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Nächtlicher Hilfebedarf, Windelversorgung bei Harninkontinenz – Pflegeversicherung Urteile

Nächtlicher Hilfebedarf
Versorgung inkontinenter Pflegebedürftiger mit Inkontinenzartikeln als Standard der Pflege
Sachverhalt: Die 1914 geborene Klägerin streitet um Leistungen der häuslichen Pflege nach Pflegestufe 3. Sie leidet vor allem an den Folgen eines Schlaganfalls. Die Beklagte hat ihr lediglich die Pflegestufe 2 zuerkannt. Im Klage- und Berufungsverfahren hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, es fehle an einem nächtlichen Hilfebedarf, auch wenn die Klägerin nach 22.00 Uhr zu Bett gebracht werde, weil dies ihren individuellen Schlafgewohnheiten entspreche. Wegen der Harninkontinenz sei sie im Übrigen ausreichend mit Windeln versorgt, sodass nächtliche Toilettengänge nicht erforderlich seien. Mit der Revision macht die Klägerin geltend, nächtliche Hilfeleistung liege immer dann vor, wenn sie zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolge. Objektiv sei es auch erforderlich, dass sie nachts zur Toilette begleitet werde. Wenn dies unterbliebe, geschehe es nur aus Rücksichtnahme auf die Angehörigen. Auf die Versorgung mit Windeln dürfe sie nicht verwiesen werden, weil dies gegen die Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz) verstoße.

Entscheidung:
Auf die Revision der Klägerin wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Mit der vom LSG getroffenen Begründung durfte ein nächtlicher Hilfebedarf nicht verneint werden. Das LSG wird festzustellen haben, ob die Klägerin auch vor 22.00 Uhr zur Toilette gebracht werden kann, ohne dass pflegerische Defizite auftreten oder andere nächtliche Hilfeleistungen (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) erforderlich werden. Andererseits kann der Klägerin ein nächtlicher Hilfebedarf nicht schon deshalb Zugestanden werden, weil eine Hilfe beim Toilettengang allein wegen der Windelversorgung entbehrlich ist. Darin liegt kein pflegerisches Defizit. Die Versorgung inkontinenter Pflegebedürftiger mit Inkontinenzartikeln gehört zum Standard der Pflege und verstößt nicht gegen die Menschenwürde, solange Wundliegen und Dekubitusfolgen vermieden werden. (Bundessozialgericht, 31.08.2000 / SG Darmstadt – S 10 P 490/96 / Hessisches LSG – I. 14 P 540/97 – B 3 P 16/99 R)

Dez 15, 2017gesundhe-admin
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