§ 6 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in § 5 Nr. 1 a) oder f) bezeichneten Art in die Wohnung (siehe § 10 Nr. 2 Abs. 1) eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
§ 7 Leitungswasser
1. Leitungswasser ist Wasser, das aus
a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen,
b) mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus deren Wasser führenden Teilen,
c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
d) Einrichtungen von fest im Gebäude installierten Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
2. Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und Leitungswasser führenden Installationen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, soweit der Versicherungsnehmer als Mieter diese Anlagen oder Rohre auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für sie die Gefahr trägt.
3. Dem Leitungswasser stehen gleich
a) Wasserdampf;
b) wärmetragende Flüssigkeiten, z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel.
§ 8 Sturm, Hagel
1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).
2. Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3. Versichert sind nur Schäden, die entstehen
a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen;
b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft;
c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
4. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 3 sinngemäß.
§ 9 Nicht versicherte Schäden
1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden,
a) die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt; bei Schäden durch Raub steht die beraubte Person dem Versicherungsnehmer gleich; ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Abs. 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen;
b) die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben entstehen;
c) durch Kernenergie.
2. Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Sengschäden, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind;
b) Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstanden sind, außer in den Fällen von § 4 Nr. 2 Satz 2 oder wenn sie die Folge eines Brandes, einer Explosion oder einer Implosion sind.
3. Der Versicherungsschutz gegen Raub gemäß § 5 Nr. 2 erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.
4. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Plansch- oder Reinigungswasser;
b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
c) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (§ 7) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
d) Schwamm.
5. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Sturmflut;
b) Lawinen oder Schneedruck;
c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.