Mukoviszidose bei Kindern
Sachverhalt: Der im maßgeblichen Zeitraum acht- bis zehnjährige Kläger leidet an Mukoviszidose. Er begehrt Pflegegeld vor allem mit der Begründung, die bei ihm erforderlichen Maßnahmen der so genannten Behandlungspflege (zum Beispiel Hilfe bei Drainage und Inhalationen) seien bei der Ermittlung der Pflegezeiten (§ 15 Abs. 3 SGB XI) zu berücksichtigen (Hinweis auf Bundessozialgericht vom 17.4.1996, SozR 3-2500 § 53 Nr. 10 zur Schwerpflegebedürftigkeit im Sinne des früheren § 53 SGB V). Sie ermöglichten ihm das Atmen; dies wiederum sei zentrale Voraussetzung dafür, dass die Katalogverrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI überhaupt geleistet werden könnten. Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) haben die Klage abgewiesen; mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidung:
Auf die Revision des Klägers wurde der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts zum Leistungsrecht der Pflegeversicherung nach dem SGB XI (zum Beispiel Urteil vom 19.2.1998 – B 3 P 3/97 R) berücksichtigt der erkennende Senat krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen – einfache Behandlungspflege – (nur) dann bei der Feststellung des Pflegeaufwandes, wenn sie entweder
(a) Bestandteil der Hilfe für die so genannten Katalogverrichtungen des § 14 Abs. 4 SGB XI sind oder
(b) im unmittelbaren zeitlichen Und sachlichen Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich werden. Ob auf dieser Grundlage der Kläger Anspruch auf ein Pflegegeld mindestens der Stufe 1 hat, wird das LSG feststellen müssen. (Bundessozialgericht, 27.08.1998 / SG Hannover – S 29 P 124/96 / LSG Niedersachsen – L 3 P 28/97 – B 10 KR 4/97 R)