Bei einem Versichererwechsel werden Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Versicherungsvertrages sowie die Anzahl der Schäden berücksichtigt. Der bisherige VR hat eine sog. Versichererwechselbescheinigung auszustellen.
Inhalt der Bescheinigung:
• Fahrzeugart und Verwendungszweck,
• Beginn und Ende des Vertrages,
• Schadenfreiheitsrabatt und Rabattgrundjahr,
• Anzahl der Schäden, die noch keinen Einfluss auf den Rabatt hatten.
Die Tarifbestimmungen sehen vor, dass die Verpflichtung zur Ausstellung der Versichererwechselbescheinigung dadurch erfüllt werden kann, dass der VR die Daten dem Nachversicherer auf dessen Anfrage hin übermittelt, soweit der VN nicht ausdrücklich die Bescheinigung verlangt.
Bei Vorversicherungen im Ausland kann die dort erreichte schadenfreie Zeit berücksichtigt werden, sofern die dortigen Verkehrsverhältnisse mit denen in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar sind. Den Nachweis muss der VN selbst beschaffen. Ein Fahrzeugwechsel innerhalb derselben oder nach einer niedrigeren Fahrzeuggruppe beeinflusst den gewährten Schadenfreiheitsrabatt nicht.
Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter
angerechnet werden.
Die TB der VR sehen für eine Rabattübertragung häufig vor:
• VN und Dritter müssen in häuslicher Gemeinschaft leben.
• Es muss ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades bestehen.
• Der Dritte ist keine juristische Person. •
Beispiel:
Der Sohn (Führerscheinbesitz seit 5 Jahren) möchte die von seinem Vater erreichte Dauer des Schadenfreiheitsrabatts (SF-Klasse 10) übernehmen. Er wohnt bei seinem Vater.
Eine Übertragung ist grundsätzlich möglich,
• wenn der bisherige VN (Dritter) den Schadenfreiheitsrabatt abtritt,
• der Dritte (Sohn) glaubhaft macht, dass die Übernahme gerechtfertigt ist, da er das Fahrzeug häufig gefahren habe,
• das Fahrzeug derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe angehörte,
• der VN oder der Dritte in häuslicher Gemeinschaft leben oder zwischen diesen Personen ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades besteht.
Eine Anrechnung zwischen Ehegatten und Verwandten ersten Grades ist nur für den Zeitraum möglich, in dem sie unter der gleichen Adresse polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Im Beispielsfall kann der Sohn während des laufenden Jahres aufgrund der Dauer seines Führerscheinbesitzes in SF-Klasse 4 eingestuft werden, da er nach den Tarif-bestimmungen so behandelt wird, als wenn er ab Führerscheinausstellung versichert gewesen wäre (Klasse SF 1 nach dem ersten vollen und schadenfreien Kalenderjahr usw.).
Führer schein | volles Jahr | volles Jahr | volles Jahr | volles Jahr | lfd. Jahr |
am 15. Okt. | Klasse 0 | SF 1 | SF 2 | SF 3 | SF 4 |
Hinweis: Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes eines Verstorbenen
Soll der Schadenfreiheitsrabatt eines Verstorbenen auf einen Dritten übertragen werden, muss die Geltendmachung innerhalb von 12 Monaten (Proximus-Bedingungen) nach dem Tod erfolgen. Danach ist eine Übertragung nicht mehr möglich.