Mukoviszidose bei Erwachsenen
Sachverhalt: Streitig war, ob der jetzt 20-jährigen, an der angeborenen Stoffwechselkrankheit Mukoviszidose leidenden Klägerin seit dem 1.4.1995 Pflegegeld nach der Pflegestufe 1 zusteht. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) mit einen Pflegebedarf der Klägerin im Bereich der Grundpflege von weniger als 45 Minuten täglich festgestellt. Es hat die zeitaufwändige Hilfe bei der Reinigung der Atemwege durch die morgens und abends durchzuführende Klopfmassage der Behandlungspflege zugeordnet, die nicht berücksichtigt werden könne. Der durch die Erforderlichkeit einer Diät bestehende Hilfebedarf betreffe allein die hauswirtschaftliche Versorgung und könne den nicht ausreichenden Grundpflegebedarf nicht ersetzen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie sich auf ein früheres Urteil des Senats vom 17.4.1996 zur Pflegebedürftigkeit von Mukoviszidose-Kranken nach altem Recht beruft sowie darauf hinweist, dass die Richtlinien der Spitzenveräntle der Pflegekasse bei an Mukoviszidose leidenden Kindern die Klopfmassage als pflegeunterstützende Maßnahme ausdrücklich berücksichtigen; bei Erwachsenen könne nichts anderes gelten.
Entscheidung:
Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Bei der morgens und abends durchzuführenden Klopfmassage handelt es sich um Behandlungspflege, die nicht im notwendigen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer der im Gesetz genannten Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens steht und deshalb nicht berücksichtigt werden kann. Auf die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Berücksichtigung der Klopfmassage bei Mukoviszidose kranken Kindern kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen. Soweit diese Richtlinien bei Kindern einen allgemeinen Zusammenhang der Klopfmassage mit Grundpflegemaßnahmen unterstellen, lässt der Senat offen, ob dies stets den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Bei der erwachsenen Klägerin ist ein solcher Zusammenhang nach den vom LSG getroffenen unangefochtenen Feststellungen zu verneinen. (Bundessozialgericht, 29.04.1999 / SG Berlin – S 72 P 553/96 / LSG Berlin – L 17 P 46/97 – B 3 P 13/98 R)