Die VHB 2005 kennen im Gegensatz zu den VGB 2005 nur die beiden folgenden
Sicherheitsvorschriften:
Der Versicherungsnehmer hat
•alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten,
•in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen und dies zu kontrollieren oder alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften sind in den VHB 2005 und VGB 2005 gleichlautend geregelt. Nähere Einzelheiten finden sich bei der Darstellung der Sicherheitsvorschriften zur Wohngebäudeversicherung.
Obliegenheiten während der Vertragsdauer Test und Lernkontrolle
1. Lösen Sie den nachstehenden Fall wie folgt:
(1)ausschließlich nach den Bestimmungen des VVG
(2)unter Beachtung der Regelungen in den VHB 2005
(3)nach den Regelungen im VVG a. F.
Gehen Sie von einem grob fahrlässigen Verhalten des VN aus, soweit^eine Obliegenheit verletzt wurde. Ein VN, der seit mehreren Jahren eine Hausratversicherung unterhält, errichtet am 15. März d. J. ein Baugerüst um sein Einfamilienhaus. Es soll für ca. 9 Monate stehen bleiben. Tatsächlich wird es auch erst wieder am 20. Dez. d. J. abgebaut. Der VR erhielt keine Kenntnis von dem Vorgang.
a)Welche Obliegenheit hat der VN hier verletzt?
b)Wie lässt sich diese Obliegenheit versicherungsrechtlich begründen?
c)Erst bei der Abrechnung eines Einbruchschadens erfährt der VR von der Obliegenheitsverletzung .
c)Kann jetzt der VR den Vertrag kündigen (mit Begründung)? c2) Nehmen Sie an, der VR will am Vertrag festhalten, besteht aber auf einem vorübergehenden Risikozuschlag zum Beitrag. Muss der VN diesen Zuschlag bezahlen (mit Begründung)?
d)Inwieweit ist der VR für den schon eingetretenen Einbruchschaden leistungspflichtig, wenn sich dieser am 10. Okt. d. J. ereignete und die Diebe
d1) durch eine aufgebrochene Kellertür bzw.
d2) durch ein Fenster im Dachgeschoss ins Haus gelangten (jeweils mit Begründung)?
e)Wie ist die Leistungspflicht des Versicherers zu beurteilen, wenn sich der Einbruchdiebstahl erst am 22. Dez. d. J. ereignete?
2. Lösen Sie den nachstehenden Fall wie den Fall zur 1. Aufgabe, also unter Beachtung der drei dort genannten Regelungsquellen und der Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des VN. Der VN unterhält eine Hausratversicherung (Versicherungsperiode Ol.Aug. – 01. Aug.) für den Hausrat in seiner gemieteten Wohnung. Auf dem Nachbargrundstück wird ein feuer- und explosionsgefährlicher Betrieb errichtet.
a)Um welche Art der Gefahrerhöhung handelt es sich hier?
b)Welche Verpflichtung trifft den VN in einem solchen Fall?
c)Welche Rechte ergeben sich für den VR grundsätzlich bzw. dann, wenn der VN seiner Verpflichtung nicht nachkommt?
d)Kann sich der VR zur Durchsetzung seines Rechts beliebig lange Zeit lassen?
e)Der VN hat am 15. Mai d. J. erstmalig von der Gefahrerhöhung erfahren. Am 10. Juni d. J. setzt er den VR davon in Kenntnis. Wie ist die Leistungspflicht des Versicherers geregelt (mit Begründung), wenn dieser am 20. Juni d. J. kündigt und der Schadensfall wie folgt eingetreten ist:
e1) am 08. Juni d. J. mit Kausalität,
e2) am 30. Juni d. J. mit Kausalität,
e3) am 10. Juli d. J. ohne Kausalität,
e4) am 25. Juli d.J. ohne Kausalität?
f)Bis wann steht dem VR im Falle einer Kündigung der Beitrag zu?
3. Prüfen Sie, ob in folgenden Fällen eine Gefahrerhöhung vorliegt (mit Begründung):
a)Der VN hängt seinen Mantel mit Schlüsselbund und Brieftasche, in der sich auch Visitenkarten von ihm befinden, an die Garderobe eines Restaurants. Dort wird der Mantel entwendet. 24 Stunden später dringen Täter mit den Schlüsseln in das Mehrfamilienhaus und die Wohnung des VN ein. Dort lassen sie den Schlüssel im Zylinder stecken und entwenden wertvolle Hausratgegenstände
b)Der VN wird von seiner Firma für 6 Wochen zur Montage nach Dubai geschickt. Er versäumt es, jemanden mit der gelegentlichen Kontrolle seiner Wohnung zu beauftragen.
c)Ein Fenster der Wohnung des VN schließt nicht mehr richtig. Der Handwerksbetrieb ist im Moment überlastet und will erst in 7 Tagen kommen. Deshalb lässt der VN die Kunststoffrolllade vor dem Fenster rund um die Uhr geschlossen.
d)Der VN hat die als defekt geglaubte Leitung eines Elektrogerätes selbst ausgetauscht. Tatsächlich ist der Defekt aber in dem Elektrogerät und es besteht Kurzschlussgefahr, die zu einem Brand führen kann.
e)Der VN sieht, wie sich sein Nachbar beim Holzhacken schwer verletzt. Kurz entschlossen bringt er ihn ins Krankenhaus und wartet die Behandlung ab. In der Aufregung hat er völlig vergessen, seinen Elektroherd abzustellen. Als er wieder nach Hause kommt, hat die Feuerwehr den entstandenen Küchenbrand bereits gelöscht.