Vertraglich hat der VN insbesondere folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
a) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
• In der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ist jede
Krankenhausbehandlung binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
Die meisten VR haben in ihren Tarifbedingungen auf die Anzeigepflicht verzichtet.
• Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu
sorgen. Sie hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sein
können.
• Pflegepflichtversicherung
• In der Pflegepflichtversicherung ist nach Eintritt des Versicherungsfalles jede
Krankenhausbehandlung, stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme, Kur-
oder Sanatoriumsbehandlung , jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung
und das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege aus der GKV
anzuzeigen.
• Eintritt, Wegfall und Minderung der Pflegebedürftigkeit sind in der
Pflegepflichtversicherung dem VR unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
• Der VN hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die
zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers
und ihres Umfangs erforderlich ist.
• Der VN hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch beitragsfrei mitversicherte
Kinder unverzüglich anzuzeigen.
• Die versicherte Person ist nach den Musterbedingungen verpflichtet, sich nach
einem Versicherungsfall auf Verlangen des Versicherers durch einen vom VR
beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Da der Untersuchungsauftrag vom VR ausgeht und die Untersuchung im Rahmen seiner Regulierungspflichten durchgeführt wird, hat der VR die entstehenden Kosten zu tragen.
b) Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles
• Wenn für eine versicherte Person bei einem weiteren VR eine
Krankheitskostenversicherung abgeschlossen wird, muss der VN den VR
unverzüglich unterrichten.
Der VR kann zwar den Abschluss einer weiteren Krankheitskostenversicherung durch den VN nicht verhindern. Er will aber vom Abschluss weiterer Krankheitskostenversicherungen in Kenntnis gesetzt werden, damit er im Falle einer möglichen Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) seine Rechte geltend machen kann.
• Eine weitere Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld oder
Pflegezusatzversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen
werden. Der Abschluss einer weiteren Pflegepflichtversicherung bei einem anderen
VR ist nicht zulässig.
Mit dieser Obliegenheit soll das subjektive Risiko eingegrenzt werden. Durch den Abschluss weiterer Tagegeldversicherungen wächst die subjektive Bereitschaft des Versicherungsnehmers, den Versicherungsfall herbeizuführen bzw. ihn auszudehnen. Statistiken haben gezeigt, dass mit steigendem Tagessatz sowohl die Schadenhäufigkeit als auch die Dauer des einzelnen Versicherungsfalles zunehmen.
• In der Krankentagegeldversicherung ist jeder Berufswechsel der versicherten
Person dem VR unverzüglich anzuzeigen.
c) Gesetzliche Obliegenheiten
Neben den oben beschriebenen vertraglichen Obliegenheiten sind in der PKV auch die gesetzlichen Obliegenheiten des WG zu beachten. Besondere Bedeutung kommt innerhalb der PKV der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu.
d) Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Bestimmt der Vertrag, dass der VR bei Verletzung einer vom VN zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der VN die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der VR berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen (Quotelung). Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VN.