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Schutzvorschriften beim Verbraucherdarlehen – Verbraucherdarlehen und Finanzierungsanlässe

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Kredite an Verbraucher fallen unter die Vorschriften des BGB zum Verbraucherdarlehen. Diese Bestimmungen sollen sicherstellen, dass der Verbraucher als Kreditnehmer umfassend über seine Vertragspflichten informiert wird und er vor übereilten Entscheidungen geschützt wird. Verbraucherdarlehen sind Kredite von mehr als 200,00 € für private Zwecke.

a) Formvorschriften
Verbraucherdarlehen unterliegen grundsätzlich der Schriftform. Der Darlehensvertrag muss dabei zwingend folgende Angaben enthalten:
– Nettokreditbetrag oder Höchstgrenze des Darlehens
– Gesamtkosten aller zu entrichtenden Teilzahlungen (Tilgungen, Zinsen, sämtliche
Kosten)
– Zinssatz und (anfänglicher) effektiver Jahreszins, bei variablen Zinsen zusätzlich die
Modalitäten, unter denen die Bank berechtigt ist, die Zinsen zu erhöhen, sowie bei
Disagiovereinbarungen die Verrechnungszeit des Disagios
– Angaben zu den vom Verbraucher zu tragenden Vermittlungsprovisionen
– Kosten einer Restschuldversicherung oder einer sonstigen, im Zusammenhang mit
diesem Darlehen abgeschlossenen Versicherung
– Zu bestellende Sicherheiten

Das Gesetz schreibt vor, dass die für das Darlehen zu bestellenden Sicherheiten anzugeben sind. Die Sicherheiten sind eindeutig zu beschreiben. Fehlt die Angabe der Sicherheiten bei Verbraucherdarlehen mit einem Nettodarlehensbetrag bis einschließlich 50 000,00 €, können die Sicherheiten nicht nachgefordert werden. Auf bereits bestehende Sicherheiten ist nochmals explizit hinzuweisen.
Eine kurze Aufführung der Sicherheiten wird als ausreichend angesehen, da die Einzelheiten der Sicherheitenbestellung in den Sicherungsverträgen vereinbart werden.

– Sonstige Angabepflichten: Die Bestimmungen des BGB schreiben vor, dass jedem
Darlehensnehmer eine Ausfertigung des Darlehensvertrages auszuhändigen ist.
Diese Urkunde muss sämtliche Vereinbarungen über das Darlehen enthalten. Es
sollten daher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigeheftet sein.
– Jeder Vertrag über ein Verbraucherdarlehen kann binnen zwei Wochen vom
Darlehensnehmer widerrufen werden. Bei mehreren Darlehensnehmern steht jedem
dieses Widerrufsrecht zu.
Die Widerrufsbelehrung muss drucktechnisch von den sonstigen Bedingungen des Darlehensvertrages abgehoben sein. Die Belehrung ist vom Darlehensnehmer gesondert zu unterschreiben.
– Der Kreditgeber kann den Kredit wegen Zahlungsverzugs nur kündigen, wenn der
Kreditnehmer mit mind. zwei Raten im Rückstand ist und der rückständige Betrag
mind. 10 % (ab 3 Jahren Laufzeit 5 %) des Kreditbetrages ausmacht und nach einer
Mahnung mind. zwei Wochen verstrichen sind.

b) Verstoß gegen Formvorschriften bei Verbraucherkrediten.
Bei fehlender Schriftform oder einer fehlenden Angabe ist der gesamte Vertrag nichtig. Wird der Kredit dennoch in Anspruch genommen und fehlt die Angabe des Zinssatzes, des Effektivzinses oder des Gesamtkreditbetrages, so ermäßigt sich der Zins auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % und die Kreditraten sind entsprechend neu zu berechnen.

c) Ausnahmeregelungen
Für Hypothekendarlehen gelten die Regelungen über Verzug und Fälligstellung nicht und bei Dispositionskrediten sind einige Formvorschriften nicht erforderlich.

Nov 12, 2015gesundhe-admin
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