I. Verteidigung/Rettung von Menschenleben
Abweichend von Ziffer 1.3 AUB 2000 gelten Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder der Rettung von Menschenleben erleidet, als unfreiwillig erlitten. Sie sind in die Unfallversicherung eingeschlossen.
II. Gesundheitsschädigungen durch Strahlen
Abweichend von Ziffer 5.2.2 AUB 2000 besteht auch Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigungen durch Röntgen-, Laser- und künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen, die sich als Unfälle im Sinne der Ziffer 1.3 AUB 2000 darstellen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind demnach zum Beispiel Schäden, die Folge regelmäßigen Hantierens mit Röntgen- und Laserapparaten und Berufskrankheiten sind.
III. FSME-Infektion durch Zeckenbiss
In Ergänzung zu Ziffer 5.2.4.2 AUB 2000 besteht auch Versicherungsschutz für die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningo-Enzephalitis (FSME), wenn die Erkrankung frühestens 15 Tage nach Beginn oder spätestens 15 Tage nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrages ausbricht.
IV. Impfschäden
In Ergänzung zu Ziffer 5.2.4.2 AUB 2000 besteht auch Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigungen durch Impfungen gegen Tollwut, Wundstarrkrampf und Frühsommer-Meningo-Enzephalitis.
V. Leistung für ambulante Operationen
Wenn die versicherte Person wegen eines Unfalls ambulant operiert wird und deswegen für mindestens 7 Tage, vom Tag der Operation an gerechnet, ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig bzw. falls sie nicht berufstätig ist, vollständig in ihrem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich beeinträchtigt ist, wird für 7 Tage das im Vertrag vereinbarte Krankenhaustagegeld gezahlt.
VI. Sofortleistung für Schwerstverletzte
(1) Voraussetzungen für die Leistung
Die im Vertrag vereinbarte Übergangsleistung wird bereits dann gezahlt, wenn die versicherte Person durch einen Unfall eine der folgenden schweren Verletzungen erleidet:
a) Querschnittslähmung
durch Schädigung des Rückenmarks
b) Amputation
von mindestens einem ganzen Fuß oder einer ganzen Hand
c) Schädelhirnverletzung
mit einer zweifelsfrei nachgewiesenen Hirnprellung (Kontusion) oder Hirnblutung
d) schwere Mehrfachverletzung
entweder Frakturen von zwei langen Röhrenknochen an zwei verschiedenen Gliedmaßenabschnitten (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder eine Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:
– Fraktur eines langen Röhrenknochens an Armen und Beinen
– Fraktur des Beckens
– Fraktur der Wirbelsäule
– gewebezerstörender Schaden an einem inneren Organ
e) Verbrennungen
zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche
f) Erblindung auf beiden Augen
und nicht innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall verstirbt.
(2) Nachweis
Das Vorliegen einer unfallbedingten schweren Verletzung müssen Sie durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht
nachweisen.
(3) Fälligkeit
Sobald uns dieser Nachweis zugegangen ist, sind wir verpflichtet, innerhalb eines Monats zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Ziffer 9 AUB 2000 gilt auch im Übrigen uneingeschränkt.
(4) Erlöschen des Anspruchs
Der Anspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres nach dem Unfall.