Morbus-Down-Syndrom
Sachverhalt: Die 1964 geborene Klägerin leidet an einem Morbus-Down-Syndrom (Mongolismus). Sie begehrt Pflegegeld nach der Pflegestufe 1. Die beklagte Pflegekasse lehnte dies ab, weil der Pflegebedarf der Klägerin im Bereich der Grundpflege weniger als 45 Minuten täglich betrage. Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg. Mit der Revision rügt die Klägerin, dass das Landessozialgericht (LSG) den Pflegeaufwand für eine Fußpilzerkrankung, für die Begleitung zur Bushaltestelle wegen der Fahrt zur Behindertenwerkstatt und für eine allgemein notwendige Beaufsichtigung nicht berücksichtigt habe.
Entscheidung:
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Vorinstanzen hatten zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nicht vorliegen, weil es am erforderlichen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege mangelt. Der Pflegebedarf für die Fußpilzerkrankung ist als so genannte Behandlungspflege nicht zu berücksichtigen; eine allgemeine Beaufsichtigung eines geistig Behinderten ist keine Hilfe bei der Durchführung einzelner Verrichtungen und die Begleitung zur Bushaltestelle auf dem Weg zur Behindertenwerkstatt ist keine notwendige Hilfe beim Gehen und Verlassen bzw. Aufsuchen der Wohnung, weil sie nicht der Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Verbleib in der häuslichen Umgebung dient. Der Gesetzeswortlaut ist in diesem Sinne einschränkend auszulegen. (Bundessozialgericht, 24.06.1998 / SG Oldenburg – S 9a P 90110/95 / LSG – L 4/3 P 36/96 – B 3 P 4/97 R)