§ 9 Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes
1. Versichert ist der ortsübliche Neubauwert des im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäudes entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaus ausgedrückt in den Preisen des Jahres 1914 (Versicherungswert 1914). Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
2. Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen innerhalb der Versicherungsperiode der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.
3. Wir passen den Versicherungsschutz gemäß Nr. 1 an die Baukostenentwicklung an (siehe § 10 Nr. 2).
4. Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
§ 10 Gleitende Neuwertversicherung sowie Anpassung des Beitrages
1. Grundlagen der Gleitenden Neuwertversicherung sind der Versicherungswert 1914 (siehe § 9 Nr. 1) sowie der Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a).
2. Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 9 Nr. 3.) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des bei Vertragsabschluss vereinbarten Jahresgrundbeitrages 1914 mit dem veränderten Anpassungsfaktor.
a) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Bei der Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes für Wohngebäude zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes für das Baugewerbe zu 20 Prozent berücksichtigt, bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
b) Sie können der Erhöhung innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch schriftliche Erklärung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (§ 11) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt der Unterversicherungsverzicht (siehe § 12) nicht mehr.
3. Ihr Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
4. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.