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Riester-geförderte Altersvorsorgeverträge in Deutschland – Tipps und Angebote

Die private Rentenversicherung begegnet uns ab dem Jahre 2002 als so genannter Altersvorsorgevertrag wie auch die Kapital-Lebensversicherung – allerdings in gerupfter Form: ohne Versicherungsschutz als so genannter Kapitalisationsvertrag. Das ist im Grunde ein Bankgeschäft, das – mit besonderer Genehmigung – auch Lebensversicherer betreiben dürfen. Bei diesen Kapitalisierungsgeschäften werden – wie bei der Kapital-Lebensversicherung – wiederkehrende Prämienzahlungen des Kunden und eine zu einem bestimmten Zeitpunkt garantierte Kapitalzahlung plus Überschussbeteiligung als Leistung des Unternehmens vereinbart. Da aber ein Kapitalisierungsgeschäft wie eine Kapital-Lebens- oder private Rentenversicherung mit gleich ungeregelten Vertrags- und Vermögensverhältnissen funktioniert, ist auch dieses neue Angebot der Versicherer als Altersvorsorgevertrag ebenso wenig zu empfehlen wie die traditionelle private Rentenversicherung.

Hier sind sich Experten sogar einig, dass Altersvorsorgeverträge aus dem Versicherungsbereich schlechtere Renditen – möglicherweise nur zwischen vier bis fünf Prozent – haben werden als die normalen Versicherungsangebote mit ihren fünf bis sechs Prozent, weil die Riester-Verträge einen großen Verwaltungsaufwand erfordern und auch mit hohen Stornoquoten zu rechnen ist, wenn die Versicherten die besseren Angebote aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung oder dem Fondsbereich erkennen und zu diesen überwechseln. Dazu unten mehr. Altersvorsorgeverträge sind ein Produkt der Riester’schen Rentenreform des Jahres 2001. Aber es gibt dann nicht nur die Versicherungsrente, sondern jeder Sparvorgang über einen Banken- oder Fondssparplan oder einen Pensionsfonds kann als Altersvorsorgevertrag ausgestaltet und von Banken, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungen und (betrieblichen) Pensionskassen angeboten werden.

Dafür brauchen die Anbieter eine Zertifizierung. In einem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) sind die Voraussetzungen festgeschrieben, die erfüllt sein müssen, damit aus einem Sparvorgang ein Altersvorsorgevertrag werden kann, für welche Verträge also eine staatliche Förderung erfolgt. Die wesentlichen Vorgaben sind:
• laufende freiwillige Aufwendungen des Sparers in Form von Altersvorsorgebeiträgen (die nicht in einer von Beginn an festgelegten Höhe erfolgen müssen);
• eine Beitragsrückzahlungsgarantie des Anbieters, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für Auszahlungen zur Verfügung stehen;
• frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach dem Beginn einer Altersrente eine lebenslange gleich bleibende oder steigende monatliche Leibrente oder Auszahlungen nach einem Auszahlungsplan mit einer ab dem 85. Lebensjahr anschließenden lebenslangen Teilkapitalverrentung;
• den Ausschluss einer Abtretung oder Übertragung von Ansprüchen aus dem Vertrag an Dritte.

Dahinter verbergen sich etliche Zwänge. Der Sparer kann im Grunde nicht mehr über sein angespartes Guthaben verfügen – weder in der Ansparphase noch in der Auszahlungsphase, sodass sich jeder genau überlegen muss, ob er sich diesen Zwängen unterwerfen will. Wer zwischendrin aussteigt oder später Kapital statt Rente wählt, muss die staatliche Förderung zurückzahlen. Das gilt auch für Hinterbliebene, die den Kapitalbetrag erben, es sei denn, sie lassen den Betrag verrenten oder zahlen ihn in einen eigenen Altersvorsorgevertrag ein. Allerdings kann der Sparer den Vertrag ruhen lassen oder ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen, um das gebildete Kapital mitsamt der Förderung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen zu lassen.

Der Sparer kann auch sein angespartes Kapital zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum in Höhe von 10000 bis zu 50000 Euro – zinslos – beleihen, wenn sich ein entsprechender Betrag in dem Vertrag angesammelt hat. Die Rückzahlung muss in (zusätzlichen, nicht geförderten) gleich bleibenden Raten erfolgen, die so bemessen sind, dass das entnommene Kapital bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zurückgezahlt ist. Die Rückzahlung kann auch – nach einem Wechsel – in einen anderen Vertrag erfolgen. Vorteil der Altersvorsorgeverträge: Zulagen oder Steuerbegünstigungen durch einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug.

Nachteil von Altersvorsorgeverträgen: Die im Alter fälligen Leistungen unterliegen in voller Höhe einer nachgelagerten Besteuerung (besonders nachteilig für Vermögende).
Leibrenten aus nicht geförderten Versicherungen werden dagegen nur mit ihrem Ertragsanteil versteuert, der um die 25 Prozent liegt. Werden durch die Umwandlung eines Altvertrages oder durch Überzahlungen nicht geförderte und geförderte Beiträge vermischt, müssen die Anbieter diese geförderten und nicht geförderten Beiträge kenn-zeichnen, damit die entsprechenden Auszahlungen im Alter steuerlich getrennt behandelt werden können.

Anbieter von Altersvorsorgeverträgen können nur sein:
• Banken (Bankensparpläne)
• Kapitalanlagegesellschaften (Fondssparpläne, Pensionsfonds)
• Versicherungsunternehmen (mit privaten Rentenversicherungen, Kapitalisierungsverträgen, Direktversicherungen, auch als Pensionskassen)

Die Rentenreform hat folgenden Hintergrund: Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert ihre Renten bekanntlich im Umlageverfahren – das heißt: Die Beiträge der arbeitenden Mitglieder werden gleich an die Rentenempfänger weitergeleitet. Dieses System ist vor allem durch zwei Entwicklungen in Schwierigkeiten geraten: Es gibt immer mehr ältere Menschen, weil die Lebenserwartung steigt und die Geburten zurückgehen. Und es gibt eine hohe Arbeitslosigkeit. Das bedeutet: Immer weniger Beitragszahler müssen die Renten für die bezahlen, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind.

Die Rentenversicherungsbeiträge würden enorm ansteigen. Ziel der Rentenreform war deshalb, einerseits die Rentenanwartschaften aus der (umlagefinanzierten) gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, sodass die Renten langsamer steigen, und andererseits Anreize dafür zu geben, dass die vor allem betroffenen jüngeren Rentenversicherungspflichtigen sich neben ihren geringeren Rentenanwartschaften durch eigenes Geldsparen eine (kapitalgedeckte) Altersrente aufbauen, um die durch die Rentenreform entstehende Lücke in ihrer Altersvorsorge zu schließen. Man streitet sich über den Umfang der Rentenkürzungen, die bis zum Jahre 2030 zu erwarten sind. Schätzungen bewegen sich zwischen fünf bis zehn Prozent.

Ein Durchschnittsverdiener, der bisher nach 40 Jahren etwa 70 Prozent seines Arbeitseinkommens als Rente erhielt, würde danach nur noch 60 bis 65 Prozent erhalten. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Bezieher von Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) einschließlich der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht, nichterwerbstätige Eltern in der Phase der Kindererziehung (so genannte Kindererziehungszeiten), geringfügig Beschäftigte, die auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, Wehr- und Zivildienstleistende, pflichtversicherte Selbstständige (z.B. Handwerker) in der gesetzlichen Rentenversicherung, Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht der zusätzliche Riester- Sonderausgabenabzug jedem Ehegatten zu, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören. Mann und Frau können dann beide den Höchstbetrag für einen eigenen Altersvorsorgevertrag ausnutzen. Ein Ehegatte, der keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, kann aber auch die staatliche Zulage erhalten, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht. Das heißt: Es gibt Zulagen für den nicht begünstigten Ehegatten, wenn der Partner versicherungspflichtig beschäftigt ist und beide für sich einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen. Dabei braucht z. B. die Hausfrau keine eigenen Zahlungen zu leisten, sondern nur der erwerbstätige Ehemann.

(Noch) nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören Beamte, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit einer beamtenähnlichen Zusatzversorgung, Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind und regelmäßig eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, geringfügig Beschäftigte, die keine Sozialabgaben leisten. Es scheint aber schon sicher, dass auch die Beamtenversorgung und ihr ähnliche Versorgungen im öffentlichen Dienst gekürzt werden und dann die staatlich geförderte private Altersvorsorge auf diese Bereiche ebenfalls ausgedehnt wird.

Wer – wann auch immer – einen Altersvorsorgevertrag abschließt, bekommt eine staatliche Zulage. Für die förderungsfähigen Beiträge gibt es Höchstsätze: ein Prozent vom sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres, in zwei Jahresstufen ansteigend auf vier Prozent im Jahre 2008. Entsprechend steigen auch die Zulagen und der Höchstbeitrag ab dem Jahre 2002 bis zum Jahre 2008 auf das Vierfache an. Gefördert werden alle, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, sowie deren Ehepartner. Es gibt für die nachstehenden Höchstbeiträge die angegebenen Höchstzulagen (bei niedrigeren Beiträgen entsprechend weniger Zulage):

Ab Jahr Beitrag bis zu Staatliche Förderung bis zu
Alleinstehende Ehepaare je Kind

2002537 €38 €76 €46 €
20041074 €76 €152 €92 €
20061611 €114 €.228 €138 €
20082146 €154 €308 €185 €

Man sieht an dieser Tabelle, dass es im Jahre 2002 zunächst eine geringe Förderung gibt (höchstens 38 Euro für einen Ledigen ohne Kind) und dass die Förderung für Familien mit Kindern besonders hoch ist (ab dem Jahre 2008 für eine Familie mit drei Kindern und einem Einkommen von etwa 54000 Euro immerhin 863 Euro pro Jahr, was bedeutet: Die Familie braucht von dem Höchstbeitrag von 2 146 Euro nur 1283 Euro selbst zu zahlen).

So wirkt sich die staatliche Förderung im Jahre 2008 aus:

Einkom­men des VorjahresEigen­

beitrag

Grund­

zulage

Kinder­

zulage

Spar­

leistung

insgesamt

Förder-

qoute

Alleinstehend, ohne Kinder
5000 €85 €150 €—235 €63%
15000 €450 €150 €…600 €25%
25000 €850 €150 €…1000 €28%
40000 €1450 €150 €…1600 €35%
50000 €1850 €150 €…2000 €40%
Verheiratet, zwei Kinder
5000 €155 €300 €370 €825 €82%
15000 €155 €300 €370 €825 €82%
25000 €330 €300 €370 €1000 €66%
40000 €930 €300 €370 €1600 €41 %
50000 €1 330 €300 €370 €2000 €33%

Jeder kann aber auch – statt Zulage – einen neuen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen, was sich vor allem bei höherem Einkommen lohnt. Dieser über den allgemeinen Sonderausgabenabzug hinausgehende Extra-Sonderausgabenabzug steigt ab dem Jahre 2002 bis zum Jahre 2008 stufenweise an:

Ab dem Jahr Sonderausgabenabzug bis zu
2002 525 €
2004 1050 €
2006 1575 €
2008 2100 €

Es bleibt Ihnen überlassen, wie viel Sie in Ihre Altersvorsorge investieren wollen. Sie haben sogar die Möglichkeit, über den Erhalt der staatlichen Zulage hinaus Steuern zu sparen. Denn ab 2008 können Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung für jeden Riester- Vertrag bis zu 2100 Euro jährlich geltend machen. Auch wenn dies mehr als vier Prozent Ihres sozialversicherungspflichtigen Einkommens ist. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Ihre Steuerersparnis höher ist als die gezahlte Zulage. Ist das der Fall, wird die Differenz bei der Steuerabrechnung gutgeschrieben bzw. erstattet. Zulagen müssen spätestens zwei Jahre nach der Beitragszahlung beim Anbieter des Altersvorsorgevertrages auf einem amtlichen Vordruck beantragt werden (für die Zulage 2002 also spätestens bis zum 31. Dezember 2004). Die Bundesversicherungsanstalt für Arbeit (BfA) berechnet dann (als Zulagenstelle) die Zulage und überweist sie an die Bank, den Fonds, das Versicherungsunternehmen oder die Pensionskasse. Bis zum Jahre 2005 können auch die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen nach den Angaben der Kunden über ihre Vorjahreseinkommen die Zulagenberechnung übernehmen, müssen aber die Daten zur Überprüfung der BfA übermitteln. Über die Altersvorsorgebeiträge muss der Anbieter eine Bescheinigung auf einem amtlichen Vordruck ausstellen (z. B. über die Beiträge, Zulagen und den Stand des Altersvorsorgevermögens).

Die Geltendmachung der Beitragszahlung im Rahmen des Extra-Sonderausgabenabzugs ist von keinem Antrag abhängig. Durch die zu gewährende Beitragsrückzahlungsgarantie sind Investmentfonds gezwungen, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die möglicherweise die Renditen schmälern werden. Ein ungeförderter Fonds könnte also mehr Rendite ergeben als ein geförderter Fonds einschließlich der staatlichen Förderung. Und die ungeförderte Geldanlage gewährleistet jederzeit-auch im Alter – die totale Verfügbarkeit des Vermögens. Beim Abschluss von Altersvorsorgeverträgen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung fallen erheblich weniger Kosten an. Das heißt: Mit weniger Geld wird das gleiche Ergebnis oder mit dem gleichen Geld ein höheres Ergebnis erreicht. Meinungsumfragen im Sommer 2001 haben ergeben, dass viele Bundesbürger das freiwillige Riester-Sparen als eine Verpflichtung oder Erpressung empfinden. Deshalb ist wichtig zu wissen: Keiner muss einen privaten Altersvorsorgevertrag abschließen, der staatlich gefördert wird. Möglicherweise sind ungeförderte Geldanlagen zur Altersvorsorge ertragreicher! Und auch die staatliche Förderung von Altersvorsorgeverträgen, die viel günstiger im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden können, verspricht bessere Renditen.

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