gesetzliche Pflegeversicherung
Nur wer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, darf der gesetzlichen Pflegeversicherung angehören. Privat Versicherte müssen auch in diesem Fall private Vorsorge betreiben, wie das Bundessozialgericht in einem Urteil in Kassel entschied. Eine solche Regelung ist nach Auffassung der Richter nicht verfassungswidrig und verstößt vor allem nicht gegen die Gleichbehandlung.
Das Gericht wies damit die Klagen mehrerer privat Versicherter ab, die der gesetzlichen Pflegeversicherung beitreten wollten, weil dort die Beiträge geringer seien. Erfolglos blieb beim Bundessozialgericht auch die Klage eines behinderten Mannes, der überhaupt nicht krankenversichert ist, aber in die gesetzliche Pflegeversicherung ein- treten wollte.
(Bundessozialgericht, AZ: 12 RP 1/96 2/96 / LSG NRW, AZ: L 2 SKn 16/97)