Versicherungswert und Beitragskalkulation
    • Vorsorgemaßnahmen
    • Wohngebäudeversicherung
  • Lebensversicherung
    • Kapital-Lebensversicherung
    • Risikolebensversicherung
    • Unfallversicherung
  • Haftpflicht
    • Arten der Haftpflichtversicherung
    • Grundlagen der Haftpflichtversicherung
    • Risikodeckung durch Haftpflichtversicherung
    • Schadenersatz bei Haftpflichtversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
  • Rentenversicherung
    • Arten der Altersvorsorge
    • Altersvorsorge Vergleich
    • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Tipps
    • Geldanlageberatung
    • Versicherungsvertrag
    • Versicherung Tests
    • Versicherungsunternehmen
    • Reiseversicherung
    • Risiko und Versicherung
    • Schaden und Leistungsmanagement
    • Versicherungsagentur gründen
    • Versicherungswirtschaft

Kündigung und Rückkaufswert am Beispiel der gemischten Lebensversicherung

Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Der VN kann den Vertrag jederzeit zum Ende des laufenden Versicherungsjahresganz oder teilweise kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dieses Kündigungsrecht ist unabdingbar.
a) Rückkaufswert nach VVG a. F.
Kündigt der VN, hat er einen vertraglichen Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes. Da die Risiko- und Kostenanteile verbraucht sind, steht als Rückkaufswert nur das gezillmerte Deckungskapital, das zudem noch um einen Abzug (Stornoabzug) vermindert wird, zur Verfügung. Der Abzug muss vereinbart und angemessen sein. Er wird i. d. R. als Prozentsatz von dem sich laufend verringernden riskierten Kapital berechnet (z.B. 1%).
Der Rückkaufswert wird nach VVG a. F. als Zeitwert der Versicherung berechnet werden. Darunter ist der Barwert der garantierten Versicherungsleistung unter Berücksichtigung erwarteter künftiger Gewinne bei beitragsfreier Fortführung des Vertrages zu verstehen.
Der Rückkaufswert muss aber mindestens die bei Vertragsabschluss für die einzelnen Versicherungsjahre vereinbarten Garantiebeträge erreichen.

Beispiel:
Entwicklung der garantierten Rückkaufswerte bei einer gemischten Lebensversicherung:
Beispieldaten: Versicherungssumme 100000,00€j Eintrittsalter 30 Jahre; Laufzeit 30 Jahre; Jahresbeitrag 2592,00€

JahrRückkaufswertJahrRückkaufswert
garantiertÜberschussinsgesamtgarantiertÜberschussinsgesamt
10,0035,0035,001019802,004 866,0024 668,00
20,00112,00112,001535433,0012997,0048430,00
31511,00270,001781,002053499,0027 397,0080896,00
43886,00573,004459,002574561,0059059,00133620,00
56343,00977,007 320,0030100000,00115963,00215963,00

In den Versicherungsbedingungen zu folgenden Versicherungsarten ist ebenfalls eine Rückerstattung vorgesehen, soweit ein entsprechendes Deckungskapital vorhanden ist;
• Risikoversicherung,
• Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wenn gleichzeitig auch die Hauptversicherung gekündigt wird,
• Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung.
In der vermögensbildenden Lebensversicherung kennt man einen Mindestrückkaufswert.
b) Rückkaufswert, Stornoabzug, Mindestrückkaufswert nach VVG
Die Bestimmung im VVG a. F., wonach der Rückkaufswert als Zeitwert der Versicherung zu berechnen ist, hat sich nicht bewährt; denn es ist bis heute noch nicht allgemein anerkannt, wie die Berechnung zu erfolgen hat. Das hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil bestätigt.
Das VVG sieht deshalb vor, dass das Deckungskapital als Rückkaufswert anzusetzen ist. Nur bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der der VN die Chancen und Risiken der Anlage am Kapitalmarkt trägt, bleibt es bei der Zeitwertberechnung. Zu einem Stornoabzug ist er nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.
Zusätzlich enthält § 169 (3) S. 1 VVG eine Sonderregelung für Frühstornofälle. Dem VN soll ein Mindestrückkaufswert zustehen. Maßgeblich ist hierfür der Betrag, der sich errechnet, wenn die Abschluss- und Vertriebskosten unter Beachtung des nur zulässigen Höchstzillmersatzes rechnerisch auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt werden.
Der VN soll zukünftig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Höhe und Verteilung der ihn belastenden Abschluss- und Vertriebskosten informiert werden. Außerdem ist der Rückkaufswert von vorneherein für jedes Vertragsjahr anzugeben, damit der VN weiß, mit welchen garantierten Beträgen er in den einzelnen Vertragsjahren rechnen kann.

Kündigung durch den Versicherer
Dem VR steht kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Damit soll verhindert werden, dass einem Vertragstreuen VN gegen seinen Willen die Alters- und Hinterbliebenenversorgung entzogen wird.
Der VR hat lediglich in bestimmten Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages
Beispiel 1:

Kündigung durch den VN
Eine gemischte Lebensversicherung mit einer VS von 100 000,00 € wird zum 30. Sept. vom VN gekündigt. Die Monatsbeiträge in Höhe von 115,00€ sind bis zum 01. Juli bezahlt. Der nach §9 (3) ALB ermittelte Rückkaufswert beträgt 42430,00€. Außerdem werden die rückständigen Beiträge zuzüglich 6% Verzugszinsen einbehalten. Lösung:
Rückkaufswert (30.Sept.) 42430,00€
– ausstehende Beiträge (01. Aug. und 01. Sept.) 230,00€
– Verzugszinsen (6%)
vom 01. Aug. für 2 Monate von 115,00€ = 1,15€
vom 01.Sept. für 1 Monat von 115,00€ = 0,58€ 1,73€
= Auszahlungsbetrag (Wert 30. Sept.) 42198,27 €
Erläuterungen:
Die Verzugszinsen können auch wie folgt berechnet werden:
Vom 01. Aug. für = 2 Monate>
Vom 01. Sept. für = 1 Monat Summe 3 Monate (= 90 Tage)

Beispiel 2:
Kündigung durch den VR nach Zahlungsverzug
Eine gemischte Lebensversicherung mit einer VS von 100000,00€ wird nach erfolgloser Mahnung durch den VR gekündigt.
Vom Rückkaufswert von 34 350,00 €, berechnet für den Zeitpunkt der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, sind noch 4 unbezahlte Monatsraten zu je 120,00€ zu sowie Verzugszinsen und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 7,50€ abzuziehen.
Wie hoch ist die beitragsfreie VS (auf volle € gerundet), wenn unter Berücksichtigung des derzeitigen Eintrittsalters und der Restlaufzeit der Einmalbeitrag 650,00 € für 1000,00€ VS beträgt?

Lösung:
Rückkaufswert 34 350,00€
– ausstehende Beiträge (4 • 120,00€) 480,00€
– Verzugszinsen und Mahngebühren 7,50€
= anzusetzender Einmalbetrag 33862,50€
650,00€ = 1000,00€ VS
33862,00€= x € VS x = 52096,15 = 52096,00 € beitragsfreie VS(auf volle € gerundet)

Erläuterungen:
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, verschickt der VR auf Kosten des VN eine schriftliche Mahnung und setzt darin eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Wird der Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist beglichen, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz.
Die Folgewirkungen sind im WG geregelt. Der Vertrag wird behandelt, als sei er in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt worden. Sofern eine beitragsfreie VS nach Verrechnung der unbezahlten Beiträge, Zinsen und Kosten gebildet werden kann, ist der VR im Versicherungsfall nur noch in dieser Höhe leistungspflichtig, ansonsten ist er leistungsfrei.
Kündigt der VR den Vertrag wegen des Zahlungsverzuges, wirkt diese Kündigung als Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Der Vertrag wird in Höhe der beitragsfreien VS fortgeführt

Jun 25, 2015gesundhe-admin
Überschussverteilung in der Lebensversicherung – VorteileLeistungsberechnung in der Lebensversicherung
  Weitere Artikel  
 
Geltungsbereich der Versicherungsaufsicht – hilfreiche Information
 
Aufgaben, Rechte und Pflichten einer Versicherungsagentur – empfehlenswerte Information
 
Mitarbeiterschulung oder die Tricks der Vertreter – Tipps beim Umgang mit Versicherten
Eheringe gehämmert matt Eheringe gehämmert matt
Klappbarer Gartentisch mit Holzbank
 empfohlen 
  • Zielkonflikte zwischen den wirtschaftspolitischen Zielen – Magisches Viereck

    ► Magisches Viereck Die Bemühungen des Staates, alle Ziele in einen wirtschaftspolitischen Zustand harmonischer Verträglichkeit zu bringen, verlangen von der deutschen Regierung ein gleichsam zauberisches (magisches) Geschick. Besonders die im […]

    Mai 8, 2016gesundhe-admin
  • Verteilungsrechnen und einfache Verteilung – Kaufmännisches Rechnen

    Verteilungsrechnen Im Rechnungswesen gelangt das Verteilungsrechnen vor allem bei der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zur Anwendung. Aber auch in anderen kaufmännischen Zusammenhängen wird es häufig benötigt, z. B. bei der Gewinnverteilung, […]

    Mai 1, 2016gesundhe-admin
  • Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung – obligatorische Unfallversicherung

    Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung Sind Sie mit dem Entscheid der Versicherungsgesellschaft nicht einverstanden, können Sie ihn innerhalb der angegebenen Frist mit einer Einsprache anfechten. Dieses Einsprache verfahren […]

    Jan 4, 2016gesundhe-admin
  • VVG Verjährung von Versicherungsansprüche – Wesen der Verjährung

    VVG Verjährung Im VVG sind die speziellen Verjährungsfristen des § 12 VVG a. F. (2 bzw. 5 Jahre) und auch die Ausschluss- bzw. Klagefrist von 6 Monaten nicht mehr enthalten. […]

    Jun 2, 2015gesundhe-admin
  • Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne

    Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne In den Antragsformularen ist ein Leerfeld vorgesehen, in das der Versicherungsbeginn eingetragen werden muss. Gemeint ist damit – nach der bisherigen herrschenden Ansicht – der […]

    Mai 28, 2015gesundhe-admin
  • Amtshaftung – Haftpflichtversicherung

    Bei fehlerhaftem Handeln staatlicher Organe bzw. Bediensteter ist zu klären, ob der Staat, der Bedienstete oder beide haften. In § 839 BGB ist die Amtshaftung als unerlaubte Handlung geregelt. • […]

    Jul 21, 2015gesundhe-admin
  • Fondssparen und das Fondsprinzip – Geldanlagearten

    Situation Brigitte Adam (33 Jahre alt, ledig) arbeitet als kaufmännische Angestellte bei einem Zeitungsverlag. Künftig möchte sie ca. 250,00 € monatlich anlegen. Sie ist nach einem Gespräch mit Freunden von […]

    Nov 24, 2015gesundhe-admin
  • Versicherte Anspruchsgrundlagen – Versicherte Schadenarten

    a) Gesetzliche Haftpflicht Gemäß § 1 AHB sind nur Schadenersatzansprüche versichert, die auf gesetzlicher Haftpflicht beruhen. Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört • die Deliktshaftung (Verschuldenshaftung/Gefährdungshaftung), • die Vertragshaftung, soweit diese auf […]

    Aug 13, 2015gesundhe-admin
  • Die Gebäudeversicherung, notwendig oder überflüssig – empfehlenswerte Information

    Sie steht am Beginn der modernen Versicherungsidee, und sie ist immer noch äußerst populär: die Versicherung von Gebäuden gegen Risiken wie Wasser, Feuer, Sturm und Hagel. Heute haben fast alle […]

    Okt 30, 2016gesundhe-admin
  • Zusatzbedingungen für den Einschluss von Assistance-Leistungen bei Unfällen – ZBA-Unfall

    I. Leistungen (1) Assistance ist grundsätzlich Serviceleistung, in bestimmten Fällen auch Kostenersatz in Geld. (2) Für Serviceleistungen ist die von uns beauftragte Assistance-Zentrale zuständig. II. Unfallmeldungen Die Assistance-Zentrale nimmt jederzeit, […]

    Mrz 17, 2017gesundhe-admin

Helfen Sie 123versicherung

 Neueste Beiträge 
  • Unfall im Straßenverkehr: Darauf müssen Autofahrer achten
  • Versicherungsbranche 2025 – Wandel, Herausforderungen und Chancen für die Zukunft
  • Versicherungstrends 2025 – Digitalisierung, KI & Marktveränderungen im Fokus
2017 © 123 Versicherung
Diese Website benutzen Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.AkzeptierenErfahren Sie mehr