Auch für Prozesse vor Finanz- und Verwaltungsgerichten und in Bußgeldverfahren aus dem Bereich des deutschen Steuer- und sonstigen Abgaberechts besteht Rechtsschutz, aber mit folgenden Einschränkungen:
Kein Steuer -RS besteht
– in Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
– im Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben (z.B. zur Deckung des Aufwandes für den Bau von Straßen, Grünanlagen, Kinderspielplätzen u. a.).
Der Steuer-RS erstreckt sich auch auf den betrieblichen Bereich.
Beispiel:
Steuer-Rechtsschutz
Kosten für im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahinen werden in der Einkommensteuererklärung des VN nicht als Werbungskosten anerkannt. Auch ein Einspruch bleibt erfolglos. Der VN erhebt Klage vor dem zuständigen Finanzgericht.
Im Prozess vor dem Finanzgericht können für den Kläger auch Steuerberater
auftreten.
Da hier aber nur gerichtliche Streitigkeiten unter Versicherungsschutz stehen, besteht kein Rechtsschutz für vorgerichtliche Interessenwahrnehmung, z.B. Steuerberatung oder Vertretung im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren.