a) Kündigung durch den VN
• Wird eine versicherte Person in der sozialen Pflegeversicherung
versicherungspflichtig, so kann der VN die private Pflegepflichtversicherung dieser
Person binnen zwei Monaten seit Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu
deren Beginn kündigen. Später kann der VN die private Pflegepflichtversicherung der
betroffenen Person nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der
Versicherungspflicht nachweist.
• Endet für eine Person die private Krankenversicherung, auf die die
Pflegepflichtversicherung gefolgt ist, so kann letztere mit Dreimonatsfrist zum Ende
des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Der VN muss innerhalb von sechs Monaten den Abschluss einer anderen privaten Pflegepflichtversicherung nachweisen, da ansonsten eine Meldung an das Bundesversicherungsamt zu erstatten ist.
• Ein Kündigungsrecht besteht ferner bei einer Beitragserhöhung durch Umtarifierung
oder Beitragsanpassung oder Leistungsminderung. Der Abschluss einer neuen
privaten Pflegepflichtversicherung ist nachzuweisen.
b) Kündigung durch den VR
Eine Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung durch Kündigung seitens des VR ist nicht möglich, solange der Kontrahierungszwang nach SGB XI besteht.