• Werbung bei 123Versicherung Ratgeber
  • Datenschutz
  • Freunde von uns
  • Impressum
  • Kontakt

Dizzy

  • Startseite
  • Krankenversicherung
    • Arten der Krankenversicherung
    • Beitragskalkulation bei Krankenversicherung
    • Grundlagen der Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Risikoprüfung und Vertragsabschluss
    • Versicherungsfall bei Krankenversicherung
  • Kfz-Versicherung
    • KFZ-Versicherung Vergleich
    • Kfz-Versicherungsarten
    • Kfz-Versicherungsvertrag
    • Umfang des Kfz-Versicherungsschutzes
  • Hausratversicherung
    • Entschädigung und Versicherungsfall
    • Obliegenheitsverletzungen
    • Risikodeckung für privaten Haushalt
    • Versicherungswert und Beitragskalkulation
    • Vorsorgemaßnahmen
    • Wohngebäudeversicherung
  • Lebensversicherung
    • Kapital-Lebensversicherung
    • Risikolebensversicherung
    • Unfallversicherung
  • Haftpflicht
    • Arten der Haftpflichtversicherung
    • Grundlagen der Haftpflichtversicherung
    • Risikodeckung durch Haftpflichtversicherung
    • Schadenersatz bei Haftpflichtversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
  • Rentenversicherung
    • Arten der Altersvorsorge
    • Altersvorsorge Vergleich
    • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Tipps
    • Geldanlageberatung
    • Versicherungsvertrag
    • Versicherung Tests
    • Versicherungsunternehmen
    • Reiseversicherung
    • Risiko und Versicherung
    • Schaden und Leistungsmanagement
    • Versicherungsagentur gründen
    • Versicherungswirtschaft

Rechte dritter Personen an der Lebensversicherung

Rechte dritter Personen an der Lebensversicherung37

Grundsätzlich stehen dem VN alle Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag zu. Durch freiwillige oder zwangsweise Verfügungen können diese Rechte jedoch zugunsten Dritter eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Bezugsrecht

Vorbemerkung:
Die vertraglichen Regelungen sind exemplarisch zitiert anhand der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB).
Wesen des Bezugsrechts Durch die Benennung eines Bezugsberechtigten (Begünstigten) kann der VN bzw. derjenige, der über die Gestaltungsrechte verfügt, bestimmen, wer im Versicherungsfall die Leistung erhalten soll. Dies ist bereits bei der Antragstellung oder später jederzeit möglich. Eine solche Begünstigung wird üblicherweise nur für den Todesfall ausgesprochen.
Daneben bestehen für die Einräumung eines Bezugsrechts aber auch folgende Möglichkeiten:
• Begünstigung auch (oder nur) für den Erlebensfall,
• unterschiedliche Begünstigte für den Todes- und Erlebensfall (geteiltes oder gespaltenes Bezugsrecht),
• Begünstigung nur für Teile der Versicherungsleistung (z.B. nur für die Versicherungssumme),
• Begünstigung mehrerer Bezugsberechtigter.
Das Bezugsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Versicherungsleistung.
Der VN behält alle anderen Rechte aus dem Vertrag.

Wird ein Bezugsrecht für den Todesfall vereinbart, so erhält der Begünstigte die Versicherungsleistung direkt vom VR und nicht aus dem Nachlass des verstorbenen Versicherungsnehmers. Das bewirkt u.a., dass
• die Versicherungsleistung nicht auf das Erbteil des miterbenden Begünstigten angerechnet wird,
• der miterbende Begünstigte die Erbschaft ausschlagen kann, ohne die Versicherungsleistung zu verlieren,
• die im Testament übergangenen gesetzlichen Erben des Versicherungsnehmers keinen Pflichtteilsanspruch gegen den Begünstigten erheben können,
• die Gläubiger des verstorbenen Versicherungsnehmers nicht auf die Versicherungsleistung zugreifen können.
Räumt der VN seinem namentlich genannten oder nur als Ehemann bzw. Ehefrau bezeichneten Ehepartner ein Bezugsrecht ein, so bleibt dieser auch nach einer Scheidung und Wiederheirat des Versicherungsnehmers begünstigt. Die Ehescheidung ist versicherungsrechtlich lediglich im Rahmen der Direktversicherung wegen des Versorgungsausgleichs von Bedeutung. Die Begünstigung von Geübten oder Lebensgefährten durch verheiratete VN gilt nach heutiger Rechtsauffassung nicht mehr als sittenwidrig und ist somit rechtswirksam. Führt der für den Todesfall Begünstigte den Tod der versicherten Person vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung herbei, so gilt die Begünstigung als nicht erfolgt. Ein Bezugsrecht kann in widerruflicher und in unwiderruflicher Form eingeräumt werden.

Widerrufliches Bezugsrecht
Fehlt eine ausdrückliche anderweitige Bestimmung, so handelt es sich immer um ein widerrufliches Bezugsrecht. Der VN kann in diesem Fall die Begünstigung während der Laufzeit jederzeit durch Mitteilung an den VR ändern. Die Änderung wird mit Zugang beim VR wirksam.
Eine Änderung, die nur im Testament erfolgt und dem VR nicht bekannt ist, bewirkt keinen Widerruf des Bezugsrechts. Im Versicherungsfall ist an den ursprünglich Bezugsberechtigten zu leisten. Der VR ist in jedem Fall vor einer Doppelauszahlung geschützt. Der testamentarisch Begünstigte kann gegenüber dem Leistungsempfänger keine Ansprüche geltend machen.

Das widerrufliche Bezugsrecht beinhaltet lediglich eine Anwartschaft auf die Versicherungsleistung. Daraus kann der Bezugsberechtigte aber keinerlei Rechte ableiten. Erst bei Eintritt des Versicherungsfalles geht die Anwartschaft in einen Rechtsanspruch über. Wenn der Begünstigte während der Laufzeit stirbt, geht das Bezugsrecht nicht auf seine Erben über. Der VN kann dann vielmehr das Bezugsrecht neu festlegen oder auf eine erneute Begünstigung verzichten.

Mehrere Begünstigte sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – stets zu gleichen Teilen begünstigt. Stirbt einer der widerruflich Begünstigten vor Eintritt des Versicherungsfalles, so geht sein Anteil auf die übrigen Begünstigten über. Sind die auf die Begünstigten entfallenden Anteile jedoch vom VN ausdrücklich festgelegt, würde derjenige des verstorbenen Begünstigten wieder an den VN zurückfallen (Nichterwerb gern. § 160 (3) WG, § 168 WG a. F.).

Unwiderrufliches Bezugsrecht
Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann der VN nur mit Zustimmung des Begünstigten ändern. Als Voraussetzung für das Wirksamwerden kann die Bestätigung des Versicherers vereinbart sein. I.d.R. wird das unwiderrufliche Bezugsrecht aber nach Eingang der schriftlichen Erklärung beim Versicherer wirksam. Anders als beim widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Begünstigte sofort nach Wirksamwerden einen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung, ohne dass er deren Auszahlung vor Fälligkeit verlangen kann. Das bedeutet beispielsweise, dass bei einer Kündigung die Rückvergütung an den Begünstigten auszuzahlen ist. Verfügungen des Versicherungsnehmers, die den Begünstigten benachteiligen (z.B. Vorauszahlung, Abtretung, Verpfändung), sind zudem nur wirksam, wenn die Genehmigung des Begünstigten vorliegt.

Allerdings werden dem VN neben dem Kündigungsrecht weiterhin das Recht auf Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und solche Gestaltungrechte wie Herabsetzung der VS und Laufzeitverlängerung zugestanden. Insgesamt ist die Rechtsposition des Versicherungsnehmers aber weitaus schwächer als beim widerruflichen Bezugsrecht. Wenn der unwiderruflich Begünstigte stirbt, gehen die Ansprüche auf dessen Erben über. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist im Zusammenhang mit der Direktversicherung durch Entgeltumwandlung üblich.

Vergleich zwischen widerruflichem und unwiderruflichem Bezugsrecht

UnterscheidungsmerkmalWiderruflichesBezugsrechtUnwiderruflichesBezugsrecht
Rechtsnatur/Leistungsanspruchnur Anwartschaft; Rechtsanspruch erst beim Eintritt des Versicherungsfallssofort wirksamer Rechtsanspruch; schon vor Eintritt des Versicherungsfalls kann über den Anspruch verfügt werden
Formschriftliche Erklärung des bisherigen Verfügungsberechtigtenschriftliche Erklärung des bisherigen Verfügungsberechtigten
Wirksamwerdennach Zugang der schriftlichen Erklärung beim VRnach Zugang der schriftlichen Erklärung beim VR (oder nach schriftlicher Bestätigung des VR, sofern vereinbart)
Widerruf des Bezugsrechtsjederzeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalles möglichnur mit Zustimmung des Begünstigten möglich
Kündigung (Rückkauf bzw. Umwandlung in beitragsfreie Versicherung) durch den VNjederzeit möglich, Rückkaufswert gehört dem VNjederzeit möglich, Rückkaufswert gehört dem Begünstigten
UnterscheidungsmerkmalWiderruflichesBezugsrechtUnwiderruflichesBezugsrecht
Gestaltungsrechtebleiben uneingeschränkt beim VN= Rechtsstellung des VN bleibt unverändertbleiben beim VN, aber die Ansprüche des Begünstigten dürfen nicht geschmälert werden= geschwächte Rechtsstellung des VN
Abtretung und Verpfändung durch den VNjederzeit möglich, Bezugsrecht ruht während dieser Zeit: wenn der Gläubiger das Recht auf Widerruf des Bezugsrechts und das Recht auf Rückkauf gepfändet hat, kann er das Bezugsrecht widerrufen und das Kündigungsrecht ausübennur mit Zustimmung des Begünstigten möglich
Abtretung und Verpfändung durch Begünstigtentheoretisch möglich; der Gläubiger erwirbt dann aber lediglich die unsichere Anwartschaft, die vom VN geändert werden kann; als Kreditsicherungsmittel für den Begünstigten daher ungeeignetjederzeit möglich(= Verfügung über den Anspruch)
Einräumung eines weiteren Bezugsrechts durch den Begünstigtennicht möglichjederzeit möglich (=Verfügung über den Anspruch)
Insolvenz des VNInsolvenzverwalter kann das Bezugsrecht ändern; Rückkaufswert geht dann in die Insolvenzmasse einRückkaufswert gehört nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum Vermögen des Begünstigten
Insolvenz des BegünstigtenAnwartschaft gehört nicht zur Insolvenzmasse des BegünstigtenAnspruch gehört zur Insolvenzmasse des Begünstigten
Tod des BegünstigtenBezugsrecht verfälltBezugsrecht fällt den Erben des Begünstigten zu, sofern die Verderblichkeit des Bezugsrechts nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde
Jul 1, 2015gesundhe-admin
Entstehung, Verteilung und Verwendung von Überschüssen in der LebensversicherungÜberschussquellen in der Lebensversicherung
  Weitere Artikel  
 
Unfallabsicherung für die Generation 50plus und Invaliditätsversicherung für Kinder
 
Verpfändung und Abtretung in der Lebensversicherung
 
Pfändung und Überweisung in der Lebensversicherung
Eheringe gehämmert matt Eheringe gehämmert matt
Klappbarer Gartentisch mit Holzbank
 empfohlen 
  • Zielkonflikte zwischen den wirtschaftspolitischen Zielen – Magisches Viereck

    ► Magisches Viereck Die Bemühungen des Staates, alle Ziele in einen wirtschaftspolitischen Zustand harmonischer Verträglichkeit zu bringen, verlangen von der deutschen Regierung ein gleichsam zauberisches (magisches) Geschick. Besonders die im […]

    Mai 8, 2016gesundhe-admin
  • Verteilungsrechnen und einfache Verteilung – Kaufmännisches Rechnen

    Verteilungsrechnen Im Rechnungswesen gelangt das Verteilungsrechnen vor allem bei der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zur Anwendung. Aber auch in anderen kaufmännischen Zusammenhängen wird es häufig benötigt, z. B. bei der Gewinnverteilung, […]

    Mai 1, 2016gesundhe-admin
  • Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung – obligatorische Unfallversicherung

    Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung Sind Sie mit dem Entscheid der Versicherungsgesellschaft nicht einverstanden, können Sie ihn innerhalb der angegebenen Frist mit einer Einsprache anfechten. Dieses Einsprache verfahren […]

    Jan 4, 2016gesundhe-admin
  • VVG Verjährung von Versicherungsansprüche – Wesen der Verjährung

    VVG Verjährung Im VVG sind die speziellen Verjährungsfristen des § 12 VVG a. F. (2 bzw. 5 Jahre) und auch die Ausschluss- bzw. Klagefrist von 6 Monaten nicht mehr enthalten. […]

    Jun 2, 2015gesundhe-admin
  • Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne

    Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne In den Antragsformularen ist ein Leerfeld vorgesehen, in das der Versicherungsbeginn eingetragen werden muss. Gemeint ist damit – nach der bisherigen herrschenden Ansicht – der […]

    Mai 28, 2015gesundhe-admin
  • Rabatte, Vertragsstrafen bei falschen Angaben – Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung in Deutschland

    Viele Gesellschaften arbeiten – wiederum sehr unterschiedlich – mit Zuschlägen und Abschlägen, und zwar – und auch das uneinheitlich – auf die Prämien in der Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung und Teilkaskoversicherung. So […]

    Jun 14, 2016gesundhe-admin
  • Die Ausbildung der modernen Versicherung im 19. Jahrhundert – Versicherungswesen und -wirtschaft

    Die Grundlagen des heutigen Versicherungssystems wurden bereits im 19. Jahrhundert gelegt. Die wesentlichen Neuerungen dieser Zeit waren die Gründung zahlreicher neuer Versicherungsunternehmen auf rationaler Grundlage, die Entstehung der neuzeitlichen Rückversicherung […]

    Nov 7, 2016gesundhe-admin
  • Ihr medizinischer Wille, die Patientenverfügung – Pflegeversicherung in Deutschland

    Ihr medizinischer Wille, die Patientenverfügung In einer Patientenverfügung können Sie schon in gesunden Tagen Behandlungswünsche festlegen, für den Fall, dass Sie sich nicht mehr äußern können. Anders als in der […]

    Dez 10, 2017gesundhe-admin
  • Schadenregulierung und Sachverständigenverfahren – Phasen der Schadensbearbeitung

    Information des Versicherten bzw. Anspruchstellers und Fälligkeit der Leistung In der Sachversicherung hat die Entschädigungszahlung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, wenn der Anspruch des VN dem Grunde und der […]

    Dez 17, 2015gesundhe-admin
  • Für wen lohnt sich eine Private Krankenversicherung – detailliertere Information und Angebote

    Eine private Krankenversicherung kann für einen ewigen Junggesellen sinnvoll sein, der bereits in jungen Jahren ganz sicher ist, dass er nie heiraten wird. Eine private Krankenversicherung kann für ein Ehepaar […]

    Jul 25, 2016gesundhe-admin

Helfen Sie 123versicherung

 Neueste Beiträge 
  • Unfall im Straßenverkehr: Darauf müssen Autofahrer achten
  • Versicherungsbranche 2025 – Wandel, Herausforderungen und Chancen für die Zukunft
  • Versicherungstrends 2025 – Digitalisierung, KI & Marktveränderungen im Fokus
2017 © 123 Versicherung
Diese Website benutzen Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.AkzeptierenErfahren Sie mehr