Private Pflegeversicherungen dürfen einmal zugesagte Leistungen nicht widerrufen, nur weil ein Gutachter einen Patienten bei einer Nachuntersuchung für weniger pflegebedürftig hält als ursprünglich angenommen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Die Leistungszusage sei eine verbindliche Willenserklärung, von der die Versicherung sich nicht nachträglich unter dem Vorwand distanzieren könne, sie habe sich geirrt.
Die einmal zugesicherten Leistungen könnten nur dann reduziert werden, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändere oder das zugrunde liegende Gutachten ganz offensichtlich falsch sei, urteilte das BSG. Um einen Patienten in seiner Pflegestufe herabzusetzen, müssten die Gutachter bei ihren regelmäßigen Nachuntersuchungen ausdrücklich zu Veränderungen des Gesundheitszustandes Stellung nehmen, hieß es weiter.
In den verhandelten Fällen waren zwei privat Pflegeversicherte nach einer routinemäßigen Nachuntersuchung vom Gutachter für weniger pflegebedürftig erklärt worden. Einem seit der Geburt behinderten ehemaligen Postbeamten war die drei Jahre lang gezahlte Pflegestufe 1 aberkannt worden. Ein Bahnbeamter, der an einer multiplen Sklerose erkrankt war, war um eine Pflegestufe zurückgestuft worden. (Bundessozialgericht, AZ: B 3 P 4/01 R, B 3 P 21/00 R)