1 Grenzen Sie den gesetzlichen Vollmachtsumfang eines Vermittlungsvertreters von dem eines Abschlussvertreters ab.
2 Warum hat der Vertreter gerade im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung in der Regel nur Vermittlungs- und nicht Abschlussvollmacht?
3 Nach den Vorschriften des § 70 VVG steht die Kenntnis des Vertreters der Kenntnis des Versicherers gleich.
Erörtern Sie an einem Beispiel, wie diese Vorschrift auszulegen ist.
4 Inwieweit kann in den folgenden Fällen der VN den VR für Vertretertätigkeit haftbar machen?
a) Ein Agent macht falsche Angaben über die Höhe des Rückkaufwertes.
b) Ein Agent gibt eine bewusst falsche Auskunft über den Versicherungsumfang und erreicht damit einen Vertragsabschluss.
c) Ein Vermittlungsagent tritt als Abschlussagent auf und erteilt vorläufige Deckungszusagen.