(12-Uhr-Grenze) – Nächtlicher Hilfebedarf
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger eine der Voraussetzungen für die Pflegestufe 3, nämlich Hilfebedarf „regelmäßig rund um die Uhr, auch nachts“, erfüllt. Er ist wegen einer Frühkindlichen Hirnschädigung geistig schwer behindert, erhält Leistungen der Pflegestufe 2 für die häusliche Pflege, lebt aber überwiegend in einer Behinderteneinrichtung. Wegen der Gefahr epileptischer Anfälle bedarf er auch nachts der Beobachtung. Zur Vermeidung nächtlichen Bettnässens wird er im Heim gegen 21.30 Uhr, zu Hause (14 Wochen im Jahr) dagegen zwischen 22.00 und 23.00 Uhr zur Toilette geführt, und /war hier überwiegend von seiner Mutter, bevor diese selbst zu Bett geht. Die Vorinstanzen haben mit der Beklagten die Voraussetzungen der Pflegestufe 3 verneint, das Landessozialgericht (LSG) mit der Begründung, durch den Toilettengang nach 22.00 Uhr werde die Nachtruhe der Pflegeperson in der Regel nicht unterbrochen, wie es die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zu Recht verlangten. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die es für ausreichend hält, dass die Pflegeperson für die Zeit der Hilfeleistung nach 22.00 Uhr am Schlafen gehindert ist, während die Beklagte zusätzlich darauf verweist, dass der letzte Toilettengang auch vor 22.00 Uhr – und damit nicht nachts – durchgeführt werden könne, wie es im Heim gehandhabt werde.
Entscheidung:
Auf die Revision des Klägers wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Mit der Begründung des LSG durfte die Pflegestufe 3 nicht verneint werden. Entscheidungserheblich für die Frage, ob Hilfe „nachts“ erforderlich ist, ist allein ein objektiver Pflegebedarf in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, nicht aber, wann tatsächlich Hilfe geleistet wird und ob dabei die Pflegeperson ihre Nachtruhe unterbricht. Dazu fehlt es noch an ausreichenden Feststellungen.
(Bundessozialgericht, 30.03.2000 / SG Chemnitz – S 15 P 30/96 / Sächsisches LSG – L 1 P4/97-B3 P 10/99 R)