Regress beim Mieter
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es grundsätzlich möglich, den Mieter einer versicherten Sache, z.B. eines Gebäudes, in eine reine Sachversicherung einzubeziehen. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig dadurch, dass der Vermieter aufgrund des Mietvertrages die Versicherungsbeiträge auf den Mieter abwälzt. Als Gegenleistung ist der Mieter wie der VN zu behandeln, bei dem beispielsweise Schäden durch einfache Fahrlässigkeit als versichert gelten.
Beispiel:
Beim Servieren stößt der Mieter des Hauses versehentlich eine brennende Kerze vom Tisch, die eine Gardine in Brand setzt. Das Feuer hinterlässt große Brandflecken an der Holzdecke. Im Mietvertrag ist geregelt, dass die Beiträge für die Gebäude-Feuerversicherung auf den Mieter abgewälzt werden und dass der Mieter für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten entstehen, haftet.
Das Verhalten des Mieters ist als einfache Fahrlässigkeit einzustufen. Nach § 823 BGB ist er grundsätzlich ersatzpflichtig (Verschuldenshaftung). Der VR, der den Gebäudeschaden dem VN ersetzt, kann aber keinen Regress beim Mieter nehmen, da er in die Versicherung als einbezogen gilt. Schäden durch einfache Fahrlässigkeit des Mieters sind danach den Schäden durch einfache Fahrlässigkeit des VN gleichgestellt, soweit diese in der Sachversicherung grundsätzlich versichert sind.
Bei grober Fahrlässigkeit bestimmt sich die Regressmöglichkeit nach dem Grad des Verschuldens (Quotelung). Nur bei Vorsatz besteht volle Regressmöglichkeit.
In einer späteren Rechtsprechung hat der BGH diese haftungsrechtliche Lösung durch eine versicherungsrechtliche Lösung erweitert, die berücksichtigt, dass der VN als Vermieter im Einzelfall ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter haben kann.
• Regress bei einem Wohnungseigentümer
Sind die Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinsam VN einer Verbundenen Wohngebäudeversicherung, ist ein Regress des VR bei einfacher Fahrlässigkeit gegen einen Miteigentümer nicht möglich ist. Hat der Miteigentümer gegen eine Obliegenheit verstoßen oder den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt und ist der VR deshalb teilweise oder vollständig leistungsfrei, kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht berufen. Die übrigen Wohnungseigentümer können vielmehr verlangen, dass der VR sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Beispiel:
Miteigentümer Schulz zündet bei einem Streit mit seiner Ehefrau die gemeinsame Wohnung an. Die Aussenfassade des Hauses der Eigentümergemeinschaft trägt schwere Brandschäden davon und muss erneuert werden
Gegenüber dem Miteigentümer Schulz ist der VR aufgrund dessen vorsätzlichen Handelns in jedem Falle leistungsfrei. Die übrigen Miteigentümer können jedoch verlangen, dass der VR auch den leistungsfreien Teil der Entschädigung insoweit leistet, als er für die Wiederherstellung der Fassade (gemeinschaftliches Eigentum) benötigt wird. Diesen Mehraufwand wird der VR im Wege des Regresses vom Schadenverursacher zurück verlangen.