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Nicht versicherte Schäden verstehen und nachvollziehen

  1. a) Generelle Ausschlüsse
Beispiele/Hinweise
 – Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des VN oder seines Repräsentanten1VN zündet nach Ehestreit die gemeinsame Wohnung an.VN zieht bei Urlaubsantritt die Wohnungstür nur zu.
–       Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder ErdbebenErdbeben ist über die Elementarschadenversicherung versicherbar.
 – KernenergieDer Ersatz durch die Betreiber von Kernanlagen ist im Atomgesetz geregelt.
  1. b) Partielle Ausschlüsse

Ausschlüsse bei den versicherten Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion

Beispiele/Hinweise
 SengschädenZigarettenglut fällt auf eine Tischdecke und sengt diese an.Sengschäden als Folge von Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion sind versichert.
 – Kurzschluss- oder Überspannungsschäden an elektrischen EinrichtungenAusnahme: Sie sind die Folge von Brand, Explosion, Implosion oder eines Blitzes, der Gebäude trifft, in denen sich versicherte Sachen befinden.Blitzeinschlag in Antennenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, ist versichert.

 

Ausschluss bei der versicherten Gefahr Beraubung

Beispiele/Hinweise
– Raubschäden an Sachen, die auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.Der Täter nimmt ein Familienmitglied als Geisel und verlangt die Münzsammlung im Bankschließfach.

 

*Repräsentant ist nach der Rechtsprechung nur derjenige, der in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des VN getreten ist. Ehepartner, Lebensgefährten, sonstige Familienangehörige sind aus dieser Eigenschaft heraus noch keine Repräsentanten des VN.

Ausschlüsse bei der versicherten Gefahr Leitungswasser

Beispiele/Hinweise
–    Plansch- oder ReinigungswasserSpielende Kinder veranstalten eine Wasserschlacht im Badezimmer.
 –   Grundwasser, Hochwasser, RückstauHeftiger Regen verursacht einen Rückstau im Keller, in dem Möbel stehen.Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch fallen dagegen unter den Versicherungsschutz.
 – Öffnen der Sprinkler oder Berieselungsdüsen in bestimmten FällenDas Auslösen der Sprinkler oder Berieselungsdüsen infolge Brand, durch Druckproben, Umbauten, Reparaturarbeiten ist kein Leitungswasserschaden im Sinne der VHB 2005.
–        Erdfall oder Erdrutsch Der dadurch verursachte Gebäudeschaden zieht Hausrat in Mitleidenschaft. Ausnahme: Erdsenkung/-rutsch infolge Leitungswasser ist versichert. Erdfall/-rutsch aufgrund anderer Ursache ist über die Elementarschadenversicherung versicherbar.
–    SchwammMauerfeuchtigkeit führt allmählich zur Schwammbüdung an Hausrat.
–    Aguariuminhalt nach Wasseraustritt (verursacht durch Eintritt einer nicht versicherten Gefahr) Eine Glasscheibe des Aquariums wird versehentlich zerstört und das Wasser läuft aus, woraufhin die Fische des Aquariums verenden. Glasbruch ist keine versicherte Gefahr; Aquarium und Fische sind deshalb nicht versichert. Wohl wäre der weitere Hausratschaden durch das austretende Wasser (= Leitungswasser nach VHB 2005) gedeckt. Hätte z.B. eine Explosion das Aquarium zerstört, bestünde auch Versicherungsschutz für Aquarium und Fische.

Ausschlüsse bei den versicherten Gefahren Sturm, Hagel

Beispiele/Hinweise
– SturmflutSie ist auch über die Elementarschadenversicherung nicht versicherbar .
– Lawinen oder SchneedruckSie sind über die Elementarschadenversicherung versicherbar.
– Eindringen vonRegen, Hagel, Schneeangelehntes Fenster, offen stehende Dach-
oder Schmutz durch nicht ordnungs-luke
gemäß geschlossene ÖffnungenRegen dringt jriurch ein Dachfenster in Kippstellung. ^

 

Mai 7, 2015gesundhe-admin
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