Pflegeversicherung Urteile
Auch medizinische Bäder gehören zur Grundpflege, die bei der Pflegeversicherung berücksichtigt wird. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Darin lehnte es aber die Klage eines Mädchens ab, das unter der Hautkrankheit Neurodermitis, vor allem aber an einer schweren Lungenstörung leidet. Das Mädchen hatte auf Einstufung in Pflegestufe 3 geklagt. Das Gericht argumentierte jedoch, der für die höchste Stufe 3 erforderliche Bedarf von mindestens vier Stunden täglich in der Grundpflege werde nicht erreicht – auch wenn die für das Mädchen notwendigen Bäder mit pflegenden Zusätzen eingerechnet würden. Auch die Tragik der einzelnen Krankheit könne eine Ausnahme nicht begründen.
Das BSG bekräftigte seine Rechtsprechung vom Februar 1998, wonach nur Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung in die Grundpflege miteingerechnet werden könne. Daher seien die Versorgung des Mädchens mit Sauerstoff und die weiteren durch die Lungenfunktionsstörung der Klägerin verursachten Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. Diese seien vielmehr der Krankheit und damit der Behandlungspflege zuzurechnen. (Bundessozialgericht, AZ: B 3 P 20/97)