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Private studentische Krankenversicherung und Angebote

Für alle Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, Versicherungspflicht.
Eine Versicherungspflicht ist nicht gegeben, solange der Student über die Familienversicherung der GKV bei seinen Eltern kostenlos mitversichert ist. Das ist in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Fall.
Studenten haben die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht (= erstmalige Einschreibung als Student) befreien zu lassen.
Eine erneute Befreiungsmöglichkeit mit Beginn des nächsten Semesters ist ausgeschlossen. Die Befreiung gilt für die Dauer der Versicherungspflicht als Student. Sie kann nicht widerrufen werden.

Für Studenten, die von der Versicherungspflicht befreit oder die nicht mehr versicherungspflichtig sind, bieten die privaten Krankenversicherungsunternehmen mit dem Tarif PSKV (Private studentische Krankenversicherung) einen Gemeinschaftstarif an. Dieser sieht allerdings nur einen Mindestversicherungsschutzvor. Der Tarif bietet im Rahmen bestimmter Leistungshöchstsätze Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie für Zahnbehandlung und Zahnersatz.
Die Versicherung nach dem PSKV-Tarif endet spätestens mit der Vollendung des 34. Lebensjahres. Der Monatsbeitrag ist bei allen Versicherungsunternehmen gleich.
Bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit, also bei Aufgabe des Studiums oder bei Vollendung des 34. Lebensjahres, kann i. d. R. in Höhe des bisherigen Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung eine Umstellung in eine Krankheitskosten-Vollversicherung vorgenommen werden. Die Versicherungszeit nach dem Tarif PSKV wird auf die Wartezeiten angerechnet
BAföG-Empfänger erhalten vom Amt für Ausbildungsförderung einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweisen. Auch für den PKV-Schutz wird dieser Zuschuss gewährt. Er beträgt 47,00 €, der Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung 8,00 €.

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