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Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung und Tilgung der Beitragsschuld

a)Leistungsort für die Entrichtung des Beitrages
Leistungsort für die Entrichtung des Beitrages ist nach den Bestimmungen des WG der jeweilige Wohnsitz bzw. Ort der gewerblichen Niederlassung des Versicherungsnehmers. Der Beitrag ist dennoch keine Holschuld, sondern eine Schickschuld; denn der VN hat den Beitrag auf
•seine Kosten (er trägt z. B. die Überweisungsgebühren) und
•seine Gefahr dem VR zu übermitteln.

Beispiel:
Der VN erteilt seiner Bank den Auftrag, den Beitrag an den VR zu überweisen. Die Bank führt den Auftrag gebührenpflichtig aus.

Ist der Beitrag regelmäßig (mindestens zweimal hintereinander) bei dem VN eingezogen worden, so liegt kraft tatsächlicher Übung zum Vorteil des Versicherungsnehmers eine Holschuld vor. Die Übung des Einzugs muss der VR gegen sich gelten lassen, sobald er wenigstens zwei Beiträge abgeholt hat. Der VR kann jederzeit vom Einzugsverfahren abgehen, indem er den VN in Textform auffordert, den Beitrag zu übermitteln.
Durch Vereinbarung des Lastschriftverfahrens wird die Schickschuld vertraglich in eine Quasi-Holschuld umgewandelt; denn die Regeln über den Leistungsort sind abdingbar.

b)Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung
Für den Beginn des Versicherungsschutzes im Sinne des strengen Einlösungsprinzips (materieller Beginn) bzw. für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes bei Folgebeitragsverzug kommt es darauf an, dass der Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. Als rechtzeitige Zahlung gilt eine Leistungshandlung am Leistungsort, die geeignet ist, dass der Beitrag demnächst beim VR ankommt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Beitrag für Überweisungszwecke am Bankschalter eingezahlt wird. Der VN hat das Erforderliche getan und die Leistungshandlung ist abgeschlossen (das Geld hat den Verfügungsbereich des VN verlassen).
Soll der Beitrag durch Lastschriftverfahren eingezogen werden, so geht ein verspäteter Beitragseinzug durch den VR nicht zu Lasten des VN. Der VN hat hier schon rechtzeitig geleistet, wenn am Fälligkeitstag der geschuldete Betrag von seinem Konto abgebucht werden kann (Kontodeckung), d. h., er hat hier keine Übermittlungspflicht.

c)Tilgung der Beitragsschuld
Von der Leistungshandlung ist die Erfüllungshandlung (Tilgung der Beitragsschuld) zu unterscheiden.
Getilgt ist die Beitragsschuld erst mit Eingang des Geldes beim VR, d. h. im bargeldlosen Zahlungsverkehr mit der Gutschrift auf dem Konto des Versicherers und bei Ausstellung eines Schecks mit dessen Einlösung. Der VN trägt jetzt nicht mehr die Gefahr der Übermittlung (Gefahrenübergang).

Beispiel:
Der VN bezahlt den Beitrag per Postbanküberweisung. Hier ist mit der Beitragseinzahlung bei der Post am Leistungsort des VN die Leistungshandlung (rechtzeitige Zahlung) zwar abgeschlossen, getilgt ist die Beitragsschuld aber erst mit der Gutschrift des Geldes auf dem Konto des Versicherers (Gefahrenübergang).
Der VN ist also verantwortlich, dass der VR den Beitrag erhält. Geht der Beitrag unterwegs verloren, muss der VN dafür einstehen. Bei einer Bank- oder Postbanküberweisung wird er sich aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit diesen Instituten aber schadlos halten können.

ZahlungsartRechtzeitigkeit der BeitragszahlungTilgung der Beitragsschuld
BarzahlungZahlung an den Inkassobevollmächtigten (Quittung)Zahlung an den Inkassobevollmächtigten
–    Geldtransfer Minu- ten-Service der Postbank-    Bareinzahlung bei der Bank (Zahlschein)Einzahlung bei der Post oder Bank. Geld muss demnächst beim VR ankommen bzw. ihm gutgeschrieben werden.–  mit Barauszahlung beim VR-  Gutschrift auf dem Konto des VR
Bank- oder Postbanküberweisung (Online-Banking, Kartenzahlung)Wenn der Überweisungsauftrag in den Machtbereich der Bank bzw. Post gelangt ist (Deckung vorausgesetzt), spätestens mit Abbuchung vom Konto des VN (nicht Gutschrift beim VR).erst mit Gutschrift auf dem Konto des VR
LastschriftverfahrenWenn am Fälligkeitstag der geschuldete Betrag vom Konto des VN abgebucht werden kann.erst mit Lastschrift auf dem Konto des VN
Barscheck (zahlungshalber, nicht an Erfül- lungs Statt)Annahme des Schecks; Beitrag wird so lange gestundet, bis feststeht, ob Einlösung erfolgt oder nicht.erst mit Gutschrift auf dem Konto des VR
Absendung einesVerrechnungsschecks

(gedeckt)

Gilt lt. BGH als Zahlung mit Absendung (Aufgabe der uneingeschränkten Verfügungsgewalt) des Schecks.erst mit Gutschrift auf dem Konto des VR
Mai 20, 2015gesundhe-admin
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