Übersicht
Einzelunternehmung | Gesellschaften | |
• ein Gründer | Offene Handelsgesellschaft (OHG) | Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) |
mindestens 2 Gründer Gesellschaftsvertrag Form der Personengesellschaft | ein oder mehrere Gründer notariell beurkundete Satzung (Gesellschaftsvertrag) Form der Kapitalgesellschaft |
►Einzelunternehmung
Die Einzeluntemehmung ist ein Gewerbebetrieb, dessen Eigenkapital von einer Person aufgebracht wird, die das Unternehmen verantwortlich leitet und das Risiko allein trägt.
a) Firma
Sie muss zur Kennzeichnung der Agentur (des Kaufmanns) geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Bei Einzelkaufleuten muss die Bezeichnung eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere e. K. e. Kfm. oder e. Kfr. enthalten sein.
Hinsichtlich der Firmierung gelten für Vertreter vorrangig die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft. Diese sehen unverändert vor, dass Versicherungsvertreter ihren bürgerlichen Namen mit mindestens einem voll ausgeschriebenen Vornamen angeben müssen mit Rechtsformzusatz e. K. (eingetragener Kaufmann) oder e. Kfr. (eingetragene Kauffrau).
Beispiel
Jonny Hildebrand, der eine Versicherungsagentur gegründet hat, könnte als Firma wählen: Jonny Hildebrand e. K; Jonny Hildebrand eingetragener Kaufmann; Jonny Hildebrand e. K. Versicherungen und Finanzen.
b) Haftung
Der Agenturinhaber (Unternehmer) muss gegenüber Außenstehenden (Dritten) für die Verbindlichkeiten mit seinem Vermögen einstehen.
c) Kapitalaufbringung
Das Eigenkapital wird von einer Person, dem Unternehmer, aufgebracht. Der Umfang der Mittel, die eingesetzt werden können, und damit die Betriebsgröße, sind deshalb in der Regel begrenzt.
d) Vor- und Nachteile der Agentur als Einzelunternehmung
Vorteile | Nachteile |
-Der Agenturinhaber kann alleine frei und rasch entscheiden und ermöglicht sich damit Selbstbestimmung und hohe Flexibilität. -Die Gründung erfordert nur minimale Formalitäten und Kosten. -Meinungsverschiedenheiten in der Geschäftsführung, wie sie bei Gesellschaftsunternehmen Vorkommen können, sind ausgeschlossen. -Über den Gewinn verfügt der Agentur Inhaber allein. | -Das Risiko trägt der Agenturinhaber allein; durch Alleinentscheidungen besteht die Gefahr von Fehlern. -Der Einzelunternehmer hat keine Unterstützung durch einen gleichberechtigten Partner. -Der Einzelunternehmer haftet den Gläubigern mit seinem gesamten Vermögen, also auch mit seinem Privatvermögen. -Die Kapitalkraft ist begrenzt. -Ein Verlust muss alleine getragen werden. -Die Agenturführung ist problematisch, falls der Inhaber krank wird oder stirbt. |
►Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die Offene Handelsgesellschaft ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehr Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter. Diese Rechtsform können nur Ist Kaufleute (also keine Kleingewerbetreibenden) wählen, die mit einem Partner eine Agentur gründen wollen (sog. Personengesellschaft).
a) Gesellschaftsvertrag und Anmeldung
Zur Gründung einer OHG wird zwischen den Gesellschaftern ein Gesellschaftsvertrag geschlossen. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei. Die Schriftform ist jedoch üblich. Werden in die Gesellschaft Grundstücke eingebracht, so ist notarielle Beurkundung notwendig, weil ein Eigentumswechsel stattfindet. Den Beginn der Gesellschaft bestimmt im Innenverhältnis der Gesellschaftsvertrag. Im Außenverhältnis beginnt die Gesellschaft, sobald ein Gesellschafter ‘Geschäfte in ihrem Namen tätigt, spätestens jedoch, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Bei Kann Kaufleuten beginnt die OHG frühestens mit dem Registereintrag, weil dieser rechtsbegründende Wirkung hat. Die Anmeldung zur Eintragung in das elektronische Handelsregister muss von sämtlichen Gesellschaftern vorgenommen werden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2. die Firma und den Ort der geschäftlichen Niederlassung;
3. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.
b) Firma
Die Firma der OHG kann grundsätzlich aus Personen-, Sach- oder Fantasienamen bestehen, wobei Versicherungsvertreter bei der Firmierung allerdings die Wettbewerbsrichtlinien beachten müssen. Darüber hinaus muss die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung in der Firma enthalten sein (OHG, offene HG, oHg).
Beispiel:
Karl Berg, Fritz Grün und Willi Müller, die eine Agentur in der Rechtsform der OHG gründen, können beispielsweise firmieren: Versicherungen Berg, Grün & Müller OHG. Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet (s. nachstehend), muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Beispiel:
GmbH & Co. OHG
c) Haftung
Haftung bedeutet, dass die Gesellschafter bzw. die Gesellschaft Außenstehenden (Dritten) gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Vermögen einstehen müssen. Für die Verbindlichkeiten der OHG haften alle Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner und die OHG mit dem Gesellschaftsvermögen. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
►Persönliche unbeschränkte Haftung
Der Gesellschafter haftet nicht nur in Höhe seines Kapitalanteils, sondern auch mit seinem ganzen Privatvermögen. Er kann nicht die Einrede der Haftungsbeschränkung geltend machen. Eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern, durch die z.B. die Haftung auf den Kapitalanteil beschränkt wird, hat nur im Innenverhältnis Gültigkeit.
►Direkte (unmittelbare) und primäre Haftung
Jeder Gläubiger kann sich unmittelbar an jeden beliebigen Gesellschafter halten. Die Gesellschafter können nicht fordern, dass der Gläubiger zuerst gegen die Gesellschaft klagt. Es fehlt ihnen die Einrede der Vorausklage. Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters braucht der Gläubiger aber einen vollstreckbaren Titel gegenüber dem Gesellschafter. Aus einem gegen die Gesellschaft als solche vollstreckbaren Titel kann nur die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen stattfinden. Deshalb wird der Gläubiger zweckmäßig sofort gegen die Gesellschaft und gegen die einzelnen Gesellschafter klagen.
►Gesamtschuldnerische (solidarische) Haftung
Alle Gesellschafter haften für die gesamten Schulden der Gesellschaft. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesellschafter ganz oder zu einem Teil fordern. Ein Gesellschafter kann nicht fordern, dass der Gläubiger außer ihm auch die anderen Gesellschafter verklagt. Die Einrede der Haftungsteilung kann er nicht geltend machen. Hat ein Gesellschafter den Gläubiger befriedigt, so hat er aber gegenüber seinen Mitgesellschaftern einen Ausgleichsanspruch. Die Forderung des Gläubigers geht dann in Höhe des Ausgleichsbetrages auf ihn über. Ein Gesellschafter, der in eine bestehende OHG eintritt, haftet auch für die Schulden der Gesellschaft, die bei seinem Eintritt bereits bestehen. Der Ausschluss oder die Beschränkung dieser Haftung ist nur im Innenverhältnis gültig. Wird aus einer Einzelunternehmung eine OHG, so haftet die entstandene OHG, und damit auch jeder neu eintretende Gesellschafter, für die alten Schulden der bisherigen Unternehmung. Der neu eintretende Gesellschafter kann aber diese Haftung durch Eintragung in das Handelsregister oder Mitteilung an jeden einzelnen Gläubiger ausschließen. Ein Gesellschafter, der aus einer OHG ausscheidet, haftet noch fünf Jahre für die bei seinem Austritt vorhandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
d) Kapitalaufbringung
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Kapitaleinlage zu leisten. Sie kann in bar, in Sachwerten und Rechtswerten eingebracht werden (Grundstücke, Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Wertpapiere, Patente usw.). Eine Mindesthöhe ist nicht vorgeschrieben. Obwohl die Kapitalanteile der Gesellschafter getrennt gebucht werden, erlischt das persönliche Eigentum der Gesellschafter und wird gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesamthandvermögen). Ein einzelner Gesellschafter kann über seinen Kapitalanteil nicht mehr verfügen. Eingebrachte Grundstücke werden im Grundbuch auf die OHG eingetragen.
e) Ergebnisverteilung
►Gewinnverteilung
Gesetzlich hat jeder Gesellschafter Anspruch auf 4% seines Kapitalanteils (Vordividende). Ein verbleibender Rest wird nach Köpfen verteilt. Reicht der Jahresgewinn für 4% nicht aus, so wird ein entsprechend niedrigerer Prozentansatz angewendet. Einlagen und Entnahmen eines Gesellschafters während des Geschäftsjahres sind zinsenmäßig zu berücksichtigen. Im Gesellschaftsvertrag kann eine vom Gesetz abweichende Regelung für die Verteilung des Gewinns vereinbart werden.
►Gewinnverwendung
Der Gewinnanteil wird dem Kapitalkonto eines jeden Gesellschafters gutgeschrieben. Die Auszahlung des Gewinns darf nur auf Verlangen des Gesellschafters erfolgen. Der Gesellschafter kann also einen Gewinn im Unternehmen stehen lassen und damit seine Kapitaleinlage erhöhen.
►Privatentnahme
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, bis zu 4% seines zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitalanteils zu entnehmen, selbst dann, wenn die OHG Verluste hatte. Größere Entnahmen sind nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter möglich.
►Verlustverteilung
Der Verlust wird nach Köpfen verteilt und vom Kapitalanteil abgezogen.
f) Geschäftsführung
Die Pflichten und Rechte aller Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. In Ergänzung dazu gilt das Gesetz. Jeder Gesellschafter hat die Pflicht, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und Dienste persönlich zu leisten. Gesetzlich ist jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung berechtigt, d.h. er ist den anderen Gesellschaftern gegenüber zur Vornahme aller Handlungen berechtigt, die der Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft (hier: der Agentur) gewöhnlich mit sich bringt. Es besteht also der Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Vertraglich kann die Befugnis zur Geschäftsführung beschränkt oder aufgehoben wer-den. Widerspricht ein geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben. Zum gewöhnlichen Betrieb gehören Kauf von Büromaterial, Ausstellung von Überweisungen, Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften. Für außergewöhnliche Geschäfte ist der Gesamtbeschluss aller Gesellschafter, also auch der nicht geschäftsführenden Gesellschafter, erforderlich, z.B. für den Kauf und Verkauf von Grundstücken. Auf Antrag der übrigen Gesellschafter kann einem Gesellschafter bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch gerichtliche Entscheidung die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden. Ein Gesellschafter, der von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, kann sich jederzeit über die Geschäftslage persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich daraus eine Bilanz (Zwischenbilanz) bzw. einen Jahresabschluss anfertigen.
g) Vertretung
Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter Dritten gegenüber (Außenverhältnis) sind durch das Gesetz geregelt. Abweichende Vereinbarungen müssen, soweit sie überhaupt gesetzlich zulässig sind, im Handelsregister eingetragen werden. Gesetzlich ist jeder Gesellschafter allein zur Vertretung ermächtigt. Er kann Dritten gegenüber Willenserklärungen abgeben, durch welche die Unternehmung berechtigt und verpflichtet wird. Es besteht also der Grundsatz der Einzelvertretungsmacht.
Vertraglich kann von diesem Grundsatz in folgender Weise abgewichen werden:
• Die Gesellschafter können nur zusammen die OHG vertreten (Gesamt- oder Kollektivvertretung)
• Die Vertretungsmacht wird nur einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern (mit Einzel- oder Gesamtvertretungsmacht) erteilt; die übrigen Gesellschafter sind von der Vertretung ausgeschlossen.
• Ein Gesellschafter mit Einzelvertretungsmacht kann nur mit einem Prokuristen zusammen die Gesellschaft vertreten.
Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken, der Erteilung und dem Widerruf der Prokura sowie der Vertretung der Unternehmung im Prozess. Der Umfang der Vertretungsmacht ist also unbeschränkt und auch unbeschränkbar, während die Geschäftsführungsbefugnis beschränkbar ist. Einem Gesellschafter ist es verboten, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter im Handelsgewerbe der eigenen Gesellschaft Geschäfte auf eigene Rechnung zu machen und sich an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen. Verstößt ein Gesellschafter gegen dieses Konkurrenzverbot, so macht er sich schadenersatzpflichtig.
b) Kündigung
Ein Gesellschafter kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen, wenn der Vertrag nichts anderes vor-sieht.
i) Bedeutung der Offenen Handelsgesellschaft
Es muss zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern ein enges Vertrauensverhältnis bestehen. Von ihnen wird in der Regel der volle persönliche Einsatz verlangt. Die Rechtsform der OHG wird vor allem für kleinere und mittlere Gewerbebetriebe gewählt. Damit bei Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschaftes dem Unternehmen nicht plötzlich Kapital entzogen wird, sind im Gesellschaftsvertrag meist Vereinbarungen getroffen, die darauf abzielen, das Unternehmen weiterzuführen.