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Unternehmensformen, warum jeder nicht eine Versicherung aufmachen kann – Versicherungswesen und -wirtschaft

Unter allen patriotischen und dem Wohle der Menschheit dienenden Unternehmen dürfte kaum eine gleich edlen und menschenfreundlichen Zwecken gewidmet sein wie eine Versicherungsgesellschaft. (Ironische Sentenz von August Strindberg in seinem Roman Das rote Zimmer)

Nehmen wir einmal an, Unternehmer Meier würde heute beschließen, sein Geld künftig mit dem Angebot von Versicherungen zu verdienen: Er hätte es nicht leicht. Zwar dürfte er in Deutschland jederzeit ohne Probleme Brötchen, Waschmaschinen oder Schrauben verkaufen, doch nicht Versicherungen – und schon gar nicht in eigener Person. Versicherungen dürfen in der Bundesrepublik nicht von lebenden, sondern nur von juristischen Personen angeboten werden: Das Aufsichtsamt hat aus Kapitalausstattungs- und Publizitätsgründen die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als unerwünscht bezeichnet, ebenso Einpersonengesellschaften wegen der fehlenden Langfristigkeit des Angebots. Die Erlaubnis erhalten nach dem Aufsichtsgesetz nur Aktiengesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie teilen den Markt unter sich auf: Unter den in Deutschland tätigen 720 Versicherungen sind knapp 300 Aktiengesellschaften, 80 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, knapp 200 kleine Vereine (etwa Sterbekassen eines Handwerkerberufes oder Tierversicherungsvereine auf dem Dorf), 32 öffentlichrechtliche Unternehmen und gut 100 ausländische Anbieter. Die Gesamtzahl dürfte langfristig schrumpfen: Fusionen und Übernahmen – freundliche wie feindliche – beherrschen zunehmend die Schlagzeilen. Den Löwenanteil des Marktes haben freilich die Aktiengesellschaften erobert: Sie kassieren mehr als 60 Prozent der Prämien. Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit bringen es auf einen Marktanteil von 27 Prozent. Öffentlich-rechtliche Versicherer haben sechs Prozent Marktanteil, ausländische Versicherer nur vier Prozent. Nach dem Handelsgesetzbuch und dem Versicherungsvertragsgesetz heißt übrigens die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz bei Aktiengesellschaften Prämien und beim VVaG nach vereinsrechtlicher Terminologie Beitrag. Der Begriff Prämie ist im Mittelmeerraum während der Anfangszeit der kaufmännischen Versicherung in der Renaissance entstanden. Die Prämie ist ein festes Entgelt für eine Leistung.

Der Beitrag dagegen richtet sich nach den Kosten gemäß dem Prinzip der Gegenseitigkeit. So könnte es sein, dass bei Bedarf eine Nachschusspflicht besteht. Die großen Versicherungsvereine aber schließen dies heute in ihrer Satzung aus. Die einzelnen Unternehmensformen haben sich teilweise auf spezielle Bereiche konzentriert. Die Aktiengesellschaften sind vor allem in der Lebens-, Schaden- und Unfallversicherung stark, die Gegenseitigkeitsvereine dagegen in der Krankenversicherung. Die Domäne der öffentlich-rechtlichen Versicherer ist die Sachversicherung, trotz ihrer Bemühungen um eine Ausdehnung des Geschäftes. Für den Verbraucher sind die Unterschiede aber nicht mehr so bedeutsam, da die einzelnen Formen sich angeglichen haben. Wenig bedeutsam sind für den Verbraucher auch die Versicherungspools. Darin schließen sich Erst- und Rückversicherer zusammen, um neue, gefährliche oder kaum kalkulierbare Risiken gemeinsam zu tragen. Beispiele sind der Deutsche Luftpool zur Versicherung der Luftfahrt, die Deutsche Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft zur Versicherung von Kernreaktoren und die Pharma-Rückversicherungs-Gemeinschaft, die die Haftpflichtversicherung von pharmazeutischen Betrieben übernimmt. Im Kriegsfall gab es teilweise auch Kriegs-Versicherungsgemeinschaften, die das Kriegsrisiko abdeckten.

Die Aktiengesellschaften
Die Versicherungs-Aktiengesellschaften sind nur selten Publikumsgesellschaften, deren Aktien weit gestreut sind und an der Börse notiert werden. Sie ähneln eher einer GmbH, nur dass das Mindestkapital wesentlich höher liegt. Es liegt sogar über dem Mindestbetrag von 100 000 €, der im Aktiengesetz vorgeschrieben ist, denn es soll die Erfüllung der Versicherungsverträge garantieren. Das Kapital hat also vor allem eine Garantiefunktion, bei Industrieunternehmen dagegen dient es meist der Finanzierung der Anfangsinvestitionen.

Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Viele Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben sich in jüngster Zeit als preisgünstige Versicherer etabliert und so den Aktiengesellschaften Marktanteile abgenommen: 1999 waren es 29 Prozent gegenüber 58 Prozent der AGs. Die Versicherungsvereine haben sich aus der ursprünglichen Idee der Versichertengemeinschaft entwickelt, und zwar speziell aus den Genossenschaften. Doch allzu viel ist davon nicht mehr übriggeblieben: Zwar werden die Versicherten immer noch pro forma Mitglied des Vereins, doch die Folgen daraus sind gering. Viele Versicherungsvereine lassen ohnehin auch Nichtmitglieder als Versicherte zu und werden damit zum gemischten im Gegensatz zum reinen Verein. Oberstes Organ eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die Mitgliederversammlung oder die Mitgliedervertreter-Versammlung. In den großen Versicherungsvereinen überwiegt aus praktischen Gründen die Mitgliedervertreter-Versammlung. Demokratisch ist daran aber meist wenig: Die großen Versicherungsvereine verweisen darauf, dass eine Urwahl durch alle Vereinsmitglieder nicht durchführbar sei.

Stattdessen wählt sich die Mitgliederversammlung ihre neuen Mitglieder selbst, ein Verfahren, das als Kooptation bekannt ist. Die Chancen eines gewöhnlichen Versicherten, in diesen Kreis vorzudringen, sind denkbar gering, da sich hier vor allem Personen des öffentlichen Lebens wie Bürgermeister oder Landräte oder gute Kunden – vor allem Unternehmer – zusammenfinden. In vielen Versicherungsvereinen treffen sie sich mindestens einmal im Jahr an einem Wochenende an einem schönen Ort mit Damen und nützen den Samstagmorgen zur Erledigung der Pflichten. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist ähnlich der einer Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Sie wählt den Aufsichtsrat und beschließt über Satzungsänderungen. In der Mitgliederversammlung sollen die Interessen der Versicherten zum Ausdruck kommen, in der Hauptversammlung zählt das Interesse der Aktionäre. Allerdings können auch bei Aktiengesellschaften die Interessen der Versicherten durch einen Beirat vertreten sein.

Die öffentlich-rechtlichen Versicherer
Fast eine Art Dinosaurier aus der Urzeit der Versicherung sind die öffentlich-rechtlichen Versicherungen in Deutschland, die immerhin auf einen Marktanteil von elf Prozent kommen. Sie sind aus einer Art landesherrlicher Fürsorge in den jeweiligen Bundesländern entstanden. So gründete beispielsweise Friedrich II. Landgraf von Hessen-Kassel 1767 die Brand-Cassa als erste Versicherung des Landes, nachdem er in gnädigste Erwegung gezogen, dass bey entstehenden Feuersbrünsten die dadurch betroffenen Einwohner in Städten, Flecken, Dörfern, auch einzelnen Höfen öfters ganz außer Stand gesetzt werden, sich wieder zu helfen (womit ihr Nachfolger, die Brandkasse, immer noch wirbt). Das Tätigkeitsgebiet der heutigen öffentlich-rechtlichen Versicherungen, die sich meist im Verbund mit den Sparkassen befinden, ist immer noch auf bestimmte Regionen begrenzt. Am Anfang ihrer Tätigkeit stand die Gebäude-Brandversicherung, doch mittlerweile bieten sie alle gängigen Versicherungsarten an. In vielen Fällen brauchten sich die öffentlich-rechtlichen Versicherer – zumindest in der Gebäudeversicherung – bis Mitte 1994 gar nicht sonderlich um ihr Geschäft zu bemühen: Sie bekamen es

Die zwanzig größten Versicherer 1998
PrämienMitarbeiter
(in Mrd. €)(in 1000)
1. Allianz AG Holding90,4105,7
– Vereinte Versicherungen4,83,8
2. Münchener Rückversicherung47,727,5
Ergo, davon:22,223,2
• Hamburg-Mannheimer5,214,1
• Deutsche Krankenversicherung6,88,4
• Victoria Versicherung5,29,5
• D.A.S.3,0k.A.
3. AMB Aachener und Münchener19,917,1
– Volksfürsorge4,95,7
4. Gerling Konzern13,810,4
5. HDI-Konzern12,15,1
6. Axa Colonia Konzern AG10,18,6
7. R + V Versicherungen9,011,9
8. Debeka Versicherungen8,411,2
9. Versicherungskammer Bayern6,84,1
10. Parion Versicherungsverbund6,76,1
11. Kölnische Rückversicherung6,61,3
12. HUK-Coburg6,26,7
13. DBV-Winterthur Holding AG5,94,9
14. Versicherungsholding der
Deutschen Bank5,12,2
15. Iduna/Nova-Gruppe5,05,3
16. Alte Leipziger4,93,8
17. Württembergische4,95,6
18. Zürich-Agrippina4,53,4
19. Nürnberger Versicherungsgruppe4,45,3
20. LVM-Versicherungen3,52,6

Quelle: F.A.Z., eigene Ergänzungen

durch Zwang oder per Monopol. Wer etwa in Hamburg ein Gebäude baute oder kaufte, war automatisch bei der Hamburger Feuerkasse versichert. In Baden-Württemberg oder Teilen Hessens musste der Bauherr oder Käufer eine Versicherung bei der Pflichtanstalt abschließen. In Bayern dagegen gab es keine Versicherungspflicht, sondern nur ein Monopol: Wer sein Gebäude versichern wollte, musste dies bei der regionalen Versicherung tun. Mit der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes zog aber auch hier der freie Wettbewerb ein. Jetzt müssen die öffentlichen Versicherer in der Gebäudeversicherung mit anderen konkurrieren – und die Gebäudefeuerpolice ist nicht mehr Pflicht.

Versicherungskonzerne und Holdings
Der Colonia-Versicherung war der Name ihrer neugegründeten Holding sichtlich unangenehm: Colonia Konzern AG. Konzern, das klingt nach ungeheurer Größe und viel zu viel Macht. Es ging leider nicht anders, erklärte ihr damaliger Vorstandsvorsitzender Dieter Wendelstadt. Am Unternehmenssitz Köln gebe es schon alle möglichen Firmen mit Colonia – dem römischen Namen für Köln – im Namen, und eine Benennung als Holding sei nicht möglich gewesen. Auch wenn sie es nicht gerne hören: Fast alle großen Versicherungen sind Konzerne. In einem Konzern sind mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst. Die Obergesellschaft kann ein Versicherungsunternehmen sein oder aber eine reine Holding, die kein eigenes Versicherungsgeschäft betreibt, sondern nur die Untergesellschaften verwaltet und steuert. Grund für die Bildung der Konzerne ist der Grundsatz der Spartentrennung. Lebens- und Krankenversicherung müssen als eigene, rechtlich selbständige Unternehmen geführt werden, um eine Quersubventionierung zu verhindern. Die Lebens- und Krankenversicherten sollen mit ihren kapitalbildenden Beiträgen nicht die Verluste anderer Sparten übernehmen. Auch die Rechtsschutzversicherer müssen, wenn sie noch andere Sparten anbieten, die Schadenabwicklung einem selbständigen Unternehmen übertragen: Schließlich kann es durchaus sein, dass der Rechtsschutzversicherte gegen seine Haftpflichtversicherung klagen will. Unter dem Namen Allianz oder Colonia können die Unternehmen aber durch eine Konzernbildung dennoch alle Policen unter ihrem Markennamen anbieten. Die andere Möglichkeit der Zusammenarbeit ist die Bildung einer Versicherungsgruppe: Hier verbinden sich Versicherungsunternehmen, die zwar Zusammenarbeiten, aber rechtlich und wirtschaftlich selbständig bleiben. Ihnen fehlt eine einheitliche Leitung.

Nov 1, 2016gesundhe-admin
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