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Umfang des Versicherungsschutzes in der Fahrzeugversicherung – hilfreiche Information

Die Fahrzeugversicherung (auch Kaskoversicherung genannt) ist eine Sparte der Sachversicherung, die dem VN finanziellen Schutz für Schadenfälle aufgrund der versicherten Gefahren bietet. Sie wird in der Form der Teilversicherung (sog. Teilkaskoversicherung) und der Vollversicherung (sog. Vollkaskoversicherung) angeboten. Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung gibt es keine mitversicherten Personen, wie etwa den Fahrer, da sie vom Sachschaden nicht betroffen sind.
Die Fahrzeugversicherung kann aber als Versicherung für fremde Rechnung genommen sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn zur Sicherung einer Kauffinanzierung das Eigentum auf den Kreditgeber übertragen wurde (sog. Sicherungsübereignung) und der VN die Versicherung für Rechnung des Eigentümers abschließt. Dann kann der Kreditgeber bis zum Fortfall des Sicherungsrechts über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen und insbesondere die Entschädigung annehmen, was ihm in einem vom VR ausgefertigten Sicherungsschein bestätigt wird.

Umfang der Versicherung
Die Fahrzeugversicherung umfasst
die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit die allgemeine Betriebserlaubnis durch deren Ein- oder Anbau nicht erlischt oder gesetzliche Bestimmungen deren Ein- oder Anbau nicht entgegenstehen. Eingeschlossen ist auch Zubehör, das aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden muss und diesen entspricht sowie Zubehör, das der Pannenhüfe oder ausschließlich der Unfallaufnahme dient.
• Beschädigung bedeutet, dass das bisher vorhandene Maß an Unversehrtheit durch
eine Einwirkung gemindert wurde.
• Zerstörung liegt vor, wenn die Beschädigung einen Grad erreicht hat, der eine
Wiederherstellung oder Wiederbenutzung des Fahrzeuges ausschließt.
• Verlust bedeutet jede Art des Abhandenkommens, nicht jedoch das reine Verlieren
im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches (z.B. Verlieren des Dachträgers).
• Teile des Fahrzeuges sind in der Regel alle Teile, die zur serienmäßigen
Ausrüstung gehören und ohne die ein vollständiges Fahrzeug nicht vorhanden wäre.
Fahrzeug- und Zubehörteile sind mitversichert, soweit sie in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile aufgeführt sind, die den AKB beigefügt wird.

Die Liste unterscheidet:
• Ohne Beitragszuschlag mitversicherte Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder
unter Verschluss gehalten oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen
fest verbunden sind.

Beispiele:
Abschleppseil, Autoapotheke, Gepäckträger (Dach), Kindersitz, Leichtmetallfelgen, Reservekanister (einer), Spoiler, Werkzeug (soweit serienmäßig).
• Ohne Beitragszuschlag mitversicherte Teile bis zu einem Neuwert von insgesamt
1000,00 €, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind.

Beispiele:
CB-Funk-Gerät, 1 Radio, 1 Cassettenrecorder, 1 Plattenspieler, Lautsprecher.
Übersteigt der Gesamtneuwert aller dieser Teile 1000,00 €, so ist der entsprechende Mehrwert gegen Beitragszuschlag versicherbar.

Beispiele:
Radio 900,00 €
CD-Plattenspiele 600,00 €
Gesamt: 1500,00 €

Der Mehrwert von 500,00 € sollte gegen Beitragszuschlag versichert werden, um eine Ersatzbeschaffung nach Versicherungsfall bis zu dieser Höhe voll erstattet zu bekommen. 1
Erläuterung:
1 Die AKB mancher VR sehen vor, dass nicht nur der Mehrwert, sondern der
gesamte Neuwert gegen Beitragszuschlag versichert werden muss, wenn der Wert
den Betrag von 1000,00 € übersteigt. Wird der Mehrwert nicht oder nur teilweise versichert, richtet sich die Entschädigung nach dem Verhältnis des versicherten Wertes zu dem gesamten Neuwert.
• Nur gegen Beitragszuschlag versicherte Teile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind.

Beispiele:
Dachkoffer, Diktiergerät, Postermotive unter Klarlack, Telefon mit Antenne (fest eingebaut), zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zur Leistungssteigerung und Verbesserung der Fahreigenschaften.

• Nicht versicherte Teile Beispiele:
Autokarten, Cassetten, Ersatzteile, Garagentoröffner (Sendeteil), Mobiltelefon.
Für nicht in der Liste erwähnte Teile gilt die Grundregel des § 12 (1) AKB, wonach sie als versichert gelten, wenn sie für das versicherte Fahrzeug zugelassen und unter Verschluss verwahrt oder an dem Fahrzeug befestigt sind.

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