Der Gläubiger eines Versicherungsnehmers kann aufgrund eines vollstreckbaren Titels (z. B. rechtskräftiges Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid) im Rahmen der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht u. a. auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hin bück auf eine bestehende Lebensversicherung erwirken.
Die Pfändung einer Lebensversicherung umfasst üblicherweise sämtliche Ansprüche und Rechte des Versicherungsnehmers.
Dadurch wird
• dem VR (Drittschuldner) verboten, Zahlungen an den VN bzw. den Berechtigten zu leisten,
• dem VN bzw. dem Berechtigten verboten, über seinen Anspruch an den VR zu verfügen.
Der Pfändungsgläubiger kann die Versicherung allerdings nur bis zur Höhe seiner Forderung kündigen und rückerstatten lassen.
Liegt ein unwiderrufliches Bezugsrecht vor, ist die Pfändung fruchtlos. Würde dagegen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Begünstigten erwirkt, wäre eine Pfändung seines Auszahlungsanspruchs möglich. Ein widerrufliches Bezugsrecht muss vom Pfändungsgläubiger vor Eintritt des Versicherungsfalles ausdrücklich widerrufen werden, da andernfalls der Begünstigte trotz der Pfändung Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Der Bezugsberechtigte bzw. der Ehepartner und die Kinder des Versicherungsnehmers haben aber das Recht, zur Abwendung der Pfändung in den Versicherungsvertrag einzutreten (Eintrittsrecht). Sie müssen in diesem Fall die Forderung des Pfändungsgläubigers bis zur Höhe des Rückkaufswertes befriedigen.
Aufgrund von Pfändungsschutzvorschriften sind Ansprüche aus bestimmten Kapital- und Rentenversicherungen gänzlich oder teilweise unpfändbar. Ihre Abtretung und Verpfändung ist damit ebenfalls ausgeschlossen. Dazu gehören u.a. Sterbegeldversicherungen, von der bis 3579,00€ unpfändbar sind. Laufende Renten aus Versicherungsverträgen, die der VN zu seiner eigenen Versorgung oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen abgeschlossen hat, werden wie Arbeitseinkommen behandelt und sind als solche nur beschränkt pfändbar. Gleiches gilt für Renten aus der Berufsunfähigkeits (zusatz)versicherung.