Nächtlicher Hilfebedarf Toilettengang
Sachverhalt:
Es war die Einstufung in die Pflegestufe 3 streitig. Die 1964 geborene Klägerin leidet an einer spastischen Lähmung der Gliedmaßen mit deutlicher geistiger Zurückgebliebenheit und Neigung zu aggressiven Ausbrüchen nach frühkindlichem Hirnschaden und ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 vH anerkannt. Sie bezog Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach dem SGB V bis 31.3.1995. Nach Begutachtung der Klägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) bewilligte die Beklagte ab 1.4.1995 Pflegeleistungen entsprechend einem Hilfebedarf nach Pflegestufe 2. Leistungen der Pflegestufe 3 lehnte sie dagegen ab.
Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin hauptsächlich geltend macht, dass auch nächtlicher Hilfebedarf bestehe, weil sie einmal wöchentlich nachts Hilfe beim Toilettengang in Anspruch nehmen müsse, während der Menstruation ein nächtlicher Wechsel der Vorlage erforderlich sei und es in jährlichen Abständen zu nichtlichen Unruhezuständen komme, die ca. zwei Monate anhielten, hat das Sozialgericht abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Landessozialgericht ist der Auffassung, dass ein Hilfebedarf „täglich rund um die Uhr, auch nachts“ nicht festgestellt werden könne. Es fehle an der Regelmäßigkeit eines nächtlichen Hilfebedarfs.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, dass es für die Pflegestufe 3 ausreiche, wenn während der Nacht eine Pflegeperson in Bereitschaft stehen müsse, weil jederzeit ein Hilfebedarf anfallen könne.
Entscheidung:
Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Für eine Einstufung in die Pflegestufe 3 fehlt es an der Voraussetzung eines regelmäßigen nächtlichen Hilfebedarfs. Ein solcher ist nur zu bejahen, wenn die Pflegeperson nahezu jede Nacht zur Hilfe bei einer der im Gesetzeskatalog angeführten Verrichtungen herangezogen werden muss. Die ständige Bereitschaft dazu reicht nicht aus. Hinsichtlich des geltend gemachten Hilfebedarfs beim nächtlichen Toilettengang, bei der Monatshygiene und bei den nächtlichen Unruhezuständen fehlt es an der notwendigen Häufigkeit des Einsatzes. (Bundessozialgericht, 19.02.1998 / SG Oldenburg – S 9a P 90087/95 / LSG Niedersachsen – L 4/3 P 19/96 – B 3 P 7/97 R)