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Veräußerung der versicherten Sachen und Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall – Wohngebäude-Versicherungsbedingungen

§ 19 Veräußerung der versicherten Sachen; Rechte und Pflichten einschließlich Kündigung
1. Nach einer Veräußerung tritt der Erwerber mit Eintragung in das Grundbuch an Ihre Stelle in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das Versicherungsverhältnis kann durch
a) den Erwerber uns gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode oder
b) uns dem Erwerber gegenüber mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
2. Das Kündigungsrecht erlischt,
a) wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangen,
b) wenn der Erwerber es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
3. Für den Beitrag, welcher auf die zur Zeit des Erwerbs laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner. Eine Haftung des Erwerbers für den Beitrag entfällt, wenn das Versicherungsverhältnis nach Nr. 1 gekündigt wird. Im Übrigen gilt § 17.

4. Die Veräußerung der versicherten Sachen ist mit Eintragung in das Grundbuch vollzogen und uns durch den Veräußerer oder den Erwerber unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen, es sei denn, diese Rechtsfolge steht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn uns die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wenn die Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und wir vorher keine Kenntnis von der Veräußerung hatten, haben Sie nach Ablauf eines Monats seit dem Zugang der verspäteten Anzeige oder anderweitiger Kenntniserlangung durch uns wieder Versicherungsschutz, wenn wir nicht vorher gekündigt haben.

§ 20 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können wir oder Sie den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
2. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
3. Eine Kündigung von uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

Mrz 21, 2017gesundhe-admin
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch, SGB viertes Buch - gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungVersicherte Sachen, Kosten, Gefahren und Schäden - allgemeine Hausratversicherungsbedingungen
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