Beträgt die Versicherungsdauer weniger als 1 Jahr, so berechnet der VR einen Teilbeitrag des Jahresbeitrages. Die Berechnung kann nach zwei Methoden erfolgen:
• Abrechnung nach Kurztarif
• Abrechnung entsprechend der tatsächlich abgelaufenen Zeit (p. r. t. = pro rata
temporis)
a) Kurztarif für die Kraftfahrtversicherung
Der Kurztarif ist eine Tabelle, die angibt, wie viel Prozent des Jahresbeitrages für eine Versicherung zu entrichten sind, die von vornherein über eine kürzere Dauer als ein Jahr abgeschlossen wird.
Dauer der Versicherung | Beitrag in % des Jahresbeitrages |
bis zu 1 Monat | 15 |
bis zu 2 Monaten | 25 |
bis zu 3 Monaten | 30 |
bis zu 4 Monaten | 40 |
bis zu 5 Monaten | 50 |
bis zu 6 Monaten | 60 |
bis zu 7 Monaten | 70 |
bis zu 8 Monaten | 75 |
bis zu 9 Monaten | 80 |
bis zu 10 Monaten | 90 |
bis zu 12 Monaten | 100 |
Beispiel:
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung für ein Motorrad wird für die Zeit vom 1. April d. J. bis zum 15. Oktober d. J. abgeschlossen. Der Jahresbeitrag laut Tarif beträgt 460,20 € ohne VersSt.
Wie hoch ist der Beitrag nach Kurztarif ohne VersSt?
Lösung:
Versicherungsdauer: 01. April d. J.-15. Okt. d.J. = 6 Monate und 14 Tage Beitrag nach Kurztarif:
70 % des Jahresbeitrages ohne VersSt 322,14 € 1
+ 19 % VersSt 61,21 €
Beitrag insgesamt 383,35 €
Erläuterung:
1 Da die Versicherungsdauer über 6 Monate, aber unter 7 Monaten beträgt, muss der
VN 70 % des Jahresbeitrages zuzüglich VersSt bezahlen.
b) Abrechnung pro rata temporis (p. r. t.) bei vorzeitiger Beendigung
Folgende Fälle der vorzeitigen Beendigung einer Kraftfahrtversicherung führen zur Erstattung des unverbrauchten Jahresbeitrages (sog. Rückbeitrag):
• Kündigung durch den VR nach einem Versicherungsfall
• Kündigung nach Veräußerung
Schließt der Erwerber eine neue KH-Versicherung ab, gilt der bisherige Vertrag für das Fahrzeug nach § 3 b PflVG als gekündigt.
• Wagniswegfall
In der Regel wird der Rückbeitrag p. r. t. (zeitanteilig) berechnet, wenn das Versicherungsverhältnis länger als ein Jahr bestanden hat, während bei vorzeitiger Beendigung im ersten Versicherungsjahr bisher nach Kurztarif abgerechnet wurde. Zukünftig ist § 39 (1) S. 1 VVG zu beachten.
Bei Kündigung einer vorläufigen Deckungszusage ist p. r. t. Abzurechnen.