Neuerungen in den Tarifbedingungen
Versicherer, die bislang noch keine Zweittarife, wie zum Beispiel Basis oder Classic anbieten, kommen jetzt damit ebenfalls auf den Markt. Auf der anderen Seite beginnen die ersten Versicherer sich bereits wieder von Zweit- oder Dritttarifen (Beispiel VHV Garant) zu verabschieden, und bringen stattdessen einen leistungsstarken Tarif mit optionalen Erweiterungen.
Viele Anbieter bieten eine verstärkte Einbeziehung von Werkstatttarifen beziehungsweise Werkstattbindung, und auch Folgeschäden bei Marderbiss werden oftmals mitversichert. Der weitgehende Einschluss der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung ist nun ebenfalls zu finden. Werden Schäden durch das Telefonieren mit dem Handy am Ohr während der Fahrt oder durch das Überfahren einer roten Ampel verursacht, gilt dies als grobe Fahrlässigkeit. Einige Versicherer haben auch Schäden durch grobe Fahrlässigkeit bereits weitgehend in ihre Tarife integriert.
Ebenso geht der Trend bei der Neuwertentschädigung zu zwölf Monaten volle Zahlung, manchmal noch mehr: Dieses Feistungskriterium ersetzt bei Neuwagen im Falle eines Totalschadens oder bei Entwendung den Neuwert des Fahrzeugs – und nicht nur den Zeitwert. Bei Wildschäden sind immer häufiger Schäden bei Zusammenstoss mit Haarwild und Nutztieren versichert, das war bisher selten so. Das ist auch für Fahrzeughalter wichtig, die nur gelegentlich auf Landstraßen unterwegs sind, denn auch sie können schnell in solch einen Unfall verwickelt werden. Bei vielen Versicherern sind sogar Zusammenstöße mit allen Tieren versichert.
Der Schritt zum Versicherungswechsel
Bevor Sie sich für einen Wechsel entscheiden, sollten Sie noch einmal Ihre bisherige Police zur Hand nehmen und überlegen, ob wirklich alle Rabattmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Vielleicht lässt der Versicherer schon allein wegen der Ankündigung eines Wechsels über eine geringere Beitragszahlung mit sich reden. Sind Sie in jedem Fall zum Wechsel entschlossen, dann lassen Sie sich mehrere Angebote machen. Die wichtigsten Kriterien, die Sie vor dem Wechsel zu entscheiden haben:
• Wollen Sie die Bedingungen beibehalten, wie sie bis jetzt waren?
• Welche Rabatte wären in Ihrem Fall möglich?
• Wollen Sie bei der Teil- oder Vollkasko eine Selbstbeteiligung, und wenn ja, wie hoch?
• Gibt es einen Rabattretter bei Unfall, bei Haftpflicht und Kasko (siehe weiter unten)?
• Benötigen Sie einen Kfz-Schutzbrief oder haben Sie bereits einen?
• Wie ist es mit Marderbiss und Mallorcapolice?
• Und nicht zuletzt: Wie ist der Ruf der neuen Versicherung?
Wir haben für Sie einmal einen Musterfall für einen neuen VW Golf durchgerechnet, um Ihnen zu zeigen, wie viel Geld Sie durch die Wahl der richtigen Versicherung sparen können.
Beispiel
Musterfall für alle Berechnungen ist ein VW Golf V Plus 1,6 I/85 kw (HSN: 0603 TSN: 780), Neufahrzeug/Erstzulassung Januar 2008, Abstellplatz Straße, Jahresfahrleistung 15000 Kilometer, Zulassungsort Frankfurt am Main (PLZ 60313), Fahrzeugnutzung ausschließlich privat und in EU-Ländern, Wegfahrsperre, eigenfinanziert, Versicherungsnehmer ist Fahrzeughalter, Versicherungsnehmer ist männlich, verheiratet, 45 Jahre, Führerscheinbesitz seit 1980, Angestellter, Tarifgruppe Normal, Fahrer: Versicherungsnehmer und Ehefrau (40 Jahre), Haftpflicht Höchstdeckung, Vollkasko 300/150 Euro SB bei SF 1 (100 Prozent), ohne Schutzbrief, ohne Werkstattbindung, Versicherungsbeginn: 1. Januar 2008, Jahresprämie inkl. Steuer. Wir haben 14 verschiedene Konstellationen durchgerechnet, hier einige Beispiele, wie viel Sie jährlich sparen können:
• Senioren: maximale Ersparnis 314 Euro;
• Beamte: maximale Ersparnis 1 164 Euro;
• Familie mit Eigenheim: Ersparnis 1 089 Euro;
• Zweitwagenbesitzer: maximale Ersparnis 2263 Euro.
Es gibt aber auch Fahrzeuge, die durch solch einen Wechsel in der Versicherung teurer werden. Ob Sie profitieren oder nicht, können Sie bei uns durch einen Schnelltest herausbekommen: Gehen Sie im Internet auf www.123versicherung.eu und klicken Sie auf den 123Versicherung-Quickcheck. Geben Sie Ihre Fahrzeugmarke ein, und schon sehen Sie den derzeit günstigsten Versicherungspreis für Ihr Auto und die Preisspanne zu den bisherigen Kosten.
Wenn Sie eine neue Versicherung gefunden haben, sehen Sie sich die Police genau an. Prüfen Sie, ob das Angebot verbindlich ist und – wenn das Angebot nach Ihren Angaben gemacht wurde – ob die Angaben auch richtig verarbeitet wurden. Erst wenn Sie bei der neuen Versicherung unterschrieben haben, kündigen Sie per Einschreiben/Rückschein beim alten Versicherer. Bezahlen Sie die erste Beitragsprämie auf jeden Fall pünktlich, denn sonst verlieren Sie den Versicherungsschutz und machen sich strafbar.
Rückstufung: Die Zahl der Schäden entscheidet
Je nachdem, wie lange Sie schon den Führerschein haben beziehungsweise wie lange Sie schon unfallfrei Autofahren, erhalten Sie entsprechende Rabatte auf die ermittelte Grundprämie: die Schadenfreiheitsrabatte (SFR). Diese werden zurückgestuft, sobald Sie einen Unfall haben. Egal, ob Sie dabei einen Schaden von 1000 oder 100000 Euro begleichen müssen – für die Rückstufung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse (SFK) spielt das keine Rolle. Hier zählt nur die Anzahl der Schäden. Wer also seiner Versicherung zweimal einen geringen Schaden meldet, findet sich deutlich schlechter eingestuft, als wenn er nur einmal eine hohe Schadensumme begleichen lässt. Eine Rückstufung ist also immer mit der Zahlung höherer Versicherungsprämien verbunden.
Für ein Jahr unfallfreies Fahren werden Sie in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft, Ihr Beitragssatz sinkt. Als Fahranfänger beginnen Sie meist mit 120 Prozent, wenn das Auto über die Eltern versichert ist. Gibt es auch im Folgejahr keinen Unfall, wird der Beitrag auf 100 Prozent herabgesetzt. Dann geht es normalerweise 10- und 5-Prozent-Schritten herunter bis zu 30 oder 25 Prozent.
Im Normalfall müssen Sie einen Schaden unverzüglich der Versicherung melden. Dies gilt aber nicht für sogenannte Bagatellschäden bis etwa 500 Euro. Bagatellschäden – egal, ob am Fahrzeug des Unfallgegners oder am eigenen Wagen – können Sie zunächst auf eigene Rechnung beheben lassen. Die Kostenerstattung durch den Versicherer kann übrigens später noch rückwirkend bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres beantragt werden. Schäden, die im Dezember verursacht wurden, müssen bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres gemeldet werden.
Auch bei höheren Schäden kann es sich lohnen, den Schaden aus der eigenen Tasche zu bezahlen, wenn die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt teurer wird als der verursachte Schaden. Daher ist es natürlich unter Umständen von Vorteil, eine solche Rückstufung zu vermeiden. Das können Sie erreichen, indem Sie Ihrer Versicherung nach erfolgter Meldung und Regulierung des Schadens die erbrachten Entschädigungsleistungen freiwillig zurückerstatten. Bei Entschädigungsleistungen bis zu einem Betrag von 500 Euro ist Ihre Versicherung sogar dazu verpflichtet, Ihnen den Abschluss der Regulierung und die Höhe des erforderlichen Erstattungsbetrages mitzuteilen.
123Versicherung Ratgeber Tipp
Vermerken Sie auf der Schadenmeldung immer, dass Sie eine Information über die Höhe der tatsächlich abgerechneten Schadenhöhe wünschen! Wer mehrere Unfälle im laufenden Jahr verursacht, fährt daher meist günstiger, wenn er nur den teuersten Schaden meldet und die kleinen selbst zahlt. Haben Sie vor, in naher Zukunft einen Pkw mit einer höheren Typenklasse zu erwerben oder zusätzlich eine Vollkaskoversicherung neu abzuschließen, kann es sich sogar lohnen, mehr als den unter dem Gesichtspunkt der Schadenfreiheitsrabatte zunächst als optimal berechneten Betrag zu zahlen, in einem solchen Fall werden die zu zahlenden Prämien im folgenden Jahr erhöht, was jedoch bei der aktuellen Berechnung des Schadensfreiheitsrabattes von der Versicherung noch nicht berücksichtigt wird.
Vor allem ab Schadenfreiheitsklasse 10 (45 Prozent) wirft Sie jede Schadenregulierung weit zurück, unabhängig von der Höhe des Schadens. Bis zu 13 Stufen geht es je nach Versicherung bergab bei nur einem Unfall. Viele Versicherer stufen Sie beispielsweise von der Schadenklasse 16 auf die deutlich teurere Stufe 6 zurück; das heißt, statt bisher 500 Euro im Jahr zahlen Sie nun jährlich 750 Euro, und das summiert sich über die Jahre, bis Sie die verlorenen Stufen wieder aufgeholt haben. Die Folge: Ein 250-Euro-Schaden kostet Sie über die Jahre rund 2200 Euro Versicherungsprämie!
Rabattretter
Viele – aber eben nicht alle – Versicherer bieten langjährig unfallfreien Kunden sogenannte Rabattretter oder Rabattschutz. Das bedeutet: Wenn Sie nach 25 oder mehr Jahren erstmals einen Unfall verursachen, werden Sie nicht oder nur geringfügig zurückgestuft. Fragen Sie Ihren Versicherer danach! Als langjährig unfallfreier Fahrer sollten Sie daher bei der Wahl des Versicherers nicht nur auf die Prämie achten, sondern auch darauf, ob er einen Rabattretter bietet.
Es gibt aber auch einen Nachteil: Bei einem späteren Versichererwechsel wird in der Regel die reguläre Schadenfreiheitsklasse unter Berücksichtigung der verursachten Schäden dem Nachversicherer mitgeteilt. Dadurch binden Sie sich bei einem Rabattschutz sehr an den Versicherer, da bei einem Versichererwechsel der Beitragssatz und damit die Gesamtprämie höher sein wird. Rabattschutz dient dem Versicherer daher mehr als wichtiges Kundenbindungsinstrument denn als wirkliche Leistung.
Achtung!
Es nützt übrigens nichts, nach einem Schadenfall zu einer anderen Versicherung zu wechseln. Die Gesellschaften informieren sich gegenseitig, wie viele unfallfreie Jahre Sie haben. In Einzelfällen haben sich Versicherungen, die einen Rabattretter bieten, aber bereit erklärt, diesen auch neuen Kunden zu gewähren. Fragen Sie also ruhig einmal nach – es kostet ja nichts.
Übertragen von Schadenfreiheitsrabatten
Die Schadenfreiheitsklasse kann bei den meisten Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen von einem Vertrag auf einen anderen Vertrag übertragen werden. Sie können also das teuerste Auto mit dem günstigsten Rabatt versehen und das billigste Auto mit dem teuersten Vertrag. In vielen Fällen ist es zum Beispiel sinnvoll, den Schadenfreiheitsrabatt auf die Kinder oder auf den Partner zu übertragen. Der bisherige Berechtigte muss dazu seinen Anspruch auf den Schadenfreiheitsrabatt schriftlich abtreten. Voraussetzung bei den meisten Versicherern ist, dass zwischen dem bisherigen und dem neuen Berechtigten des Schadenfreiheitsrabattes ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades vorliegt und/oder beide in häuslicher Gemeinschaft leben. Sie können aber immer nur so viele schadenfreie Jahre übertragen, wie die andere Person selbst hätte erwirtschaften können (zum Beispiel durch Führerscheindauer nachweisbar). Voraussetzung ist zudem die Glaubhaftmachung der gemeinsamen Nutzung des Fahrzeugs in diesem Zeitraum.
Optimale Rabattverteilung bei mehreren Fahrzeugen
Wenn Sie mehrere Fahrzeuge (zum Beispiel einen Pkw, ein Campingfahrzeug, einen Lieferwagen und ein Motorrad) besitzen und für jedes Fahrzeug einen Schadenfreiheitsrabatt (SFR) haben, sollten Sie genau ausrechnen, wie Sie diese Rabatte optimal auf die Fahrzeuge verteilen. Dabei sollten Sie vor allem berücksichtigen, dass für verschiedene Fahrzeugarten auch verschiedene SFR-Staffeln gelten. Die kurze Staffel für Krafträder und Campingfahrzeuge und die kurze Staffel für sonstige Fahrzeuge (zum Beispiel Lkw, Lieferwagen) ermöglicht es, mit nur drei schadenfreien Jahren die niedrigsten Beiträge zu zahlen. Die Staffel für Pkw ist dagegen länger. Daraus folgt, dass Sie den höchsten Schadenfreiheitsrabatt immer auf den Pkw geben sollten. Bei mehreren Pkw wiederum ordnen Sie den besten SFR demjenigen Pkw zu, der die höchsten Typklassen hat.
123Versicherung Ratgeber Tipp
Geben Sie bei mehreren Pkw den Rabatt vorzugsweise demjenigen Pkw, der auch vollkaskoversichert werden soll. Denn in der Teilkasko gibt es keinen SFR.
Vorübergehende Abmeldung des Autos
Unklarheit herrscht bei vielen Versicherungsnehmern über die Erhaltung des Schadenfreiheitsrabattes bei vorübergehender Unterbrechung eines Versicherungsvertrages. Hier gelten besondere Bestimmungen:
• Wird der Versicherungsvertrag nicht länger als sechs Monate unterbrochen, dann wird er so eingestuft, als wäre er nicht unterbrochen worden.
• Ein Vertrag, der länger als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr unterbrochen wird, wird nachher so wie vor der Unterbrechung eingestuft.
• Wird der Vertrag länger als zwölf Monate, aber nicht mehr als sechs Jahre unterbrochen, gibt es von Versicherer zu Versicherer unterschiedliche Regelungen. Bei manchen Anbietern wird der Vertrag wie oben wieder in die Schadenfreiheits- oder Schadenklasse eingestuft, die vor der Unterbrechung bestand. Bei anderen aber verschlechtert sich der SFR pro Jahr.
• Wird der Vertrag länger als sieben Jahre unterbrochen, erfolgt die Einstufung in Klasse null oder in SF 1/2, wenn die speziellen Voraussetzungen vorliegen.
• Bei einem Fahrzeugwechsel bleibt die erreichte Einstufung des Vertrages in der bisherigen Schadenfreiheits- oder Schadenklasse bestehen.
• Wird kein Ersatzfahrzeug angeschafft, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass die bisher erreichte Einstufung auf ein anderes Fahrzeug übertragen wird.
Auch bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft wird die bisherige Einstufung des Vertrages von der neuen Versicherungsgesellschaft übernommen, wenn Sie eine Bescheinigung des Vorversicherers vorlegen können. In der Regel erfragt der neue Versicherer beim Vorversicherer den Vertragsstand. Auch bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages bleibt Ihnen ein bestehender Schadenfreiheitsrabatt erhalten.