Steuerliche Neuregelung im Zusammenhang mit dem Alterseinkünftegesetz 2005
Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz gingen weitreichende steuerliche Änderungen, die auch die Lebensversicherung betreffen, einher. Der Gesetzgeber war durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 verpflichtet worden, die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger in steuerlicher Hinsicht zu gewährleisten. Die Neuordnung der Besteuerung besteht in einem schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung.
Dabei gilt: Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag steuerfrei.
Die auf diesen Beiträgen beruhenden späteren Renten werden unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge in vollem Umfang steuerpflichtig.
Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt aber schrittweise, da die bei sofortiger Einführung zunächst eintretenden Steuerausfälle für den Staat nicht verkraftbar wären. Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung trägt nicht nur der Forderung nach Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger Rechnung. Es bringt auch gegenüber anderen Lösungen vielfältige Vorteile mit sich und wird international am häufigsten angewandt.
Gleichzeitig wurden im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes die steuerlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung in Form der Direktversicherung verbessert und die Förderung der Altersvorsorge in Form der Riester-Rente vereinfacht.
Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben
a) Vorbetrachtung
Vorsorgeaufwendungen zählen zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben Man unterscheidet:
a) Abzugsfähiger Höchstbetrag zur Basisvorsorge
Der abzugsfähige Höchstbetrag für Altersvorsorgebeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich des Arbeitgeberbeitrags) und anderen vergleichbaren Vorsorgemaßnahmen (z. B. Rürup-Rentenversicherung) steigt bis zum Jahr 2025 auf 20 000,00 € pro Kopf. Zusammen veranlagte Eheleute können dann bis 40 000,00 € als Sonderausgaben geltend machen. Im Jahr 2005 betrug er zunächst 60% dieses Höchstbetrages (d. h. 12 000,00 € pro Kopf) und erhöht sich bis 2025 jährlich um 2%.
Entwicklung der als Sonderausgaben anerkannten Altersvorsorgebeiträge 2005 bis 2025
Jahr | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |
% vom Höchstbetrag | 60 | 62 | 64 | 66 | 68 | 70 | 72 | 74 |
Betrag in € | 12 000 | 12 400 | 12 800 | 13 200 | 13 600 | 14 000 | 14 400 | 14 800 |
Jahr | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
% vom Höchstbetrag | 76 | 78 | 80 | 82 | 84 | 86 | 88 | 90 |
Betrag in € | 15 200 | 15 600 | 16 000 | 16 400 | 16 800 | 17 200 | 17 600 | 18 000 |
Jahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | ab 2025 |
% vom Höchstbetrag | 92 | 94 | 96 | 98 | 100 |
Betrag in € | 18 400 | 18 800 | 19 200 | 19 600 | 20 000 |
Ermittlung des Sonderausgabenabzugs für das Jahr 2008
Beispiele:
Arbeitnehmer, alleinstehend Bruttoeinkommen 2008: 50 000,00 € Beitragssatz zur GRV: 19,9%Beitrag zu einer Rürup-Rentenversicherung: 2 000,00 € | Selbstständiger, alleinstehend Bruttoeinkommen 2008: 54 975,00 € Nicht versicherungspflichtigRürup-Rentenversicherung: 11 950,00 € | ||
AN-Anteil zur GRV | 4 975,00 € | ||
+ Beitrag Rürup-Rente | 2 000,00 € | Beitrag Rürup-Rente: | 11 950,00 € |
+ AG-Anteil zur GRV | 4 975,00 € | ||
= Altersvorsorgebeiträge | 11 950,00 € | = Altersvorsorgebeiträge | 11 950,00 € |
davon 66% im Jahr 2008 | 7 887,00 € | davon 66% im Jahr 2008: | 7 887,00 € |
– AG-Anteil zur GRV | 4 975,00 € | ||
Sonderausgabenabzug 2008 | 2 912,00 € | Sonderausgabenabzug 2008 | 7 887,00 € |
Erläuterungen:
• Für die Vergleichbarkeit wurde unterstellt, dass das Bruttoeinkommen des Selbstständigen dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers zuzüglich AG-Anteil zur GRV sowie der Beitrag zur Rürup-Rentenversicherung entspricht und dass beide Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 11 950,00 € leisten.
• Beim Arbeitnehmer werden der Arbeitnehmeranteil und der Arbeitgeberanteil zur GRV sowie der Beitrag zur Rürup-Renten-Versicherung bei der Ermittlung der Altersvorsorgebeiträge zunächst berücksichtigt. Steuerbuch anerkannt werden im Jahr 2008 66% der Altersvorsorgebeiträge. Beim Arbeitnehmer ist der so ermittelte Betrag allerdings wieder um den Arbeitgeberanten zur GRV zu kürzen.
• Selbstständige sind für ihre Altersversorgung eigenverantwortlich. Sie können deshalb im Jahr 2008 von den nachgewiesenen Altersvorsorgebeiträgen der Basisvorsorge 66% als Sonderausgaben geltend machen.
Die Rürup-Rentenversicherung ist für Selbstständige, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem vergleichbaren Versorgungswerk zahlen, besonders interessant, da die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgebeiträge in vollem Umfange zur Verfügung stehen.
Ausschöpfung des Höchstbetrages
Möchte der im Beispiel genannte Selbstständige die Abzugsmöglichkeit im Jahr 2008 voll ausschöpfen, müsste er 20 000,00 € an Altersvorsorgebeiträgen nachweilen, wovon dann 66% = 12 800,00 € als Sonderausgaben wirksam würden.
Für den Arbeitnehmer im Beispiel ergibt sich folgende Berechnung:
20 000,00 € – 9 950,00 € (AG- und AN-Anteil zur GRV) = 10 050,00 € erforderlicher Beitrag zur Rürup-Rentenversicherung.
Als Sonderausgaben im Jahr 2008 könnte er dann geltend machen:
9 950,00 € Gesamtbeitrag zur GRV + 10 050,00 €
Beitrag Rürup-Rente = 20 000,00 ,davon 66% = 13 200,00 € – 4 975,00 € AG-Anteil zur GRV = 8 225,00 € als Sonderausgaben wirksam.
Hinweis: Bei Einkommen, die über der Beitragsbemessungsgrenze zur GRV liegen, darf der Beitrag nur von der Beitragsbemessungsgrenze berechnet und als Altersvorsorgebeitrag zur GRV angesetzt werden.
c) Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Hinweis:
Die Sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind keine Altersvorsorgebeiträge und zählen damit auch nicht zur Basisvorsorge. Sie werden im Folgenden kurz dargestellt, da sie im Zusammenhang mit den abzugsfähigen Sonderausgaben stehen.
Als Sonstige Vorsorgeaufwendungen können die Beiträge u. a. zur Risiko-Lebensversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Haftpflicht- und Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden.
Es gelten folgende Höchstbeträge:
Arbeitnehmer: 1 500,00 €
Selbstständige: 2 400,00 €
Der Unterschied ist darin begründet, dass sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur Sozialversicherung beteiligt.
Besteuerung der Renten aus der Basisvorsorge
Ab 2005 unterliegen alle Bestandsrenten aus Altverträgen sowie die im Jahr 2005 erstmals gezahlten Renten bis zum Ende der Rentenzahlungen zu 50% der Besteuerung. Für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang steigt der Besteuerungsanteil schrittweise um 2% von 50% im Jahr 2005 bis auf 100% im Jahr 2040. Der sich bei Renteneintritt entsprechend der folgenden Tabelle ergebende Besteuerungsanteil gilt jeweils für die gesamte Rentenbezugszeit. Der steigende Besteuerungsanteil bei späterem Rentenbeginn wird mit der wachsenden steuerlichen Abzugsmöglichkeit der Beiträge zur Altersvorsorge begründet.
Jahr des Rentenbeginns | bis2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 |
Besteuerungsanteil in% der Rente | 50 | 52 | 54 | 56 | 58 | 60 | 62 | 64 | 66 | 68 | 70 | 72 |
Jahr des Rentenbeginns | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 |
Besteuerungsanteil in% der Rente | 74 | 76 | 78 | 80 | 81 | 82 | 83 | 84 | 85 | 86 | 87 | 88 |
Jahr des Rentenbeginns | 2029 | 2030 | 2031 | 2032 | 2033 | 2034 | 2035 | 2036 | 2037 | 2038 | 2039 | 2040 |
Besteuerungsanteil in% der Rente | 89 | 90 | 91 | 92 | 93 | 94 | 95 | 96 | 97 | 98 | 99 | 100 |