a) Träger der Aufsicht
Träger der Versicherungsaufsicht auf Bundesebene ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit zwei Dienstsitzen (Bonn und Frankfurt/Main).
Die BaFin ist eine dem Bundesfinanzminister nachgeordnete selbstständige Bundesbehörde, an deren Spitze ein Präsident steht.
Zu erwähnen sind hier insbesondere die fünf Fachabteilungen (fach- und spartenübergreifende Aufgaben, Aufsicht über die einzelnen Versicherungssparten). Zur Mitwirkung bei der Aufsicht ist ein Beirat berufen. Dem Beirat gehören Vertreter der einzelnen Versicherungszweige, der Versicherungsvermittler, der Versicherungsangestellten, der Versicherungswissenschaft, aber auch sachkundige VN aus fast allen Berufskreisen an (Industrie, Handel, Handwerk usw.). Der Beirat ist ehrenamtlich tätig und soll die Aufsichtsbehörde u. a. bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse gutachterlich beraten.
Die BaFin ist zuständige Aufsichtsbehörde für
• private VU (Versicherungs-AG, WaG),
• öffentlich-rechtliche Wettbewerbsanstalten, die über den Bereich eines einzelnen
Bundeslandes hinaus tätig sind,
• Pensionskassen und Pensionsfonds.
Träger der Versicherungsaufsicht auf Landesebene ist die jeweils dazu bestimmte Landesbehörde, die in der Regel dem Wirtschaftsministerium untersteht. Sie ist zuständig für
• öffentlich-rechtliche Wettbewerbsanstalten, deren Tätigkeit sich auf ein Bundesland
beschränkt (= ursprüngliche Zuständigkeit),
• private VU, die wegen ihrer geringen wirtschaftlichen Bedeutung (z.B. kleine WaG)
der Landesbehörde zur Aufsicht übertragen worden sind (= abgeleitete
Zuständigkeit).
b) Aufsichtstatbestände
Inländische Versicherungsunternehmen
• Der uneingeschränkten Aufsicht unterliegen alle inländischen Erst-VR, d. h.
Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben
und nicht Träger der Sozialversicherung sind.
Sehr kleine WaG können, wenn eine Aufsicht zur Wahrung der Versichertenbelange von der Art der betriebenen Geschäfte nicht erforderlich erscheint, von der Aufsicht zum Teil oder ganz freigestellt werden. Aufsichtsfrei sind auch die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände, da sie keinen Rechtsanspruch auf Leistungen einräumen. Das Gleiche gilt für gewisse örtlich begrenzt tätige VU, die gegen pauschales Entgelt Naturalersatz leisten (z.B. Wartungsverträge).
• Von der Versicherungsaufsicht weitgehend ausgenommen (beschränkte Aufsicht)
sind die inländischen Rückversicherungsaktiengesellschaften, weil die
Internationalität dieses Zweigs nicht eingeengt werden soll. Außerdem stehen sich
hier geschäftsgewandte Partner gegenüber, die keines besonderen Schutzes, wie
das für Verbraucherrisiken notwendig ist, bedürfen.
Während ausländische VU, die nur die Rückversicherung betreiben, überhaupt nicht der Aufsicht unterliegen, sind die inländischen Rück-VR einer beschränkten Aufsicht unterworfen. Sie werden hinsichtlich ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (Rechnungslegung) überwacht, um etwaige Gefährdungen von Erstversicherern rechtzeitig erkennen zu können.
– Versicherungsunternehmen eines Drittstaates
VU eines Drittstaates bedürfen der Erlaubnis, wenn sie im Inland das Erstversicherungsgeschäft betreiben wollen. Sie haben hier eine Niederlassung zu errichten und für diese einen Hauptbevollmächtigten zu bestellen.
Drittstaat im Sinne des VAG ist jeder Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
– Versicherungsunternehmen eines Herkunftsmitgliedstaates
VU aus Herkunftsmitgliedstaaten können seit Mitte 1994 unmittelbar grenzüberschreitend direkt vom Sitzland aus in Deutschland tätig werden, ohne hier eine Zweigniederlassung unterhalten zu müssen (freier Dienstleistungsverkehr).
Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des VAG ist jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie jeder Vertragsstaat des EWR-Abkommens.
• Die Zulassung zum Geschäftsbetrieb für den gesamten EU-Binnenmarkt erfolgt
durch die Aufsichtsbehörde des Sitzlandes (Aufsicht des Herkunftslandes). Mit der
Zulassung in einem EU-Mitgliedstaat erwirbt das VU automatisch das Recht, in allen
europäischen Mitgliedstaaten tätig zu werden (sog. single-licence-Prinzip).
• Im Bereich der finanziellen Aufsicht gilt das Sitzlandprinzip auch uneingeschränkt
für die laufende Beaufsichtigung, denn die Finanzaufsicht ist weitgehend
harmonisiert.
Der VN, der z.B. bei einem dänischen VR eine Versicherung abschließt, vertraut sich damit auch der Güte der finanziellen Aufsicht durch die dänische Aufsichtsbehörde an, die letztendlich über die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge wacht.
• Nur für die rechtliche Aufsicht behalten die Mitgliedsstaaten ihre Regelbefugnis
auch für VU aus anderen EU-Ländern. Jedoch dürfen diesen VU nur solche
Vorschriften entgegengehalten werden, die im Allgemein-Interesse geboten sind.
Dabei sind von allgemeinem Interesse Missstände, die die Belange der
Versicherten gefährden.
Beispiel:
Der Aufsichtsbehörde gehen wiederholt VN-Beschwerden über das Regulierungsverhalten eines französischen Krankenversicherers in Deutschland zu. Immer wieder wurde hier die Abwicklung der Leistungsabrechnungen verzögert.
Sollte tatsächlich ein Verstoß gegen Inlandsrecht (BGB, VVG) vorliegen, wird die Aufsichtsbehörde den französischen VR auffordern, dies abzustellen.
Eine zwangsweise Durchsetzung wäre jedoch grundsätzlich nur mit Hilfe der französischen Aufsichtsbehörde (Sitzlandprinzip) möglich.