Nicht versicherbar sind Personen, die für dauernd mindestens schwerpflegebedürftig sind, sowie Geisteskranke. Schwerpflegebedürftig ist, wer für Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Hilfe angewiesen ist.
Vollständige Arbeitsunfähigkeit bedeutet noch nicht Schwerpflegebedürftigkeit, sodass dieser Personenkreis ggf. versicherbar bleibt.
Grundgedanke dieser Vorschrift ist, dass der Kunde nicht mehr an den Vertrag und damit an die Pflicht zur Beitragszahlung gebunden sein soll, wenn mit Rücksicht auf seinen Zustand sinnvoller Versicherungsschutz nicht mehr geboten werden kann.
Eine bestehende Versicherung endet, sobald die versicherte Person nicht mehr versicherbar ist. Zu viel entrichtete Beiträge sind zurückzuzahlen.
Unfallbegriff, Ausschlüsse
1 Erläutern Sie die Merkmale ddS Unfallbegriffs nach den AUB 2005.
2 Prüfen Sie, ob und inwieweit die Merkmale des Unfallbegriffs nach den AUB 2005
in den folgenden Fällen erfüllt sind und ob der VR leistungspflichtig ist.
a) Ein Spaziergänger stolpert aus Unachtsamkeit über einen Stein, stürzt und erleidet einen komplizierten Knöchelbruch.
b) Ein Wanderer wird von einem Waldbrand überrascht und eingeschlossen. Mit einer schweren Rauchvergiftung wird er später aus der Luft gerettet.
c) Ein Fußballspieler wird vom Ball am Kopf getroffen und ohnmächtig. Er fällt und bricht sich einen Arm.
d) Wie ist der Fall c) zu beurteilen, wenn die Ohnmacht durch Überanstrengung entstanden ist?
e) Ein Bauarbeiter tritt in einen rostigen Nagel, der aus einer am Boden liegenden Schalungstafel herausragt. Der eingedrungene Rost führt zu einer Infektion.
f) Eine Mutter muss mit ansehen, wie ihr Kind unter ein Auto gerät. Sie erleidet einen schweren Schock.
g) Durch ungeschicktes Hantieren mit einer Kapp- und Gehrungssäge verliert ein Schreiner mehrere Finger seiner Hand.
h) Beim Versuch, ein Klavier anzuheben, erleidet der Versicherte einen Unterleibsbruch.
i) Ein Auslieferungsfahrer trinkt wegen der großen Kälte zwei Glas Glühwein und begibt sich dann ohne Anzeichen einer Alkoholeinwirkung auf eine Auslieferungsfahrt, bei der er verunglückt. Man stellt einen Blutalkoholgehalt von 0,9 Promille fest.
j) Bei dem Versuch, auf einen Balkon zu klettern, um in die Wohnung einzubrechen, stürzt der Versicherte ab.
k) Im Urlaub wird der Versicherte vom Ausbruch eines Bürgerkrieges überrascht. Das Hotel, in dem er wohnt, ist Ziel eines Anschlages, wobei er schwer verletzt wird.
Welche Beweislast trifft den Anspruchsteller und welche den VR, wenn strittig ist, ob ein Unfall nach den AUB 2005 vorliegt?
Inwieweit besteht Versicherungsschutz nach den AUB 2005 bei Unfällen im Zusammenhang mit der Benutzung von Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten?
Welche Vergiftungen fallen unter die Risikoausschlussklausel nach Ziff. 5.2.5 AUB 2005, und welche Vergiftungen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst?
Versicherbarer Personenkreis
Die versicherte Person ist aufgrund der Unfallfolgen schwerpflegebedürftig geworden. Welche Regelungen sehen die AUB 2005 in Bezug auf das Versicherurigsverhältnis vor?