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Verhalten im Schadenfall und Kündigung der Rechtsschutzversicherung – hilfreiche Information

Verhalten im Schadenfall
Im Schadenfall sollte sich der Versicherte vorher eine schriftliche Deckungszusage beim Versicherer einholen. Wenn die Versicherung wegen Aussichtslosigkeit ablehnt, muss der Rechtsanwalt das Gegenteil schriftlich bestätigen. Nach den neuen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen von 1994 (ARB 94) kommt es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Anwalt und Versicherer zu einem Schiedsverfahren: Es wird ein weiterer Rechtsanwalt als Schiedsanwalt eingeschaltet; er muss innerhalb eines Monats entscheiden. Sieht er keine Erfolgschancen, hat der Versicherte nur noch die Möglichkeit, die Einstandspflicht des Versicherers gerichtlich klären zu lassen. Bei Straf- und Bußgeldverfahren ist keine vorherige Deckungszusage notwendig. Allerdings fallen viele Fälle je nach Interpretation unter die Rubrik Vorsatz. Dann reagieren die Versicherer auf Wünsche nach Deckungszusagen recht unterschiedlich: Laut einer Umfrage bei 1600 Rechtsanwälten gelten Volksfürsorge (Advocard), Bruderhilfe, ADAC und Allianz als besonders großzügig, die (preisgünstige) Hannover Rechtsschutz dagegen als besonders zurückhaltend. Vor allem wegen der Wahrung von Fristen sollte der Versicherte den Schriftwechsel ganz dem Anwalt überlassen. Bislang wurde nach zwei Versicherungsfällen innerhalb eines Jahres meist die Kündigung durch den Versicherer fällig. Solch prozeßfreudige Versicherte wurden dann im Zentralcomputer der Rechtsschutzversicherer registriert und bekamen nur noch schwer oder gegen Zuschlag eine neue Police. Allerdings ist diese Kündigungsklausel bei Schadenfällen vor einiger Zeit als einseitig vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden.

Kündigung der Rechtsschutzversicherung
Die Verträge laufen meist über fünf Jahre. Allerdings bekommt der Versicherte auf Wunsch überall Jahresverträge.

Schadenfall. Bei der Rechtsschutzversicherung kann im Versicherungsfall gekündigt werden, wenn der Versicherer die Leistung ablehnt. Die Kündigung kann fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Auch wenn der Versicherer den Anwalt benennt, doch der Anwalt die Vertretung des Versicherten ablehnt, kann gekündigt werden. Der Versicherte muss allerdings innerhalb eines Monats nachweisen, dass ein anderer Anwalt den Fall übernehmen würde und ihm Aussichten auf Erfolg bescheinigt. Gekündigt werden muss innerhalb von einem Monat nach Empfang der Ablehnung oder dem Eingang der Stellungnahmen des Versicherten-Anwalts beim Versicherer.

Beitragserhöhung. Bei Verträgen, die nach dem 25. Juni 1994 abgeschlossen wurden, kann der Versicherte bei jeder Beitragserhöhung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen.

Tod. Für den Familien- oder Verkehrsrechtsschutz gilt: Stirbt der Versicherte, besteht der Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehegatten und die Kinder bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Wenn der Ehegatte die nächste Prämie zahlt, wird er Versicherungsnehmer.

Verkauf des versicherten Fahrzeuges. Wenn das mit Verkehrs-und Fahrzeug-Rechtsschutz versicherte Fahrzeug verkauft wird und innerhalb von sechs Monaten kein neues Fahrzeug angeschafft wird, endet der Vertrag mit dem Tag des Verkaufs. Allerdings kann die Vertragsaufhebung erst nach sechs Monaten beantragt werden. Wird der Antrag nicht innerhalb von sieben Monaten gestellt, hebt der Versicherer den Vertrag erst ab dem Tag des Antragseingangs auf. Entsprechend ist die Prämie zu zahlen.

Sep 25, 2016gesundhe-admin
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