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Notwendigkeit der Unterbrechung der Nachtruhe für die Einstufung in die Pflegestufe 3

Unterbrechung der Nachtruhe
Sachverhalt: Streitig ist das Vorliegen eines nächtlichen Hilfebedarfs als Voraussetzung für die höhere Einstufung der 72-jährigen Klägerin in die Pflegestufe 3. Sie ist durch zwei Klaganfälle halbseitig gelähmt, kann nicht allein gehen und stehen, ist psychisch labil und inkontinent. Sie wird von einer im selben Haus wohnenden, durch Rufen erreichbaren Frau gepflegt. Ein Gesamtpflegebedarf von mehr als fünf Stunden täglich ist festgestellt. Die Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegestufe 3 sind von den Vorinstanzen bejaht worden, weil auch nächtlicher Hilfebedarf bestehe. Das Landessozialgericht (LSG) hat die ununterbrochene Bereitschaft der Pflegeperson ausreichen lassen, die innerhalb eines repräsentativen Monats zu zwölf nächtlichen Pflegeeinsätzen geführt habe. Nächtliche Hilfeleistungen seien auch darin zu sehen, dass die Pflegeperson vor ihrem Schlafengehen jeden Abend zwischen 23.30 Uhr und 24.00 Uhr nach der Klägerin sehe, um sie auf Wunsch auf den Toilettenstuhl zu setzen. Mit der Revision macht die Beklagte geltend, nächtlicher Hilfebedarf liege nur dann vor, wenn die Pflegeperson in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr regelmäßig Hilfe leisten und dazu ihre Nachtruhe unterbrechen müsse. Das sei hier nicht der Fall.

Entscheidung:
Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache /u weiteren Feststellungen an das LSG zurückverwiesen worden. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob bei der Klägerin ein Hilfebedarf „rund um die Uhr, auch nachts“ besteht. Die nächtliche Rufbereitschaft der Pflegeperson allein erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch mit den festgestellten Hilfeleistungen beim Toilettengang in zwölf Nächten eines Monats wird der erforderliche Hilfebedarf nicht erreicht. Es kann aber ausreichen, dass die Pflegeperson jede Nacht zwischen 23.30 Uhr und 24.00 Uhr vor ihrer eigenen Nachtruhe kontrolliert, ob ein weiterer Toilettengang erforderlich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu verlangen, dass die Pflegeperson dafür ihre Nachtruhe unterbricht. Es fehlt aber noch an Feststellungen dazu, ob die nächtlichen Kontrollmaßnahmen der Pflegeperson auch nach pflegefachlichen Gesichtspunkten objektiv geboten sind oder eine andere Art der Versorgung nächtliche Hilfeleistungen entbehrlich macht. (Bundessozialgericht, 18.03.1999 / SG Darmstadt – S 10 P 954/96 / Hessisches LSG 1. 14/1 P 732/97 – B 3 P 3/98)

Nov 23, 2017gesundhe-admin
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