Durch § 7 VGB 2005 werden bestimmte Rohrbruch- und Frostschäden mitversichert, die Ursache für einen Leitungswasserschaden sein können. Es kommt nicht darauf an, dass ein Leitungswasserschaden anschließend eingetreten ist.
Die Versicherungsbedingungen unterscheiden:
•Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
-der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen),
-der Warmwasser- oder Dampfheizung,
-von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,
-von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, innerhalb versicherter Gebäude.
Als innerhalb eines Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes. Auf den Fundamenten liegt bekanntlich die Bodenplatte eines Gebäudes. Die darunter verlegten Rohre zählen also in jedem Falle nicht mehr zu den vorgenannten Rohren.
•Frostschäden an
-Gegenständen der sanitären oder ähnlichen Installationen und Einrichtungen,
-Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- heizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
-Sprinkler- oder Berieselungsanlagen innerhalb versicherter Gebäude.
•Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
-Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,
-Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen außerhalb versicherter Gebäude, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude und Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
a)Rohrbruch und Frostschäden innerhalb versicherter Gebäude
Beispiele:
1.Eine Küchenwand muss aufgeschlagen werden, um an die Stelle eines Rohrbruches zu gelangen. Das an der Rohrbruchstelle ausgetretene Wasser hat Decke und Boden durchnässt.
2.Durch Frosteinwirkung platzt der Wasserhahn in der Waschküche.
Im Beispiel 1 liegt ein versicherter Bruchschaden an einem Rohr der Wasserversorgung mit nachfolgendem Leitungswasserschaden vor. Im Rahmen des Rohrbruchschadens werden auch Kosten der Nebenarbeiten ersetzt. Hierzu zählen das Freilegen und Aufstemmen der Bruchstelle, der Einbau der neuen Rohrstücke und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Dasselbe gilt auch für sog. Suchkosten, da es sich bei Rohrbrüchen oftmals um versteckte Schäden handelt, die an im Mauerwerk verlegten Rohren entstehen. Bloße Undichtigkeiten sind kein Rohrbruch. Sie fallen deshalb auch nicht unter die Rohrbruchversicherung. Schäden durch das bestimmungswidrig austretende Wasser sind jedoch als Leitungswasserschäden versichert. Versichert wären auch die Kosten für das Auftauen von zugefrorenen Rohrleitungen, da solche Maßnahmen der Abwendung oder Minderung des Schadens dienen.
Im Beispiel 2 liegt ein versicherter Frostschaden an einer in den Bedingungen ausdrücklich genannten Einrichtung (hier: Armatur) innerhalb des versicherten Gebäudes vor. Die Aufzählung in den Versicherungsbedingungen stellt klar, dass nicht alle Schäden durch Frost, sondern nur Frostschäden an den genannten Sachen versichert sind.
b)Frostbedingte und sonstige Bruchschäden außerhalb des versicherten Gebäudes
Außerhalb versicherter Gebäude ist die Haftung für Rohrbruch- und Frostschäden bedingungsgemäß begrenzt.
Beispiele:
1.Das im Vorgarten verlegte Zuleitungsrohr für die Wasserversorgung des Wohngebäudes platzt durch Frosteinwirkung.
2.Die Wasserleitung zur Teichanlage geht an einer Stelle der im Garten des Grundstückes verlegten Rohrleitung zu Bruch.
3.Das Abwasserrohr des Wohngebäudes bricht im Bereich des Vorgartens.
4.Das Zuleitungsrohr der Wasserversorgung, für das der VN die Gefahr trägt, verläuft teilweise über ein fremdes, nicht versichertes Grundstück. Hier entsteht durch Korrosion ein Rohrbruch.
Zu 1. Dieser Fall wird von den Versicherungsbedingungen erfasst, und es besteht Versicherungsschutz, da es sich um ein Zuleitungsrohr handelt, das der Versorgung des versicherten Gebäudes dient und sich auf dem versicherten Grundstück befindet.
Zu 2. Die gebrochene Rohrleitung dient nicht der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes, sondern sonstigen Zwecken. Es besteht bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz. Bruchschäden an diesen Rohren können nach Klausel 7260 gesondert versichert werden.
Zu 3. Es besteht kein Versicherungsschutz.
Wasserschäden am versicherten Gebäude infolge des gebrochenen Abwasserrohres sind jedoch versichert, da ein bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser aus einem Ableitungsrohr der Wasserversorgung vorliegt. Frost- und Bruchschäden an Ableitungsrohren, die der Entsorgung des versicherten Gebäudes dienen, können über die Klausel 7262 versichert werden, wenn die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind. Rohre der Dachrinne (Regenfallrohre) sind ebenfalls nicht versichert, da sie keine Ableitungsrohre der Wasserversorgung darstellen. Sie können nach Klausel 7166 versichert werden, wenn sie innerhalb des Gebäudes verlegt sind.
Zu 4. Es besteht kein Versicherungsschutz.
Frost- oder Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die außerhalb des versicherten Grundstückes verlegt sind und für die der VN die Gefahr trägt, können nach Klausel 7261 versichert werden.
Sturm und Hagelschäden bei Wohngebäudeversicherung
Die Bestimmungen des § 8 Nr. 1 bis 3 VGB 2005 decken sich inhaltlich mit den Bestimmungen in § 8 Nr. 1 bis 3 VHB 2005, so dass insoweit auf die Ausführungen in den anderen Artikel verwiesen werden kann. Es bleibt festzuhalten, dass sich der Sturm- bzw. Hagelschaden an versicherten Sachen der Wohngebäudeversicherung vollziehen muss. Zu den Ausschlüssen.